Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 3 O 473/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn (3 O 473/17) vom 29.08.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 2.700.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.10.2019 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein Kapitalanleger, der den pflichtwidrig agierenden Vermögensverwalter auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen will, als Verbraucher i.S.d. Luganer Übereinkommens anzusehen ist, wenn es sich um die Anlage und Verwaltung seines privaten Vermögens handelt (OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 99/15). Auch ist die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit, etwas anderes kann sich aus dem Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ergeben (BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01 zum VerbrKrG, NJW 2002, 368, beck-online).
Die Klägerin ist jedoch nicht Verbraucher i.S.d. Art. 15 LugÜ, da es sich nicht um eine natürliche Person handelt.
Für die Auslegung des Begriffs "Verbraucher" im Rahmen des Luganer Übereinkommens ist von den gleichen Grundsätze auszugehen, die für die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2001) gelten, an deren Stelle inzwischen die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO 2012) getreten ist (BGH Urteil vom 24.06.2014 - VI ZR 315/13, ZIP 2014, 1997).
Dementsprechend kann der Verbraucherbegriff im Einzelfall enger zu verstehen sein als die nationale Regelung in § 13 BGB (BGH, Urt. v. 28.2.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817, beck-online).
Zwar hat der BGH zum deutschen Recht klargestellt, dass jedenfalls eine GbR, die als Gesellschafter nicht nur natürliche Personen aufweist, keinesfalls Verbraucher im Sinne des § 14 BGB sein könne (BGH, Urteil vom 30.3.2017 - VII ZR 269/15, NJW 2017, 2752, beck-online). Entgegen der Ansicht der Berufung hat der BGH nicht die Verbrauchereigenschaft für den Fall, dass alle Gesellschafter natürliche Personen sind, bestätigt, sondern dies ausdrücklich offen gelassen.
Er hat ausgeführt, Verbraucher sei nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB sei auf natürliche Personen beschränkt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei keine natürliche Person. Als Außengesellschaft bilde sie vielmehr eine rechtsfähige Personengesellschaft. Dies begründet der BGH mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Nach dieser ist der Begriff "Verbraucher", wie er in Art. 2 b) der Klausel Richtlinie definiert wird, dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht (EuGH, Urteil vom 22. 11. 2001 - verb. Rs. C-541/99 und C-542/99 Cape Snc/Idealservice Srl, NJW 2002, 205, beck-online). Zudem verweist der BGH zur Begründung auf die englischen und französischen Fassungen der Richtlinien, in denen der Begriff "consumer" beziehungsweise "consommateur" definitionsgemäß "a natural person" (Art. 2 erster Gedankenstrich der Haustürgeschäfterichtlinie, Art. 1 Abs. 2 a) der Verbraucherkreditrichtlinie) oder "any natural person" (Art. 2 Nr. 2 der Fernabsatzrichtlinie, Art. 1 Abs. 2 a) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) beziehungsweise "toute personne physique" bezeichnet.
Auch nach § 14 Abs. 1 BGB gelten rechtsfähige Personengesellschaften als Unternehmer, wenn sie bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Eine Bestimmung, wonach eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, als Verbraucher anzusehen ist, fehlt dagegen. Eine Ausdehnung der den Verbraucher b...