Leitsatz (amtlich)
1. Steht fest, dass der frühere Wohnungseigentumsverwalter bestimmte Unterlagen in Besitz hatte, so kann er sich ggü. dem Herausgabeverlangen der Wohnungseigentümer nicht dadurch erfolgreich verteidigen, den fortbestehenden Besitz pauschal in Abrede zu stellen in Verbindung mit der Erklärung, weitere Angaben über den Verbleib der Unterlagen nicht machen zu können.
2. Gegenüber dem Anspruch der Wohnungseigentümer auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen steht dem früheren Verwalter ein Zurückbehaltungsrecht wegen Vergütungsansprüchen nicht zu.
Normenkette
WEG § 27; BGB § 273; BGB a.F. § 283; BGB § 275 Abs. 1, §§ 667, 675
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 02.05.2006; Aktenzeichen 5 T 76/05) |
AG Rheine (Aktenzeichen 3 II 12/05 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise aufgehoben, soweit das LG den Beteiligten zu 15) zur Herausgabe des Wirtschaftsplans und der Wohngeldabrechnung für 2003 verpflichtet hat. Im Übrigen wird der Beschluss aus Klarstellungsgründen aufgehoben und insgesamt neu gefasst:
I. Dem Beteiligten zu 15) wird aufgegeben, an die Beteiligten zu 1) bis 14) zu Händen ihrer Verwalterin T, A 1, ...1 I5, folgende Unterlagen betreffend die Wohnungs- und Teileigentumsanlage C-Stiege - 9 in S herauszugeben:
- sämtliche Originale der Kontoauszüge des während seiner Verwaltungstätigkeit vom 1.9.2002 bis zum 30.7.2004 für die Eigentümergemeinschaft geführten Bankkontos bei der Stadtsparkasse S mit der Kontonummer ...,
- sämtliche Originale der Kontoauszüge des vom 1.1.2003 bis zum 30.7.2004 für die Eigentümergemeinschaft geführten Bankkontos bei der Stadtsparkasse S mit der Kontonummer ...,
- Rechnungen und Belege zu den auf dem Konto ... der Stadtsparkasse S erfolgten Buchungen,
- die Original-Protokolle der während seiner Verwaltungstätigkeit durchgeführten und von ihm geleiteten Eigentümerversammlungen,
- sämtliche Original-Protokolle der vor seiner Amtszeit durchgeführten Eigentümerversammlungen,
- die Einladungen zu den während seiner Verwaltungstätigkeit durchgeführten Eigentümerversammlungen,
- sämtliche Anwesenheitslisten für die vor und während der Amtszeit des Antragsgegners durchgeführten Eigentümerversammlungen,
- die Unterlagen über die von ihm für die Eigentümergemeinschaft geführten Gerichtsverfahren, und zwar
- AG Rheine 3 II 16/01, 3 II 13/02, 3 II 16/02, 3 II 4/03, 3 II 6/03, 3 II 8/03, 3 II 9/03, 3 II 13/03, 3 II 9/04, 3 III 12/04, 3 II 15/04, 3 II 19/04 und 3 II 23/04 sowie
- LG Münster 3 T 67/02, 3 T 26/03, 3 T 66/03, 16 O 182/04, 16 O 99/04 und 11 O 202/04,
- sämtliche Originale der Kostenbelege der für die Gemeinschaft geführten Gerichtsverfahren,
- den Schriftverkehr mit einzelnen Wohnungseigentümern,
- die geltende Teilungserklärung,
- die beabsichtigte neue Teilungserklärung,
- sämtlichen Schriftverkehr mit der Stadt S,
- sämtlichen Schriftverkehr mit der Vorverwalterin O & V GmbH,
- sämtlichen Schriftverkehr mit der W und der Hypo R Bank,
- sämtlichen Schriftverkehr mit der Gebäudeversicherung Deutscher I6,
- sämtlichen Schriftverkehr mit Rechtsanwalt I4 wegen der Übernahme laufender Gerichtsverfahren der Gemeinschaft.
II. Der Beteiligte zu 15) wird weiter verpflichtet, den Beteiligten zu 1) bis 14) Abrechnung über die von ihm für die Eigentümergemeinschaft in der Zeit vom 1.9.2002 bis zum 30.7.2004 geführten Bankkonten zu Händen der Verwalterin zu erteilen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 15) auferlegt, der auch den übrigen Beteiligten die ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 14) sind die Mitglieder der eingangs genannten Anlage, die von der Beteiligten zu 13) verwaltet wird. Zuvor war der Beteiligte zu 15) bis zur Niederlegung dieses Amtes zum 31.7.2004 Verwalter der Wohnungseigentumsanlage.
Im Juli und September 2004 übergab der Beteiligte zu 15) der neuen Verwalterin Unterlagen betreffend die Verwaltung, die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit als Verwalter überlassen worden waren. Diese Unterlagen wurden dem Beteiligten zu 15) auf sein Verlangen hin im Dezember 2004 wieder ausgehändigt, damit er die Jahresabrechnungen für 2002 und 2003 erstellen konnte.
Mit Schreiben vom 1.2.2005 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Fristsetzung bis zum 8.2.2005 die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen verlangt. Eine Herausgabe erfolgte jedoch trotz erneuter Fristsetzung bis zum 9.3.2005 in der Folgezeit nicht.
Mit ihrem Antrag vom 5.10.2004 haben die Beteiligten zu 1) bis 14) von dem Beteiligten zu 15) die Herausgabe der in der Formel des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen aufgeführten Unterlagen begehrt. Der Beteiligte zu 15) hat seine Verpflichtung zur Herausgabe nicht bestritten, sich jedoch auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihm noch zustehender Verwaltervergütung und Auslagen berufen.
Durch Beschluss vom 27.7.2005 hat das AG den Beteiligten zu 15) verpflichtet,
1. an die Antragst...