Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 18.09.2018; Aktenzeichen 102 F 292/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 18.09.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kinder A und B haben Umgang mit ihrer Mutter
- an jedem zweiten Wochenende von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntag, 18:00 Uhr,
- an dem auf das Umgangswochenende folgenden Donnerstag nach Schulschluss bis 19:00 Uhr,
- in der ersten Hälfte der Schulferien (Oster-, Sommer- und Herbstferien),
- a) vom Beginn der Weihnachtsferien 2020 bis zum 25.12.2020, 10:00 Uhr, und vom 02.01.2021, 10:00 Uhr, bis zum ersten Schultag nach den Weihnachtsferien 2020/2021;
- b) vom 25.12.2021, 10:00 Uhr, bis zum 02.01.2022, 10:00 Uhr; in den Folgejahren alternierend wie a) und b).
Der Mutter wird zur Auflage gemacht, dass jeglicher Umgang - sei es der regelmäßige Umgang, sei es der Ferien- oder Feiertagsumgang - in Abwesenheit ihres Ehemanns, Herrn C, stattfindet.
Bei der Ausübung des Umgangs gilt:
Der Wochenendumgang startet am Donnerstag der ungeraden Kalenderwochen. An schulfreien Donnerstagen beginnt der Umgang bereits morgens um 9:00 Uhr. Am Freitag des Umgangswochenendes sorgt die Mutter dafür, dass die Kinder pünktlich zum Schulunterricht erscheinen.
Die Mutter holt die Kinder zum Umgang an der Schule bzw. an der Wohnung des Vaters ab und bringt sie am Ende des Umgangs zu ihm zurück.
In der zweiten Hälfte der Schulferien (Oster-, Sommer- und Herbstferien) findet kein regelmäßiger Umgang statt. Diese Zeit verbringen die Kinder mit dem Vater. Für den Umgang in den Weihnachtsferien ist ausschließlich die o.g. konkrete Regelung maßgeblich.
Es wird folgender Hinweis erteilt:
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebende(n) Verpflichtung(en) kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25 000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Eltern streiten um den Umgang der Mutter mit den Kindern A (geboren am 00.00.2007) und B (geboren am 00.00.2010).
I. Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Nachdem sie ihre Paarbeziehung im Jahr 2011 beendet hatten, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die betroffenen Kinder vom Amtsgericht Essen allein auf die Mutter übertragen worden (102 F 105/11 - Beschluss vom 20.09.2011). Im Übrigen verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Im Anschluss daran wurden beim Amtsgericht Essen zahlreiche weitere Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht geführt, die aber zu keiner Abänderung der Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht führten.
Mit Schreiben vom 18.1.2017 wandte sich das Jugendamt D an das Amtsgericht mit der Anregung, die sorgerechtlichen Befugnisse der Mutter zu überprüfen. Es hat folgenden Sachverhalt vorgetragen: Die Mutter lernte Mitte 2016 einen Mann kennen, mit dem sie eine partnerschaftliche Beziehung einging. Das Jugendamt erlangte - nach einem Hinweis des Vaters - Kenntnis davon, dass der Partner der Mutter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraft ist. Die Mutter habe Gespräche beim Jugendamt über eine Zusage, die beiden Mädchen bis zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts nicht mit dem Partner allein zu lassen, abgebrochen.
Im Februar 2019 hat die Mutter ihren neuen Partner geheiratet.
Mit Strafbefehl vom 28.11.2013 (rechtskräftig seit dem 18.12.2013) ist der Ehemann der Mutter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 8 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nach der Anklageschrift, die Grundlage des Strafbefehls geworden ist, hat er sich in der Zeit von November 2012 bis Februar 2013 mindestens 7 Mal mit einem 13-jährigen Jungen nackt auf sein Bett gelegt, den Penis des Jungen umfasst und seine Hand hoch und runter bewegt. Zudem zeigte er dem Jungen mindestens einmal einen Pornofilm. Der Ehemann hat dieses Verhalten durch eine Erklärung seines Verteidigers gegenüber der Staatsanwaltschaft eingeräumt.
In dem Bewährungsbeschluss, der dem Strafbefehl vom 28.11.2013 als Anlage beigefügt ist, wurde dem Verurteilten aufgegeben, sich einer Therapie zu unterziehen. Diese sollte zunächst im Ambulanzzentrum in E stattfinden. Dort stufte die Therapeutin den Verurteilten aber als nicht therapiefähig ein, so dass die Behandlung abgebrochen wurde. Als im Strafvollzug tätige Therapeutin verfolgte sie den Ansatz, dass Sexualstraftäter, die die Tat...