Entscheidungsstichwort (Thema)

gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sondernutzungsrechte können durch Zuweisungserklärung des teilenden Alleineigentümers nur dann wirksam begründet werden, wenn zuvor die negative Komponente des Sondernutzungsrechts durch Bezugnahme auf eine dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechende Regelung der Teilungserklärung und Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums bestimmt worden ist.

2. An die Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch kann sich bei Veräußerung des Wohnungseigentums ein gutgläubiger Erwerb anknüpfen.

 

Normenkette

WEG § 15; BGB § 892

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 07.04.2008; Aktenzeichen 7 T 77/08)

AG Bochum (Aktenzeichen Grundbuch von Wiemelhausen Blatt)

 

Tenor

Der Beschluss des LG vom 7.4.2008 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage X-Straße 23b in C2.

1. Die Wohnungseigentumsanlage war von den ursprünglichen Alleineigentümern I3, H und T4 als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Teilungserklärung vom 9.6.1999 (Urkunden Nr. 154, 326 und 333/1999 des Notars W in C2) nach § 8 WEG in zunächst sieben Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt worden, später entstand aufgrund der Teilung vom 26.3.2001 des ursprünglich 276/1.000 Miteigentumsanteile umfassenden und mit dem Wohnungseigentum Nr. 7 verbundenen Miteigentums zusätzlich das Wohnungseigentum Nr. 8. Die Wohnungsgrundbücher 8291 bis 8297 sind am 18.11.1999 angelegt worden. Als Eigentümer waren jeweils zunächst am 18.11.1999 die Herren I3, H und T4 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts und danach am 15.3.2000 die J GmbH in E2 eingetragen worden.

Die Teilungserklärung enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 18 Änderung der Teilungserklärung

Der Eigentümer behält sich vor, die Teilungserklärung abzuändern, und zwar auch in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum und die Gemeinschaftsordnung, soweit das Sondereigentum der anderen Miteigentümer und deren Rechte, die Bestandteil ihres Sondereigentums sind (also insbesondere auch die Sondernutzungsrechte und die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums), nicht beeinträchtigt werden. Der Vorbehalt besteht so lange fort, als der Eigentümer noch Eigentümer nur eines Wohnungs- oder Teileigentums ist.

§ 21 Sondernutzungsrechte

Der Eigentümer ordnet dem jeweiligen Eigentümer des im Dachgeschoss des Hauses befindlichen Raumes Nr. 7 das Sondernutzungsrecht an dem im beigefügten Sondernutzungsplan gelb gekennzeichneten Trepenpodesten zu ... Er behält sich vor, Gebäudeteile und Grundstücksflächen, die im Gemeinschaftseigentum stehen, einzelnen Miteigentumsanteilen als Sondernutzungsrechte zur alleinigen Nutzung für Terrassen, Stellplätze und andere Nutzungsarten zuzuordnen. Die Zuordnung eines Stellplatzes zu einem Miteigentumsanteil erfolgt bei Verkauf der Eigentumswohnung durch den Eigentümer mit Wirkung für und gegen alle Sondereigentümer ..."

Unter dem 19.4.2000 gaben I3, dieser auch namens des H, und T4 vor dem Grundbuchamt die Erklärung ab, dass dem im Grundbuch von Wiemelhausen Blatt ... eingetragenen Grundbesitz das Sondernutzungsrecht an der im Sondernutzungsplan, der ihrer Erklärung als Anlage beigefügt ist, eingezeichneten Stellplatzfläche Nr. 9 zugeordnet werde, und bewilligten und beantragten die Eintragung im Grundbuch. Der Antrag ging am 28.4.2000 beim Grundbuchamt ein, das am 13.6.2000 das Sondernutzungsrecht antragsgemäß in das Grundbuch von Wiemelhausen Blatt ... eintrug.

Die Eigentumswohnungen wurden wie folgt veräußert:

  • Die Wohnungen Nr. 1 und 2 wurden an Herrn I3 veräußert, die Eigentumsumschreibungen erfolgten am 28.2.2005,
  • die Wohnung Nr. 3 wurde an Frau V und Herrn V2 veräußert, die Eigentumsumschreibung erfolgte am 8.5.2000,
  • die Wohnung Nr. 4 wurde an Frau I veräußert, die Eigentumsumschreibung erfolgte am 6.12.2000,
  • die Wohnung Nr. 5 wurde an Herrn T veräußert, die Eigentumsumschreibung erfolgte am 6.4.2001,
  • die Wohnung Nr. 6 wurde am 13.1.2004 an Herrn L3 veräußert, nach dessen Tod im März 2004 erfolgte die Eigentumsumschreibung auf die Erben Frau L2, Frau I2 und Herrn L am 18.5.2004.
  • die Dachgeschosswohnung Nr. 7 wurde - nach der Teilung der Wohnung - an die Beteiligten verkauft und aufgrund der Auflassung vom 17.8.2001 am 9.10.2001 im Grundbuch eingetragen.

2. Am 17.1.2008 trug das Grundbuchamt im Wohnungsgrundbuch Blatt 8297 zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehend aus

B, geboren am ... (Wiemelhausen Blätter ... und ...)

B, geboren am ... (Wiemelhausen Blatt ... und ...)

V2, geboren am ... (Wiemelhausen Blatt ...)

V, geboren am ... (Wiemelhausen Blatt ...)

I, geboren am ... (Wiemelhausen Blatt ...)

S, geboren am ... (Wiemelhausen Blatt ...)

S1, geboren am ... (Wiemelhausen Blatt ...)

S 3, geboren am ... (Wiemelhausen Blatt ...)

G, geboren am ... (Wiemelhausen Blatt ...)

S4, geboren am ... (Wiemelhausen Blatt ...)

H, geboren am ... (Wiemelhaus...

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