Verfahrensgang
LG Detmold (Beschluss vom 23.02.2006; Aktenzeichen 3 T 108/06) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Auf die sofortige erste Beschwerde der Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Februar 2006 mit Ausnahme der Wertfestsetzung ebenfalls aufgehoben.
Der Antrag der Antragsteller vom 29. Dezember 2005, die in der Eigentümerversammlung vom 8. Dezember gefassten Beschlüsse zu TOP 4, 6 und 8 für unwirksam zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens werden den Beteiligten zu 1) bis 3) auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet in allen Instanzen nicht statt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.500 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Miteigentümer der eingangs genannten Wohnungs- und Teileigentumsanlage. Im vorliegenden Fall streiten sie über die Wirksamkeit der in der Eigentümerversammlung vom 08.12.2005 gefassten Beschlüsse. Streitpunkt ist insbesondere die Auslegung der Teilungserklärung zum Stimmrecht. Die Beteiligten zu 1) bis 3) vertreten dazu die Auffassung, die Sondereigentümer der Garagen seien nicht stimmberechtigt, die Beteiligte zu 4) nimmt den gegenteiligen Standpunkt ein. Hierzu im Einzelnen:
Die Beteiligte zu 4) hatte nach Erwerb des Grundstücks den dort vorhandenen Altbau zu einem Wohn- und Geschäftshaus umgestaltet und anschließend ihr Eigentum in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. In der Teilungserklärung vom 23.11.2000 (UR-Nr. 55/2000 der Notarin K in H) heißt es dazu unter der Überschrift ”II. Bildung von Wohnungseigentum”, das Grundstück werde in 15 Miteigentumsanteile aufgeteilt, die jeweils ”mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden” sein sollten. Es sollten sieben Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Nr. 1 – 7 des Aufteilungsplanes), ein Miteigentumsanteil mit dem Teileigentum an einem 243,03 qm großen Gewerberaum (Nr. 8 des Aufteilungsplanes) und die restlichen sieben Miteigentumsanteile jeweils mit dem Teileigentum an einem Garagenstellplatz (Stellplatz Nr. 1 – 7 des Aufteilungsplanes) verbunden werden. Der Miteigentumsanteil der sieben Garagenstellplätze beträgt insgesamt 95,63/1.000.
In der Gemeinschaftsordnung (Abschnitt III der Teilungserklärung) heißt es (Unterstreichungen durch den Senat):
”Für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, soweit nicht nachstehend etwas anderes vereinbart ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG wird als Inhalt des Wohnungseigentums bestimmt:
1. Zweckbestimmung
Das gesamte Gebäude dient Gewerbe- und Wohnzwecken. …
3. Instandsetzungspflichten
… Wird ein Gebäude- oder Gebäudeteil ganz oder teilweise zerstört, so sind die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet, den vor Eintritt des Schadens bestehenden Zustand wieder herzustellen, wenn die Kosten der Widerherstellung durch Versicherungen oder sonstige Ansprüche voll gedeckt sind. …
Wenn eine Pflicht zur Wiederherstellung nicht besteht, ist jeder andere Wohnungseigentümer berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.
4. Versicherungen
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, für sein Sondereigentum folgende Versicherungen abzuschließen …
Für das gemeinschaftliche Eigentum, wenn und soweit die vorstehenden Versicherungen durch den Sondereigentümer nicht möglich sind, sind diese von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich abzuschließen.
5. Zahlungsverpflichtungen
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beträge der laufenden Kosten zu leisten:
Die Bewirtschaftungskosten bestehen aus: …
b) den Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung, wenn diese den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich unterliegen. …
Der auf jeden Wohnungseigentümer entfallende Anteil an den genannten Kosten richtet sich nach dem Verhältnis der Wohnungseigentumsflächen und beträgt
für das Wohnungseigentum Nr. 1 |
- 89,59 qm |
für das Wohnungseigentum Nr. 2 |
- 77,04 qm |
für das Wohnungseigentum Nr. 3 |
- 83,97 qm |
für das Wohnungseigentum Nr. 4 |
- 36,38 qm |
für das Wohnungseigentum Nr. 5 |
- 109,24 qm |
für das Wohnungseigentum Nr. 6 |
- 116,17 qm |
für das Wohnungseigentum Nr. 7 |
- 101,65 qm |
für das Wohnungseigentum Nr. 8 |
- 243,03 qm |
Die Kosten des Wasserverbrauchs …, die Stromkosten und die Heizkosten trägt jeder Wohnungseigentümer nach Maßgabe der Verbrauchsregistrierung selbst entsprechend der Abrechnung der Stadtwerke.
Die Kosten der Müllabfuhr werden nach Personenzahl verteilt. Dies gilt nicht für die gewerblichen Räume. …
6. Wohnungseigentümersammlung
Angelegenheiten, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach dem Inhalt dieses Wohnungseigentums-Begründungsvertrages die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.
Soweit nach Stimmenmehrheit beschlossen wird, gewährt jede Wohnung eine Stimme. Über die...