Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 101 StVK 3449/17) |
Tenor
Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen verworfen worden ist, festzustellen, dass die Anordnung der Verlegung von der JVA C in die JVA H rechtswidrig war, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die vorgenannte Anordnung rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen hat sich erledigt.
Gründe
I.
Der seit dem 22.03.2013 inhaftierte Betroffene wurde am 24.07.2017 von der JVA X in den geschlossenen Vollzug der JVA C und von dort am 02.11.2017 in den geschlossenen Vollzug der JVA H verlegt.
Mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Betroffene zum einen die Aufhebung der Anordnung der Verlegung in die JVA H - unter Verbleib in dieser JVA - und zum anderen die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Verlegungsanordnung.
Der Antragsgegner hat die Verlegungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren mit der - vom Betroffenen bestrittenen - Argumentation begründet, dass die Verlegung zwingend erforderlich gewesen sei, um dem Recht des Antragstellers auf Resozialisierung Rechnung tragen zu können. Die Verlegungen in die JVA X und in die JVA C seien aus Behandlungsgründen erfolgt. Dieser Zweck sei jedoch nachhaltig missglückt und das Behandlungssetting nicht korrigierbar gestört worden. Denn der Betroffene habe in den letzten Monaten fundierte Informationen über Bedienstete sämtlicher Fach- und Vollzugsdienste in Erfahrung bringen können und diese teilweise abwertend in diversen Schriftsätzen verwendet. Ferner sei ein Steigerungspotential zu erkennen, da der Antragsteller in einem gerichtlichen Schriftsatz eine Beleidigung gegenüber einem Bediensteten mit der Folge geäußert habe, dass eine Strafanzeige erstattet worden sei.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge des Betroffenen als unzulässig verworfen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass der auf Aufhebung der Verlegungsanordnung gerichtete Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, da der Betroffene diese Aufhebung nämlich nur unter der - gerade im Fall dieser Aufhebung nicht umsetzbaren - Voraussetzung verlangt, dass er gleichwohl in der JVA H verbleiben könne. Hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegungsanordnung fehle es hingegen am Feststellungsinteresse, da der Feststellungsantrag gegenüber dem - wenn auch vorliegend unzulässigen - Anfechtungsantrag subsidiär sei. Der Betroffene könne vorliegend lediglich die Aufhebung der Verlegungsanordnung beantragen, hingegen nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme.
Gegen diesen ihm am 22.01.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.02.2018 eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen.
II.
Hinsichtlich der Anfechtung der Verlegungsentscheidung erweist sich die Rechtsbeschwerde schon deshalb als unzulässig, weil es insofern - wie bereits die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt hat - an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt; diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat hingegen Erfolg, soweit die Strafvollstreckungskammer den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegungsanordnung gerichteten Antrag des Betroffenen als unzulässig zurückgewiesen hat.
1. Insofern war die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. So liegt der Fall hier, insofern die Annahme der Strafvollstreckungskammer, dass der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse bzw. aufgrund der Subsidiarität dieser Antragsart unzulässig sei, im Widerspruch zu den diesbezüglichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts steht und angesichts der Bedeutung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung birgt.
Zwar ist die Strafvollstreckungskammer im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass ein Feststellungsantrag nach ständiger Rechtsprechung auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs - der gerichtliche Rechtsschutz des StVollzG ist in seiner Struktur der VwGO nachgebildet (vgl. Senat, Beschluss vom 04.09.2012 - III-1 Vollz (Ws) 291/12 -, ju...