Normenkette
HöfeOrdnung §§ 1, 2a, 6 Abs. VII
Verfahrensgang
AG Lennestadt (Beschluss vom 28.01.2010; Aktenzeichen 11 Lw 19/08) |
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2. a) bis d) und 3. wird der am 28.1.2010 verkündete Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Lennestadt vom 28.1.2010 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1., I2, Hoferbe nach der am 12.3.2008 verstorbenen Erblasserin I3 betreffend der im Grundbuch des AG Olpe von G2 Blatt 248 eingetragenen Grundstücke geworden ist, ausgenommen jedoch der dort verzeichneten Grundstücke, Gemarkung G2 Flur 24 Flurstücke 74, 75, 76, 77, 81, 82, 83, 84, 91, 92, 93, 94, 95, 103, 104, 105 und Flur 25 Flurstücke 4, 28, 61, 67, 69, 101, 102, 103, 104, 111, 112 und 113, welche nicht hofeszugehörig sind.
Die weitergehenden Anträge des Beteiligten zu 1. werden zurückgewiesen.
Die weitergehenden Beschwerden der Beteiligten zu 2. a) bis d) und 3. werden ebenfalls zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 3. zu je 1/3 und die Beteiligten zu 2. a) bis d) zu je 1/12.
Außergerichtliche Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 90.191,88 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am 14.10.1951 geborene Beteiligte zu 1. begehrt die Hofnachfolge nach seiner Mutter, der am 12.3.2008 verstorbenen I3. Diese war Eigentümerin einer forstwirtschaftlichen Besitzung mit einer Gesamtgröße von rund 126 Hektar, eingetragen im Grundbuch von G2, Bl. 248, für welche auf Veranlassung der Erblasserin seit dem 10.10.1979 ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Daneben war sie Eigentümerin eines im Grundbuch von G3, Bl. 47, eingetragenen Grundbesitzes mit einer Gesamtgröße von 6.540 qm, welches dem Hof grundbuchrechtlich nicht zugeschrieben worden ist.
Am 12.12.1988 schloss die Erblasserin mit dem Kreis Z1 einen Vertrag, durch den letzterem für die Dauer von 50 Jahren ein Erbbaurecht an 15 Hektar der Besitzung in G2 eingeräumt wurde gegen die Zahlung eines wertgesicherten jährlichen Erbbauzinses von 135.000 DM. Diese Grundstücke nutzt die Stadt Z1 seitdem als Mülldeponie. Die Stadt Z1 verpflichtete sich, das Grundstück nach Ablauf der Vertragszeit wieder zu rekultivieren. Wegen der weiter getroffenen Vereinbarungen wird auf den notariellen Vertrag vom 12.12.1988 Bezug genommen (Bl. 234 -245 d.A.). Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin betrug der jährliche Erbbauzins 94.600 EUR, seit Juli 2008 beläuft er sich auf 104.681 EUR.
Die Erblasserin hinterließ keine letztwillige Verfügung. Ihr Ehemann war bereits 1973 vorverstorben. Neben dem am 14.10.1951 geborenen Beteiligten zu 1. hatte die Erlassserin noch zwei Töchter, die am 20.8.1954 geborene und am 2.8.2008 verstorbene T, die von den Beteiligten zu 2. a) bis d) beerbt worden ist, sowie die am 4.1.1959 geborene Beteiligte zu 3.
Am 1.8.2008 hat der Beteiligte zu 1. vor dem Landwirtschaftsgericht Lennestadt - AZ: 11 Lw 10/08 - die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt mit der Begründung, dass er bis zum Jahre 2000 stets auf dem Hof seiner Mutter tätig gewesen sei und auch danach ihr immer beratend zur Seite gestanden habe. Diesem Antrag haben seine beiden Schwestern widersprochen und sich darauf berufen, dass es sich bei der Besitzung ihrer Mutter um keinen Hof mehr gehandelt habe. Auch haben sie die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1. angezweifelt.
Mit Schriftsatz vom 14.7.2008 hat der Beteiligte zu 1. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beantragt festzustellen, dass er Hoferbe der im Grundbuch von G2 Blatt 248 eingetragene Besitzung geworden sei und auch das Grundstück der Erblasserin in G3 Bestandteil des Hofes sei. Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ist das Verfahren - AG Lennestadt; 11 Lw 10/08 - nicht weiter betrieben worden.
Mit Beschluss des AG Lennestadt vom 27.8.2008 - AZ: 2 VI 210/08 - ist über den Nachlass der Erblasserin die Nachlasspflegschaft angeordnet und Rechtsanwalt U zum Nachlasspfleger bestellt worden.
Der Beteiligte zu 1. hat den Beruf des Elektrikers erlernt und auch ausgeübt. Seit einer schwerwiegenden Krebserkrankung im Jahr 2000 ist er verrentet. Er hat vorgetragen, den forstwirtschaftlichen Hof seiner Mutter in der Vergangenheit stets mitverwaltet und mitbetrieben zu haben. Anfallende Arbeiten seien zwar meist durch Lohnunternehmer durchgeführt worden. Verhandlungen mit den Revierförstern und den Forstunternehmen habe aber er geführt und auch die Holzverkäufe organisiert. Bereits im Jahre 1986 sei er in die Nähe der Besitzung gezogen. Seine Erkrankung im Jahre 2000 habe er inzwischen überwunden. Im Übrigen sei er weiterhin in der Lage, die von ihm beauftragten Hilfskräfte zu beaufsichtigen. Weiter hat der Beteiligte zu 1. gemeint, das Grundstück in G3 gehöre zum Hof, weil es regelmäßig von dort mitbewirtschaftet werde. Die notwendigen forstwirtschaftlichen Maschinen befänden sich in einem Jagdhaus auf der Gemarkung G2, Flur 25, Flurstück 104. Das ver...