Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch hinsichtlich der Bestimmung der Tagessatzhöhe mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf drei Monate verkürzt ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte am Nachmittag des 07.06.2008, einem Samstag, einen PKW unter Alkoholeinfluss auf der M T2 in N. Sein Fahrzeug war eines von mehreren, welche sich hinter einem langsam fahrenden Traktorgespann angestaut hat. Das vor ihm fahrende Fahrzeug überholte schließlich das Traktorgespann, ordnete sich dann wieder auf der rechten Spur ein, verblieb dort etwa für 250 Meter, wobei es den Fahrtrichtungsanzeiger nach links eingeschaltet hatte, fuhr sehr langsam und bog dann nach links in eine Grundstückseinfahrt ab. Der Angeklagte überholte ebenfalls den Traktor und blieb auf der linken Spur, um auch das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Als dieses den Abbiegevorgang einleitete, kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, bei der ein Sachschaden an dem abbiegenden Fahrzeug in Höhe von 10.000 Euro entstand. Die Fahrerin dieses Fahrzeugs erlitt leichte Schürf- und Schnittwunden. Der Angeklagte, der am Vorabend des Tattages bereits Bier getrunken hatte, hatte zum Mittagessen vor der Tat zwei Flaschen Bier getrunken. Er hätte erkennen können, dass er in Folge Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Er hätte auch erkennen können, dass sein Verhalten eine erhebliche Gefahr für das abbiegende Fahrzeug und seine Fahrerin darstellte. Die knapp eine Stunde nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 1,39 Promille.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung des § 81a StPO (Verstoß gegen den Richtervorbehalt wegen Anordnung der Blutprobenentnahme durch einen Polizeibeamten) sowie die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Revision hat nur geringen Erfolg.
1.
Die Revision dringt mit der erhobenen Verfahrensrüge nicht durch.
a) Diese scheitert zwar nicht schon daran, dass - wie hier - das Fehlen eines richterlichen Eildienstes an einem Samstag Nachmittag im Rahmen der Abwägung, ob aus einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO ein Beweisverwertungsverbot folgt, keinesfalls ein Beweisverwertungsverbot folge, wie offenbar die Generalstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Entscheidung des hiesigen 4. Strafsenats vom 10.09.2009 (4 Ss 316/09 = BeckRS 2009, 26392) meint. Das darin enthaltene Argument, dass "der mit der Einrichtung eines Eildienstes einhergehende erhebliche personelle Aufwand - bei den knappen Ressourcen der Justiz- […] in keinem Verhältnis zu dem erreichten Erfolg hinsichtlich des Rechtsschutzes des Bürgers vor Strafverfolgungsmaßnahmen [stünde]", weil die richterliche Prüfung und Anordnung wegen der Eilbedürftigkeit ohnehin nur auf telefonischem Wege erfolgen könne, woraus in der Antragsschrift offenbar der Schluss gezogen wird, dass an einem Samstag Nachmittag ein richterlicher Eildienst nicht zwingend erforderlich sei, kann bei der Frage, ob strafprozessuale Normen ohne Konsequenzen missachtet werden können, letztlich nicht entscheidend sein. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die umfassende Einrichtung eines richterlichen Eildienstes, in den Bezirken, in denen dafür ein tatsächlicher Bedarf (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. NJW 2004, 1442) besteht, eine weitere Erhöhung der bereits bestehenden nicht unerheblichen Belastung von Richtern und eventuell auch Justizmitarbeitern mit sich bringt. Wie sich aus der Bindung der Rechtsprechung (allein) an Recht und Gesetz gem. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG ersehen lässt, kann aber die Beachtung bzw. Auslegung strafprozessualer Regelungen durch die Strafgerichte nicht der Gewährung von Ressourcen folgen, sondern die Ressourcen müssen in einem Umfang zur Verfügung gestellt werden, dass den gesetzlichen Anforderungen Rechnung getragen werden kann (die Argumentation zur rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung wegen fehlender Ausstattung - vgl. dazu z. B. BVerfG Beschl. v. 02.07.2003 - 2 BvR 273/03 -juris - kann hier entsprechend herangezogen werden; vgl. auch LVerfG Brandenburg Urt. v. 17.12.2009 -VfGBbg 30/09). Zwar wird auch der Landeshaushalt in ...