Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Urteilsausführungen beim Absehen von einem Fahrverbot.
Verfahrensgang
AG Herford (Entscheidung vom 12.12.2006) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 12.12.2006 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30.04.2007 zu der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld Folgendes ausgeführt:
"I.
Das Amtsgericht Herford hat den Betroffenen durch Urteil vom 12.12.2006 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften) zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt, jedoch von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen (Bl. 36, 43 ff d.A.).
Gegen dieses Urteil richtet sich die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld (Bl. 39 d.A.).
II.
Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Bielefeld trete ich bei und bemerke ergänzend:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 3 und 4 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO fristgerecht eingelegt und innerhalb der Frist der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO begründet worden, wobei der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht entgegensteht, dass der Verteidiger des Betroffenen den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 02.05.2006 am 03.01.2007 zurückgenommen hat. Zwar ist die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulässig; ungeachtet dessen, dass die Rücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung zur Sache gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 411 Abs. 3 Satz 2, 303 StPO zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedarf (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflg., § 71 Rdn. 6), ist die Einspruchsrücknahme nur bis zur Entscheidung über den Einspruch durch das Amtsgericht möglich (vgl. Göhler, a.a.O., § 67 Rdn. 38 m.w.N.), so dass eine der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde entgegenstehende Bestandskraft des Bußgeldbescheides durch die Erklärung über die Rücknahme des Einspruchs nicht eingetreten ist.
Die Rechtsbeschwerde wird auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Diese Beschränkung ist wirksam. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Das Amtsgericht hat insbesondere die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung ausreichend dargelegt. Hierzu gehören neben den Feststellungen zur inneren Tatseite Angaben zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die der Betroffene zu beachten hatte, Angaben zur festgestellten Geschwindigkeit sowie Angaben bzgl. des verwandten Messverfahrens, wobei dem Urteil beim Einsatz eichfähiger Messgeräte auch zu entnehmen sein muss, dass eine gültige Eichung des Messgerätes vorgelegen hat (Senatsbeschlüsse vom 18.03.2004 - 3 Ss OWi 11/04 - und 24.01.2006 - 3 Ss OWi 582/05 -).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil insgesamt gerecht. Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler sind weder in dem Urteil festgestellt noch mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht worden.
Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann indes keinen Bestand haben.
Die Entscheidung des Amtsgerichts über das Absehen von der Verhängung des gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 c zu Nr. 11.3 der Anlage der Bußgeldkatalogverordnung bzw. § 4 Abs. 2 BKatV vorgesehenen Regelfahrverbots hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03 m.w.N. - und vom 18.03.2004 - 3 Ss OWi 11/04 -; OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 -).
Nach diesen Maßstäben stellen die vom Amtsgericht angeführten Umstände weder für sich allein noch in der Gesamtschau Gründe dar, die das gesamte Tatbild v...