Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde eines Dritten gegen die Anordnung der Eintragung einer GmbH im Handeslregister

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerdebefugnis eines Dritten betreffend die Bildung der Firma einer zur Eintragung angemeldeten GmbH beschränkt sich auf die nach § 30 HGB erforderliche Unterscheidbarkeit von anderen bereits eingetragenen Firmen.

2. Weder der geltend gemachte Schutz einer Unternehmensbezeichnung noch eine Eignung der Firmenbildung zur Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB können auf die Beschwerde eines Dritten zu einer sachlichen Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt werden.

 

Normenkette

FGG § 20 Abs. 1; HGB § 18 Abs. 2, § 30; MarkenG § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Siegen (Aktenzeichen 35 AR 284-2003)

LG Siegen (Aktenzeichen 6 T 14/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) hat im September 2002 die von ihm als Alleingesellschafter gegründete GmbH mit der Firma "N GmbH" zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Der Beteiligte zu 2) ist der Anmeldung mit der Begründung entgegen getreten, dass es sich bei der Bezeichnung "N" um eine im Geschäftsverkehr weithin bekannt Bezeichnung für die vormalige Firma seines Vaters "N2" handele. Das Unternehmen falle in den Nachlass an dem eine ungeteilte Erbengemeinschaft bestehe, zu der auch der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) gehört. Der Geschäftsbetrieb ruhe zwar seit Mai 2002, könne und werde jedoch wieder aufgenommen.

Das AG hat das Eintragungsverfahren mit jedenfalls stillschweigender Duldung der Beteiligten zu 1) zunächst nicht betrieben und den Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 2) auf eine Klärung ihrer Streitigkeiten im Rechtswege verwiesen. Durch Beschluss vom 29.11.2004 hat es die Anmeldung sodann zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) "Einspruch" eingelegt. Das AG hat dem Beteiligten zu 2) insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Durch weitere Verfügungen fragte der zuständige Amtsrichter dann mehrfach an, ob eine gerichtliche Klärung der Inhaberschaft des "Markenrechts" erfolgt sei.

Durch Beschluss vom 22.8.2005 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem LG vorgelegt. Die Beteiligten wurden nach Aktenlage nicht über die Vorlage informiert. Ohne weitere Nachricht hat die Kammer für Handelssachen durch Beschluss vom 21.10.2005 die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und das Registergericht angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2). Mit der weiteren Beschwerde macht er u.a. geltend, durch die überraschende Nichtabhilfeentscheidung und die unterbliebene Information über die erfolgte Vorlage der Akten an das LG sei ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. In einem ordnungsgemäßen Verfahrensgang hätte er vorgetragen, dass die Bezeichnung N im Jahre 2003 zu seinen Gunsten in das Markenregister eingetragen worden sei. Auch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, den an der Entscheidung mitwirkenden Handelsrichter S wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, da dieser Inhaber des einzigen Konkurrenzunternehmens am Ort sei.

II. Die weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 27, 29 FGG statthaft und formgerecht eingelegt.

Die Beschwerdebefugnis (§ 20 Abs. 1 FGG) folgt daraus, dass er der durch die angegriffene Entscheidung nicht alleine in seinen wirtschaftlichen Interessen, sondern in eigenen Rechten betroffen ist (Keidel/Kahl, FG, 15. Aufl., § 20 Rz. 12 f.). Erforderlich ist dabei eine unmittelbare Einwirkung der Entscheidung auf die Rechte des Betroffenen, bloße mittelbare Reflexwirkungen reichen nicht aus. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) ergibt sich hier daraus, dass er geltend macht, die Entscheidung des LG, verletze ihn in seinen Schutzrechten an der Bezeichnung "N". Dass diese Bezeichnung bzw. ein entsprechendes Schutzrecht auch nach seinem eigenen Vorbringen wohl eher der Erbengemeinschaft nach seinem Vater zustehen dürfte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch wenn dies so ist, ergibt sich seine Befugnis, ein entsprechendes Schutzrecht geltend zu machen, aus § 2039 BGB. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob er sich ggü. der zeitlich früheren Firmenanmeldung auf die nunmehr zu seinen Gunsten eingetragene Marke berufen könnte.

In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Im Verfahren betreffend die erstmalige Anmeldung, die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtet ist, ist anmelde- und beschwerdebefugt die betroffene Gesellschaft selbst, die durch ihren Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird (BGH v. 24.10.1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, ...

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