Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Wirksamkeit einer teilweisen Berufungsrücknahme in der Berufungshauptverhandlung. Gesamtstrafenbildung bei neu abzuurteilender Tat zwischen zwei Vorverurteilungen
Leitsatz (amtlich)
1. Wurde die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abgeurteilte Tat und der Strafe aus der letzten Verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden.
2. Der letzten Vorverurteilung kommt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in einem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu.
Normenkette
StGB § 55; StPO §§ 302, 318, 460
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 66 Ns 2/18) |
Tenor
- Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 07. November 2017, Az. 40 Ds - 12 Js 1307/17 - 418/17, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (vgl. Blatt 203 ff Band I der Akten). Die abgeurteilten Taten datieren vom 14. Juli 2016 (vgl. Staatsanwaltschaft Essen 12 Js 1525/17) und 19. April 2017 (vgl. Staatsanwaltschaft Essen 12 Js 1307/17 = führendes Aktenzeichen; Anmerkung des Senats: die polizeiliche Strafanzeige, vgl. Blatt 1 Band I der Akten, sowie die Anklageschrift vom 21. Juni 2017, vgl. Blatt 90 ff Band I der Akten, nennen den 13. April 2017).
Zweitinstanzlich wurde der Angeklagte mit dem hier angefochtenen Urteil der XXVI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 16. Februar 2018 unter Abänderung des vorgenannten erstinstanzlichen Urteils unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 04. November 2016, Az. 93 Cs - 36 Js 2259/16 - 309/16, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt (vgl. Blatt 249 ff Band II der Akten).
Des Weiteren wurde er wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetzes zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Auch die Vollstreckung dieser weiteren Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Durch den o.g. Strafbefehl vom 04. November 2016, rechtskräftig seit dem 24. November 2016, war gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, begangen am 25. August 2016, eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je zehn Euro verhängt worden. Die Strafe ist noch nicht vollstreckt (vgl. Vollstreckungsblatt VG 10, Blatt 354 Band II der Akten).
Gegen den Angeklagten wurde ferner am 23. März 2017 im Strafbefehlswege durch das Amtsgericht Essen wegen Bedrohung sowie vorsätzlicher Körperverletzung, jeweils begangen am 11. November 2016, eine Gesamtgeldstrafe von 135 Tagessätzen zu je zehn Euro verhängt (vgl. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 23. März 2017, Az. 47 Cs - 13 Js 2533/16 - 94/17, Blatt 49 der Beiakte). Der Strafbefehl ist seit dem 12. April 2017 rechtskräftig. Die Strafe ist nunmehr seit dem 19. April 2018 vollstreckt (vgl. Vollstreckungsblatt VG 10, Blatt 354 Band II der Akten).
Mit weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 22. Mai 2017, rechtskräftig seit dem 25. August 2017, Az. 40 Cs - 12 Js 971/17 - 317/17, wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie Beleidigung, begangen jeweils am 24. Februar 2017, eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je zehn Euro verhängt (vgl. Blatt 129 Band I der Akten). Hierbei hat das Amtsgericht auf Einzelgeldstrafen von 40 Tagessätzen für die vorsätzliche Körperverletzung und 30 Tagessätzen für die Beleidigung erkannt. Die Gesamtgeldstrafe ist bislang nicht vollstreckt (vgl. Vermerk des Strafkammervorsitzenden vom 13. Februar 2018, Blatt 313 Band II der Akten).
Gegen das Berufungsurteil der XXVI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 16. Februar 2018 hat der Angeklagte mit Schriftsatz seiner Wahlverteidigerin Rechtsanwältin P vom 22. Februar 2018, eingegangen per Telefax-Schreiben beim Landgericht Essen am 23. Februar 2018, Revision eingelegt und zugleich die Verletzung sachlichen Rechts gerügt (vgl. Blatt 327 Band II der Akten).
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm zu nehmen, haben die Verteidiger des Angeklagten keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
Durchgreifende Rechtsfehler, die geeignet wären, die v...