Leitsatz (amtlich)
Gegen die Entscheidung des LG, durch die die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs im Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 140a Abs. 2 FGG, 335a, 335b HGB zurückgewiesen wird, ist die sofortige weitere Beschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn geltend gemacht wird, das Erstbeschwerdegericht habe zu Unrecht von einer Vorlage gem. Art. 234 EGV abgesehen.
Normenkette
HGB § 335a; FGG § 140a Abs. 1 S. 4 Hs. 2, Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 23 T 4/02) |
AG Hagen (Aktenzeichen 88 HRA 1603) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die betroffene Kommanditgesellschaft ist seit dem 10.4.1990 im Handelsregister des AG Sch. eingetragen. Einzige Komplementärin ist die Betriebsverwaltungsgesellschaft Radio E. mbH, deren Geschäftsführer der Beteiligte ist.
Nach dem In-Kraft-Treten des KapCoRiLiG vom 24.2.2000 (BGBl. I, 154) hat die A. AG, ein Konkurrenzunternehmen der betroffenen Gesellschaft, mit Schreiben vom 6.2.2002 bei dem Registergericht beantragt, ihr Einsichtnahme in den Jahresabschluss der betroffenen Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2000 zu gewähren und für den Fall, dass die Offenlegung dieses Jahresabschlusses noch nicht erfolgt ist, Verfahren nach den §§ 335 und 335a HGB einzuleiten. Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat daraufhin mit Verfügung vom 27.2.2002 gegen den Beteiligten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der betroffenen Gesellschaft ein Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335a, 335b HGB eingeleitet. Sie hat den Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 5.000 Euro aufgefordert, innerhalb einer Frist von sechs Wochen der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr 2000 nachzukommen oder die Unterlassung durch Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen und – für den letzteren Fall – dem Registergericht nähere Angaben zur Einstufung der betroffenen Gesellschaft nach Maßgabe des § 267 Abs. 1, 2 und 3 HGB zu unterbreiten. Ein darüber hinaus durch dieselbe Verfügung eingeleitetes Zwangsgeldverfahren nach den §§ 335, 335b HGB ist nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Senats.
Gegen diese Verfügung hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 8.4.2002 Einspruch erhoben, den er – später zusätzlich gestützt durch ein Rechtsgutachten der Prof. … – dahin begründet hat, die Erstreckung der Publizitätspflicht auf die Gesellschaftsform der GmbH & Co KG durch die EU-Richtlinie Nr. 90/605/EWG des Rates vom 8.11.1990 und das zu ihrer Umsetzung erlassene KapCoRiLiG verstoße sowohl gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht als auch gegen Grundrechtsgewährleistungen des deutschen Verfassungsrechts. Das Registergericht hat durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 8.5.2002 den Einspruch zurückgewiesen, ohne gleichzeitig ein Ordnungsgeld festzusetzen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 31.5.2002 sofortige Erinnerung eingelegt, die das Registergericht als sofortige Beschwerde behandelt und dem LG zur Entscheidung vorgelegt hat. Das LG hat das Rechtsmittel durch Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom 22.7.2002 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.8.2002 bei dem OLG eingelegt hat.
II. Der Senat legt die Rechtsmittelerklärung vom 12.8.2002 dahin aus, dass die sofortige weitere Beschwerde für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der betroffenen Gesellschaft eingelegt ist. Ausdrücklich ist das Rechtsmittel zwar namens der in der Rechtsmittelschrift als Antragstellerin bezeichneten betroffenen Gesellschaft eingelegt. Dieses wäre jedoch bereits wegen fehlender Beschwerdeberechtigung der Gesellschaft unzulässig. Das LG hat zu Recht als Beschwerdeführer des Erstbeschwerdeverfahrens den Beteiligten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH angesehen. Denn der Einspruch gegen die Verfügung der Rechtspflegerin vom 27.2.2002 ist ausdrücklich in seinem Namen erhoben worden. Dementsprechend ist durch den Beschluss der Rechtspflegerin vom 8.5.2002 dieser Einspruch „zurückgewiesen” (in der Formulierung des § 135 Abs. 1 FGG: verworfen) worden. Die hiergegen ohne nähere Bezeichnung des Beschwerdeführers eingelegte sofortige Erstbeschwerde war deshalb als namens des Beteiligten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erhoben anzusehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob neben dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch die betroffene Gesellschaft zur Einlegung der ersten Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts vom 8.5.2002 befugt gewesen wäre. Da die sofortige erste Beschwerde befristet ist (§ 140a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 139 Abs. 1 FGG), konnte die betroffene Gesellschaft von ihrem Beschwerderecht nicht ers...