Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Schutzbedürftigkeit bei nicht bekannter Schwangerschaft der Ehefrau zum Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses
Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 25.01.2013; Aktenzeichen 116 F 1130/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19.3.2013 gegen den Beschluss des AG -Familiengericht- Dortmund vom 25.1.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren verheiratet. Sie sind im vorliegenden Verfahren durch den Verbundbeschluss vom 25.1.2013 geschieden worden. Die Scheidung ist seit dem 25.6.2013 rechtskräftig. In zweiter Instanz geht es nur noch um die Folgesachen zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich. Insoweit liegt folgendes zugrunde:
Der Antragsteller, geboren am 28.9.1961, ist Immobilienkaufmann. Er ist hälftig an der S GmbH & Co. KG beteiligt, der verschiedene Immobilien gehören. Deren Wert hat die Antragsgegnerin aufgrund der Angaben in einem Anlagenverzeichnis zur Bilanz der KG unter Berücksichtigung bestehender Verbindlichkeiten auf 9 Millionen EUR beziffert.
Einnahmen bezieht der Antragsteller als Geschäftsführer und Gesellschafter der KG sowie aus sonstigen Vermögenserträgen. Er hat seine Einkünfte im Scheidungsantrag auf monatlich 5.000 EUR beziffert. Eine nähere Aufschlüsselung liegt nicht vor.
Die Antragstellerin ist am 15.11.1965 geboren. Sie hat die Schule mit der mittleren Reife verlassen und anschließend eine Ausbildung zur Damenschneiderin gemacht. Während der Lehre, neben der sie die Abendschule zum Erwerb des Abiturs besuchte, hat sie im Jahre 1987 den Antragsteller kennen gelernt. Als die Beziehung enger wurde, gab sie den Schulbesuch auf. Nach Abschluss der Lehre hat sie eine Zeitlang als selbständige Handelsvertreterin gearbeitet.
Als der Antragsteller den Wunsch äußerte, mehr Zeit mit ihr verbringen zu können, gab sie diese Tätigkeit auf und hat nur noch sporadisch, etwa in einer Kinderboutique, gearbeitet.
Mitte 1997 kam es zu einer Beziehungskrise. Die Antragsgegnerin trennte sich von ihrem Freund und suchte sich eine Stelle als Verkäuferin in einer Boutique in Düsseldorf. Da dieser die Antragsgegnerin nicht verlieren wollte, hat er sie einige Zeit später erneut umworben und ihr einen Heiratsantrag gemacht; dabei waren beide einig, dass sie demnächst Kinder haben wollten. Die Eheschließung ist dann am 10.4.1998 in Österreich erfolgt.
Nach eigener Darstellung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller schon im Zusammenhang mit dem Heiratsantrag gesagt, dass eine Heirat den Abschluss eines Ehevertrages voraussetze. Ein solcher Vertrag ist dann am 21.1.1998 vor dem Notar B in B2 abgeschlossen worden. Darin wurden mögliche Ansprüche auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt insgesamt ausgeschlossen. Für den Fall, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten, wurde der Antragsgegnerin allerdings der Rücktritt vom Unterhaltsverzicht mit der Maßgabe vorbehalten, dass sie dann Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB für genau festgelegte Zeiten sollte geltend machen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Urkunde Bl. 59 ff. GA Bezug genommen.
Aus der Ehe sind die Kinder C, geboren am ...1998, und C2, geboren am ...2001, hervorgegangen. Einen beruflichen Wiedereinstieg hat die Antragsgegnerin während der gemeinsamen Zeit nicht realisiert. Nach ihrer Darstellung hatte sie zwar zweimal die Chance und den Wunsch, eine Kinderboutique zu übernehmen, doch habe ihr Ehemann abgelehnt, die dafür erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
Anfang 2011 trennten sich die Eheleute. In einem von der Antragsgegnerin anhängig gemachten Gewaltschutzverfahren einigten sie sich, dass der Antragsteller die Ehewohnung vorerst verlassen sollte. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich im Gegenzug, bis Ende Juli 2011 eine eigene Wohnung zu suchen.
Das tat sie auch; sie mietete eine Wohnung in Dortmund und lebte dort bis Ende Oktober 2011 zusammen mit den Kindern. Dann brachte sie die Kinder zum Vater, der inzwischen wieder in der Ehewohnung lebte, und zog nach Hamburg, wo sie als Handelsvertreterin für die Firma L des Zeugen N2 tätig wurde, mit dem sie nach Darstellung des Antragstellers bereits zuvor ein Verhältnis angefangen hatte.
Im Februar 2012 hat der Antragsteller die Ehescheidung beantragt. Die Antragsgegnerin hat im Gegenzug als Folgesachen Stufenanträge auf Zahlung von Zugewinnausgleich und von nachehelichem Unterhalt anhängig gemacht. Sie hat sich auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages wegen Sittenwidrigkeit berufen; dieser sei ausnahmslos nachteilig für sie; bei dessen Abschluss sei sie wegen der bereits bestehenden - gewollten - Schwangerschaft in einer Zwangslage gewesen.
Der Antragsteller hat beantragt, die Stufenanträge zum Zugewinnausgleich und zum nachehelichen Unterhalt abzu...