Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngebäudeversicherung: Ehefrau als alleinige Versicherungsnehmerin "trotz" § 1357 BGB
Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendung von § 1357 BGB auf eine Wohngebäudeversicherung, bei welcher - gegenüber dem Versicherer - als Versicherungsnehmerin allein die Ehefrau aufgetreten ist (Ehemann im konkreten Streitfall nicht Mit-VN; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 28.02.2018 - XII ZR 94/17, BGHZ 218, 34).
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 4 O 389/18) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte nach einem Brand in der Nacht vom 00. auf den 00.02.2018 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren habe.
Die Klägerin bewohnte zusammen mit ihrem Ehemann und mehreren Kindern eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in I. Mit Beginn zum 01.10.2015 schloss sie über den Versicherungsmakler H unter anderem einen Vertrag über eine Hausratversicherung. Der schriftliche Antrag (Bl. 154 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I) enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin verheiratet ist und der gemeinsame Hausrat versichert sein sollte.
Ab Dezember 2016 zahlte die Klägerin die Folgeprämien nicht mehr. Ob die Beklagte daraufhin qualifizierte Mahnschreiben an die Klägerin verschickte und ob solche der Klägerin auch zugingen, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig versandte die Beklagte derartige Mahnungen nicht an den Ehemann der Klägerin. Im weiteren Verlauf gab die Beklagte die Sache wegen der aufgelaufenen Prämienrückstände an ein Inkassounternehmen ab, das den Erlass eines Mahnbescheides erwirkte.
In der Nacht vom 00.02.2018 auf den 00.02.2018 wurden die Wohnung der Klägerin und der darin befindliche Hausrat durch einen Brand beschädigt. Eine Woche später, nämlich am 00.02.2018, veranlasste die Klägerin über den Makler H die Nachzahlung der rückständigen Prämien. Wiederum eine Woche später wurde der Schaden bei der Beklagten gemeldet. Die Beklagte lehnte eine Zahlung jedoch unter Berufung auf § 38 Abs. 2 VVG ab.
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 23.03.2020 (Bl. 61 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II) greifen nicht durch.
Der Klägerin kann nicht die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für den Brandschaden verlangen, weil die Beklagte hinsichtlich dieses Versicherungsfalls gemäß § 38 Abs. 2 VVG leistungsfrei ist.
1. Unstreitig befand sich die Klägerin im Zeitpunkt des Brandes mit der Zahlung mehrerer Folgeprämien im Verzug.
2. Der Versicherungsfall trat auch nach Ablauf einer gemäß § 38 Abs. 1 VVG wirksam von der Beklagten bestimmten Zahlungsfrist ein.
a) Der Senat hat keine Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Feststellung des Landgerichts, wonach die Behauptung der Klägerin, sie habe keines der von der Beklagten versandten Mahnschreiben erhalten, durch die Beweisaufnahme widerlegt ist.
aa) Soweit die Berufungsbegründung zu Recht hervorhebt, dass der Versicherer für den Zugang der Mahnschreiben beweisbelastet ist und ihm - auch bei feststehender Absendung - die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zugute kommen, ist auch das Landgericht hiervon bei seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgegangen.
bb) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der landgerichtlichen Überzeugung begründen würden, wonach der Zugang eines Mahnschreibens durch die Aussage des Zeugen H bewiesen sei, zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Zeuge bei seiner Aussage erkennbar eine Erinnerung an den konkreten Vorgang in der Wohnung der Frau N hatte, weil er auch Einzelheiten dazu bekunden konnte. Seine Aussage war in sich widerspruchsfrei und ließ einseitige Be- oder Entlastungstendenzen nicht erkennen.
Zu keiner anderen Beurteilung führt das Vorbringen in der Berufungsbegründung, der Zeuge habe sich nicht an den konkreten Inhalt des ihm vorgelegten Mahnschreibens erinnern können, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob dieses eine rechtswirksame Belehrung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 2 VVG enthielt. Da der Vortrag der Klägerin, ihr sei überhaupt kein Mahnschreiben zugegangen, wie dargelegt durch die Beweisaufnahme widerlegt ist, durfte sie sich gemäß § 138 Abs. 2 ZPO nicht darauf zurückziehen, über den Inhalt des ihr nachweislich zugegangenen Schreibens zu spekulieren.
Die von der Berufungsbegrün...