Verfahrensgang
LG Paderborn (Beschluss vom 03.05.1999; Aktenzeichen 2 O 126/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert.
Soweit eine Haftung des Antragsgegners nach einer Quote von 75 % in Betracht kommt, hat das Landgericht das Prozeßkostenhilfe-Gesuch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Im übrigen, d.h. bezüglich einer Anspruchskürzung von 25 % wegen eigenen Mitverschuldens, verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung; insoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner verrichtete am 22. Juni 1998 als Mitarbeiter der Firma U. Installationsarbeiten im Evangelischen Krankenhaus in L.. Zu diesem Zweck hatte er im Boden des Sockelgeschosses einen ca. 90 X 90 cm großen normalerweise abgedeckten Schacht geöffnet, der sich unmittelbar vor einer Korridortür befindet. Zur Absicherung hatte er vor die von der Korridortür abgewandte Seite des Schachtes einen etwa 180 cm hohen und 90 cm breiten Wäschewagen gestellt; weitere Absicherungen oder Warnhinweise waren nicht vorhanden.
Zu einem Zeitpunkt, als auch der Beklagte selbst sich nicht im Bereich des Schachtes aufhielt, wollte die Klägerin, die im Evangelischen Krankenhaus als Putzhilfe angestellt ist und deren Aufgabe es war, in den oberen Geschossen Putzarbeiten durchzuführen, den hinter der Korridortür befindlichen Umkleideraum aufsuchen, um sich nach Beendigung der Arbeit umzuziehen. Sie stürzte, nachdem sie um den Wagen herumgegangen war, in den Schacht und erlitt eine komplizierte Sprunggelenksfraktur.
Sie will den Beklagten auf vollen Ersatz ihres Schadens ins Anspruch nehmen und hat Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von mindestens 6.000,00 DM als angemessenes Schmerzensgeld und von 5.610,00 DM nebst Zinsen als Ersatz materiellen Schadens erreichen will sowie die – streitwertmäßig mit 3.000,00 DM angesetzte – Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen künftigen Schaden aus dem Unfall vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger zu ersetzen. Den Gesamtstreitwert hat sie mit 14.610,00 DM angegeben.
Der Beklagte hat durch den Betriebshaftpflichtversicherer der Firma U. geltend gemacht, seine Haftung sei gem. § 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen, da das Evangelische Krankenhaus zum Unfallzeitpunkt die gemeinsame Betriebsstätte der Parteien gewesen sei.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, sie müsse sich ein mit mindestens 50 % zu bewertendes Mitverschulden anrechnen lassen, so daß für die Klage, soweit sie überhaupt in der Sache Aussicht auf Erfolg habe, die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts nicht erreicht werde.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist überwiegend begründet. Die beabsichtigte Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg mit der Einschränkung, daß die Klägerin sich ein mit 25 % zu bewertendes Mitverschulden anrechnen lassen muß.
1.
Für das Klageverfahren ist gem. § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Zwar handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit unter Arbeitnehmern. Dafür sind aber gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG die Arbeitsgerichte nur dann zuständig, wenn es um Streitigkeiten aus gemeinsamer Arbeit geht oder aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Die hier allein in Betracht kommende Alternative der Streitigkeit aus einer unerlaubten Handlung setzt zwar nicht voraus, daß die Parteien beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind (vgl. OLG Karlsruhe – Senat Freiburg – NJW-RR 95, 64 m.w.N.). Sind sie – wie hier – bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, so besteht aber der erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht schon dann, wenn sich die Arbeitsbereiche der Parteien nur zufällig oder äußerlich berühren und dabei einer vom anderen geschädigt wird (vgl. OLG Oldenburg MDR 1999, 239). Es wird vielmehr eine innere Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis der Parteien gefordert (vgl. BGH MDR, 1958, 331), wie sie bei einem Zusammenwirken besteht. Daran fehlt es hier. Die Arbeitsbereiche der Parteien haben sich nur zufällig berührt. In solchen Fällen wird der gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG geforderte Zusammenhang nicht schon dadurch hergestellt, daß ein Arbeitnehmer durch seine Arbeit die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt und dabei einen anderen Arbeitnehmer verletzt hat, der nicht für den selben Arbeitgeber tätig ist. In Ermangelung eines irgendwie gearteten Zusammenwirkens reicht es hier auch nicht aus, daß die Tätigkeit beider Parteien letztlich dem Funktionieren des Krankenhausbetriebes dienen sollte.
2.
Innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist gem. §§ 73 Abs. 1, 21 Nr. 1 GVG das Landgericht zuständig, denn trotz des Mitverschuldens der ...