Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 4 O 123/06) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordern.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung in Anspruch.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger schloss im Jahre 1994 bei der Generalagentur der Beklagten in C eine private Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 161.057,00 EUR ab. Dem Vertrag liegen die AUB 94 der Beklagten (Bl. 63 if. d. A.) zugrunde, nach denen bei einer Invalidität von mehr als 80% vor Vollendung des 50. Lebensjahres die vierfache Summe (= 644.228 EUR) zu zahlen ist. Im Jahre 1999 erweiterte der Kläger seinen Versicherungsschutz um eine Unfallrente i.H.v. 1.534 EUR monatlich, wobei die Geltung der AUB R 97 der Beklagten (Bl. 59 ff. d. A.) vereinbart wurde. Beide Bedingungswerke enthalten in § 2 Abs. 2 Nr. 3 jeweils eine Ausschlussklausel für Infektionen, die folgenden Wortlaut hat:
"Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzung gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung."
Im Januar 2004 traten beim Kläger Krankheitssymptome wie Schwindel, Sehstörungen auf dem rechten Auge, starke Nacken- und Kopfschmerzen auf, deren Ursache trotz einer Vielzahl von Arztbesuchen zunächst nicht geklärt werden konnte.
Erst aufgrund einer Blutuntersuchung am 09.09.2004 wurde die Erkrankung an einer Borreliose festgestellt (Bl. 15 f. d.A.). Es folgten weitere Untersuchungen und Behandlungen. Wegen der erheblichen durch die Krankheit bedingten Funktionsstörungen und Schmerzen entwickelte sich bei dem Kläger ein psychisches Leiden.
Der Kläger meldete der Beklagten im Januar 2005 einen Unfall in Form eines Zeckenbisses, der sich am 25.10.2003 ereignet habe und begehrte Versicherungsleistungen, welche die Beklagte unter Hinweis auf den Risikoausschluss für Infektionen mit Schreiben vom 13.01.2005 (Bl. 30 d. A.) ablehnte.
Am 15.6.2005 meldete der Kläger der Beklagten einen weiteren Unfall in Form eines Zeckenbisses, der sich am 13.06.2005 ereignet habe (Bl. 52 d. A.). Die Beklagte lehnte auch in diesem Fall mit Schreiben vom 21.10.2005 Versicherungsschutz ab (Bl. 55 d. A.).
Der Kläger hat behauptet, dass er am 25.10.2003 zu Hause von einer Zecke gebissen worden sei. Er habe dem Vorfall jedoch keine Bedeutung beigemessen, da sich keine Rötung der Haut oder sonstige Beschwerden gezeigt hätten. Die in der Folgezeit auftretenden Symptome seien auf eine durch die Zecke übertragene Borreliose zurückzuführen. Er habe unter einer Vielzahl von Beschwerden gelitten, insbesondere neurologischer Art. Es liege daher eine Invalidität von mehr als 80% vor.
Am 13.6.2005 sei er von einer weiteren Zecke gebissen worden. Das Tier habe sich oberhalb des Bauchnabels in die behaarte Haut eingebissen und sei von einem Arzt beseitigt worden, der Antibiotika verschrieben habe. Durch diesen Zeckenbiss sei es zu einer erneuten Infektion mit Borreliose gekommen, durch die weitere Krankheitssymptome aufgetreten seien. Diese würden für sich genommen ebenfalls eine Invalidität von mind. 80% begründen.
Der Kläger hat seine Ansprüche hilfsweise und für den Fall, dass das Gericht nicht von einem Leistungsausschluss ausgeht, auf den weiteren behaupteten Zeckenbiss vom 13.6.2005 gestützt (Bl. 124 ff. d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
1.)
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 644.228 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2005 zu zahlen,
2.)
die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn 43.207 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 21.476 EUR (Zeitraum vom 25.10.2003 - 15.1.2005) sowie von 767 EUR (Zeitraum vom 15.1.2005 - 31.1.2005) sowie von jeweils 1.534 EUR monatlich ab dem 1.2.2005 bis zum 1.3.2006 zu zahlen,
3.)
die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn ab dem 01.03.2006 eine lebenslange monatliche Rente von 1.534 EUR, fällig und zahlbar spätestens am dritten eines jeden Monats, zu zahlen,
4.)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren bedingungsgemäßen Leistungen aus der bestehenden Unfallversicherung mit der Beklagten zu gewähren, insbesondere z.B. aufgrund von Anpassungen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dass die Symptome des Klägers auf die behaupteten Zeckenbisse zurückzuführen seien. Darüber hinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass aufgrund der Ausschlussklausel in § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB kein Versicherungsschutz bestehe. Auch ...