Leitsatz (amtlich)
§ 111 k StPO n. F. in der Fassung des Gesetzes vom 13.04.2017 verleiht - ebenso wie die Regelung des § 111f Abs. 2 StPO a. F. - der Staatsanwaltschaft die Befugnis, um eine Eintragung in das Grundbuch zu ersuchen (§ 38 GBO).
Zum einen folgt dies aus dem Wortlaut der Regelung (§ 111k Abs. 1 StPO). Zum anderen ergibt die historische Auslegung, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Regelungen über die Vermögensabschöpfung nicht die Absicht hatte, an der Befugnis der Staatsanwaltschaft etwas zu ändern, das Grundbuchamt um Eintragung in das Grundbuch zu ersuchen.
Normenkette
GBO § 38; StPO § 111k
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen DB-78230-3) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.) Die beteiligte Staatsanwaltschaft hat das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf einen strafgerichtlichen Vermögensarrest um Eintragung einer Sicherungshypothek ersucht. Das Grundbuchamt hat die Staatsanwaltschaft zunächst u.a. darauf hingewiesen, dass § 111k StPO n.F. keine (ausdrückliche) Befugnis der Staatsanwaltschaft, das Grundbuchamt um Eintragung zu ersuchen, mehr vorsieht. Nachdem seitens der Staatsanwaltschaft formale Defizite behoben worden waren, hat das Grundbuchamt die angefochtene Zwischenverfügung erlassen. Mit dieser hat es nunmehr, soweit jetzt noch von Interesse, den Standpunkt vertreten, dass die Staatsanwaltschaft zu einem Ersuchen im Sinne des § 38 GBO nicht mehr befugt sei. Zwar könne das Ersuchen in einen Antrag umgedeutet werden, für dessen Vollzug sei jedoch nach § 29 GBO die Vorlage einer Ausfertigung des Arrestbeschlusses erforderlich. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde.
II.) Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Amtsgericht hat das Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft zu Unrecht beanstandet. Insoweit ist allerdings vorauszuschicken, dass der Senat die Bedenken des Amtsgerichts gut nachvollziehen kann, wenn er sie im Ergebnis auch nicht teilt. Denn tatsächlich ist die früher in § 111f StPO a.F. enthaltene ausdrückliche Regelung zum Ersuchen um Eintragung nicht in die Neuregelung der §§ 111b ff. StPO übernommen worden.
Nach § 38 GBO hat das Grundbuchamt eine Eintragung auch auf Ersuchen einer Behörde vorzunehmen, wenn diese aufgrund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift befugt ist, um die Eintragung zu ersuchen. In Rechtsprechung und Literatur besteht dabei grundsätzlich Einigkeit, dass § 38 GBO als Ausnahmevorschrift eher eng auszulegen ist, insbesondere, dass die bloße Zuständigkeit einer Behörde für die Bewirkung bestimmter grundbuchverfahrensrechtlich relevanter Veränderungen nicht hinreicht, um von dem Vorliegen einer Ersuchensbefugnis auszugehen (Bauer/v.Oefele, GBO, 3.Aufl., § 38 Rdn.16; Demharter, GBO, 30.Aufl., § 38 Rdn.2). Andererseits sind aber auch Kompetenzvorschriften einer Auslegung zugänglich. Erforderlich ist danach keine ausdrückliche Regelung der Ersuchensbefugnis, sondern nur ein in diesem Sinne eindeutiges Auslegungsergebnis.
Die Grenzen der Auslegung sind dabei hier umso enger zu ziehen, als die Vollstreckung eines Arrestes im Sinne des § 111e StPO einen Eingriff in den Schutzbereich des Art.14 GG darstellt, mithin gemäß Art.20 Abs.2 und 3 GG der sog. Gesetzesvorbehalt greift. Danach obliegt es grundsätzlich dem Gesetzgeber selbst, die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Möglichkeit und der Ausgestaltung eines Eingriff zu treffen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass einzelne Eingriffsmodalitäten notwendig ausdrücklich oder bis ins Einzelne gehend geregelt werden müssten. Vielmehr finden auch unter Geltung des Gesetzesvorbehalts die allgemeinen Auslegungsgrundsätze Anwendung mit der Maßgabe, dass sich mit ihnen im Einzelfall eine zuverlässige Grundlage für Verständnis und Anwendung der Norm gewinnen lässt (für den Bereich des Art.104 Abs.1 S.1 vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 -2 BvR 1048/11-, zitiert nach juris Rdn.118).
Auf dieser rechtlichen Grundlage meint der Senat, dass die Auslegung des § 111k Abs.1 StPO n.F. mit noch hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft die Befugnis verliehen hat, um die Eintragung im Sinne des § 38 GBO zu ersuchen (im Erg. ebenso OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 34 Wx 432/17 -, juris). Zunächst ist der Wortlaut des § 111k Abs.1 S.1 StPO insoweit mehrdeutig, als der Begriff des Vollzugs über eine bloße Zuständigkeitszuweisung hinausgeht. Gestützt wird ein solches Verständnis von § 111k Abs.1 S.2 StPO, wonach die Pfändung beweglicher Sachen durch verschiedene öffentliche Stellen "vollzogen" werden kann. Hiermit korrespondiert, dass § 111k StPO n.F. nach seiner Überschrift nicht lediglich die Zuständigkeit, sondern das gesamte Verfahren regelt.
Wesentliche Bedeutung hat nach Auffassung des Senats die historische Auslegung. Im bis zum 01.07.2017 geltenden Recht der Vermögensabschöpfung sah § 111f Abs.2 StPO a.F. ausdrücklich die Befugnis der Staatsanwaltschaft und des Gerichts vor, das Grundbuchamt um die Eint...