Gründe

Der Senat führt unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1975, 345 [hier: I (169) 120 b] zunächst aus: Die Entscheidung über die Erhebung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes gehöre dem Gebiet der Personensorge an und stehe daher grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge zu. Das sei im Streitfall die Mutter, der nach rechtskräftiger Scheidung ihrer Ehe das Sorgerecht übertragen worden war. Von der Entscheidung darüber, ob eine Ehelichkeitsanfechtungsklage Ä in Vertretung des Kindes Ä erhoben werden solle, sei die Mutter nicht kraft Gesetzes gem. § 1629 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB für eine solche Entscheidung stelle einen teilweisen Entzug der Personensorge dar, der gem. § 1629 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1796 Abs. 2 BGB nur erfolgen könne, wenn im Einzelfall festgestellt sei, daß zwischen dem Kind und dem Personensorgeberechtigten ein erheblicher Interessengegensatz bestehe.

Ein derartiger Interessengegensatz sei im vorl. Fall Ä im Unterschied zu dem vom BGH (aaO.) beurteilten Sachverhalt Ä aus folgenden Gründen anzunehmen: Hier lebe das Kind nicht mehr im Haushalt des Ä als sein Vater geltenden Ä früheren Ehemannes der Mutter sondern in Familiengemeinschaft mit der Mutter und ihrem zweiten Ehemann, der möglicherweise der Erzeuger des Kindes sei. Eine erfolgreiche Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes würde im Ergebnis den Weg dafür ebnen, das Kind auch rechtlich dieser Familiengemeinschaft zuzuordnen. Die Förderung des natürlichen Interesses des Kindes an der Klärung seiner wirklichen Abstammung sei nur auf Kosten des Interesses der personensorgeberechtigten Mutter möglich. Denn diese habe ihren Widerstand gegen eine Anfechtungsklage damit begründet, daß sie dem Kind den Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem früheren Ehemann erhalten wolle, der seinerseits die Anfechtungsfrist versäumt habe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993951

NJW 1986, 389

DRsp I(169)140a

OLGZ 1986, 25

Rpfleger 1986, 13

JMBl NRW 1986, 19

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