Leitsatz (amtlich)

1. Auch zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach dem AnfG durch einstweilige Verfügung bedarf es eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner (Bestätigung von OLG Hamm, NZI 2002, 575).

2. Beschränkt der Antragsgegner seinen Widerspruch gegen eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung auf die Kostenentscheidung, so findet in diesem Rahmen eine Prüfung, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet war, nicht statt.

3. Der Anfechtungsgläubiger braucht den Anfechtungsgegner zur Vermeidung der Kostenfolge aus § 93 ZPO jedenfalls dann nicht vor Klageerhebung zur freiwilligen Erfüllung des Rückgewähranspruchs aufzufordern, wenn die Gefahr besteht, dass diese Aufforderung den Zweck der Anfechtung vereiteln könnte.

 

Normenkette

AnfG §§ 2, 11, 13; ZPO § 93

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 1 O 280/02)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das LG die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 19.6.2002 verneint.

Allerdings hätte die einstweilige Verfügung nicht ergehen dürfen, weil die Verfügungskläger über keinen Schuldtitel i.S.v. § 2 AnfG verfügen. Sie haben lediglich einen Arrestbeschluss des LG Detmold vorgelegt. Ein Arrestbefehl ist indes kein Schuldtitel i.S.v. § 2 AnfG; denn der Arrest sichert nur die Vollstreckung wegen einer nicht ausgeurteilten Geldforderung, § 916 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH v. 25.10.1990 – IX ZR 211/89, MDR 1991, 242 = NJW 1991, 496). Ohne einen vollstreckbaren Schuldtitel ist aber nicht nur die Anfechtungsklage unzulässig, sondern auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anfechtungsanspruchs (vgl. OLG Hamm, NZI 2002, 575). Abgesehen davon hätte es zur Sicherung des Duldungsanspruchs auch keines Veräußerungsverbots bedurft; genügend ist insoweit vielmehr die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, die den Vorrang einer zugunsten des Anfechtungsgläubigers einzutragenden Zwangshypothek sichert (vgl. OLG Hamm v. 25.10.1990 – IX ZR 211/89, MDR 1991, 242 = NZI 2002, 575).

Da sich die Verfügungsbeklagte aber gegen die einstweilige Verfügung in der Hauptsache nicht gewendet, sondern ihren Widerspruch auf die Kostenentscheidung beschränkt hat (sog. Kostenwiderspruch), steht ihr Unterliegen in der Hauptsache fest und es ist bei der Überprüfung der Kostenentscheidung gem. §§ 91 ff. ZPO von diesem Unterliegen in der Hauptsache auszugehen. Denn die Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung enthält einen wirksamen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Hauptsache (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 924 ZPO Rz. 5 m.w.N.). Somit kann die Verfügungsbeklagte nur noch geltend machen – wie sie es auch tut –, dass sie das Verfahren unabhängig von der gegebenen oder fehlenden Begründetheit des erhobenen Anspruchs nicht veranlasst habe, so dass nicht § 91 ZPO, sondern § 93 ZPO zur Anwendung kommt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 93 ZPO Rz. 6 Kostenwiderspruch). Eine Überprüfung, ob die ursprüngliche Klage – oder hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – begründet waren, findet im Rahmen von § 93 ZPO nach zutreffender Ansicht indessen nicht statt. Denn die Vorschrift des § 307 ZPO will das Gericht gerade von dieser mitunter nicht einfachen Prüfung entbinden (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, § 93 ZPO Rz. 27; Zöller/Herget, ZPO, § 93 ZPO Rz. 6 Unschlüssige Klage m.w.N. auch zur Gegenansicht).

Nach diesem beschränkten Prüfungsmaßstab kann die Veranlassung zur Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht verneint werden. Die in Rede stehende Grundstücksübertragung auf die Verfügungsbeklagte war anfechtbar, und zwar entweder als entgeltliche Leistung nach § 3 Abs. 2 AnfG oder als unentgeltliche Leistung gem. § 4 Abs. 1 AnfG. Das wird von ihr auch zutreffend nicht in Frage gestellt. Es mag dahinstehen, ob der Anfechtungsgegner schon durch die Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung mit dem Schuldner regelmäßig den Anlass zur Klageerhebung gibt, weil die Anfechtung außer durch Einrede nach § 9 AnfG nur durch Klage gem. § 13 AnfG geltend gemacht werden kann (vgl. Huber, § 13 AnfG Rz. 42). Denn der Anfechtungsgläubiger braucht vor einer Klageerhebung den Anfechtungsgegner jedenfalls dann nicht zur freiwilligen Erfüllung des Rückgewähranspruchs nach § 11 AnfG aufzufordern, um der Kostenlast im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses zu entgehen, wenn eine solche Aufforderung den Zweck der Anfechtung vereiteln könnte (so zutreffend OLG Düsseldorf v. 12.3.1984 – 12 W 7/84, 12 W 10/84, ZIP 1984, 1381; Huber, § 13 AnfG Rz. 42).

Das war hier der Fall. Denn die Verfügungsbeklagte hatte bereits konkrete Maßnahmen zum Verkauf des Grundstücks in die Wege geleitet. Aus Sicht der Verfügungskläger war daher zu besorgen, dass eine außergerichtliche Aufforderung zur Rückgewähr den Verkauf des Grundstücks beschleunigen könnte und sie dann auf den schwieriger zu r...

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