Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 23 T 417/09) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 7.5.2009 werden aufgehoben.
Gründe
I. Durch Übertragungsvertrag vom 8.7.1997, ergänzt durch Urkunde vom 5.11.1997, erwarben die Beteiligte und ihr Ehemann jeweils zu ½ Miteigentumsanteil das o.a. Wohnungseigentumsrecht. Zur Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs der Übertragsgeber - der Eltern der Beteiligten - wurde eine Rückauflassungsvormerkung bewilligt. Die Vertragsparteien vereinbarten weiter die Eintragung eines - auch sukzessive auszuübenden - Rangvorbehalts bei dieser Rückauflassungsvormerkung für Grundpfandrechte bis zur Höhe von 300.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen. Auf die entsprechenden Anträge hin wurden die Beteiligte und ihr Ehemann als Eigentümer zu je ½ Anteil eingetragen, in Abteilung II wurde die Rückauflassungsvormerkung nebst dem vereinbartem Rangvorbehalt eingetragen.
Durch notarielle Urkunde vom 18.2.2009 bestellte die Beteiligte unter teilweiser Ausnutzung des Rangvorbehalts eine im Rang vor der Rückauflassungsvormerkung einzutragende Fremdgrundschuld über 949,46 EUR an ihrem Miteigentumsanteil. Den entsprechenden Eintragungsantrag der Beteiligten hat das Grundbuchamt beanstandet. Mit Zwischenverfügung vom 4.3.2009 hat das Grundbuchamt die Auffassung vertreten, ein Rangvorbehalt zugunsten mehrerer Miteigentümer könne von diesen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Erforderlich sei danach die Vorlage einer Genehmigung des Weiteren Miteigentümers in der Form des § 29 GBO. Nach Fristverlängerung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten der Auffassung des Grundbuchamtes mit näherer Darlegung seines Standpunktes widersprochen. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 7.5.2009 hat das Grundbuchamt seine Auffassung bekräftigt und zur Behebung des Eintragungshindernisses eine letzte Frist gesetzt.
Gegen diese Verfügung hat die Beteiligte Beschwerde erheben lassen. Nach der Nichtabhilfe durch das AG hat das LG die Beschwerde durch Beschluss vom 22.9.2009 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt.
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist die weitere Beschwerde begründet, da die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 78 Satz 1 GBO a.F.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG allerdings zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen, da die Zwischenverfügung nach gefestigter Rechtsprechung eine grundsätzlich anfechtbare Entscheidung darstellt, auch wenn es sich nicht um eine Endentscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158). In diesem Zusammenhang hat das LG jedoch übersehen, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung i.S.d. § 18 Abs. 1 GBO nicht vorlagen. Ein Mangel in dieser Beziehung muss zwingend zur Aufhebung der Zwischenverfügung im Rechtsmittelwege führen (vgl. etwa BayObLGZ 1991, 97, 102; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 77 Rz. 14).
Nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO kommt eine Zwischenverfügung nur in Betracht, wenn das der Eintragung entgegenstehende Hindernis mit Rückwirkung behebbar ist. Denn andernfalls würde eine verfrühte Antragstellung zu Unrecht begünstigt, indem ihr eine Rangwirkung eingeräumt würde, die ihr sachlich nicht zukommen kann. Ein nicht mit Rückwirkung behebbares Eintragungshindernis liegt u.a. dann vor, wenn eine notwendige Bewilligung i.S.d. § 19 GBO noch nicht erklärt ist (BGHZ 27, 310, 313). So liegen die Dinge hier, wobei der eigene Rechtsstandpunkt des Grundbuchamtes zugrunde zu legen ist. Das Grundbuchamt ist davon ausgegangen, dass für die beantragte Eintragung unter Ausnutzung des Rangvorbehalts die Mitwirkung des anderen Miteigentümers erforderlich ist. Bei der notwendigen Erklärung handelt es sich allerdings entgegen der Diktion des Grundbuchamtes nicht etwa um eine sonstige Zustimmung eines nur mittelbar Betroffenen, bei welcher eine Zwischenverfügung grundsätzlich in Betracht käme. Denn das Grundbuchamt und ihm folgend das LG haben angenommen, der Rangvorbehalt könne aus Gründen des materiellen Rechts von den Miteigentümern des Wohnungseigentums nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Daraus folgt dann indessen zwingend die Bewilligungsbefugnis i.S.d. § 19 GBO beider eingetragenen Miteigentümer. Die fehlende Bewilligung des Ehemannes der Beteiligten konnte deshalb nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.
Unabhängig von der danach erforderlichen Aufhebung der Zwischenverfügung aus formellen Gründen kann sich der Senat auch sachlich nicht dem Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen anschließen. Nach § 19 GBO ist für die Eintragung die Bewilligung all derjenigen Personen erforderlich, die durch dieselbe in ihren Rechten betroffen werden können. Die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis leitet sich aus der Befugnis zur sachl...