Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtungsfrist, Kostenvorschuss
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zustellung eines Beschlussanfechtungsantrags darf nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Geschieht dies gleichwohl, steht die darauf beruhende Verzögerung einer Bewertung der Zustellung als demnächst erfolgt i.S.d. § 167 ZPO nicht entgegen.
2. Zur sachenrechtlichen Zuordnung einer Hebeanlage zum Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG), die sowohl der Entwässerung des Überlaufs einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage als auch der Beseitigung der Rückstaugefahr für das Gemeinschaftseigentum dient.
3. Voraussetzungen eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) mit dem Ziel einer rückstausicheren Ausbildung der Entwässerungsanlage.
Normenkette
WEG § 5 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4 S. 2; KostO § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 05.12.2003; Aktenzeichen 9 T 78/03) |
AG Essen (Beschluss vom 20.03.2003; Aktenzeichen 95 II 185/02 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise aufgehoben.
Der Beschluss des AG Essen vom 20.3.2003 wird teilweise abgeändert.
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.6.2002 zu den TOP 2 (Jahresabrechnung) und 4 (Wirtschaftsplan) werden hinsichtlich der Kostenposition "Kosten des Sondereigentums/Hebeanlage" für ungültig erklärt; der Beschluss zu TOP 3 (Verwalterentlastung) wird insgesamt für ungültig erklärt.
Der Antrag der Beteiligten zu 7), festzustellen, dass die Hebeanlage im Sondereigentum der Beteiligten zu 1) steht, wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Antrags zu 4a) wird der amtsgerichtliche Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das AG Essen zurückverwiesen.
Im Übrigen (Anträge zu 4b) und c)) wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird wie folgt festgesetzt:
Antrag zu 1) bis 300 EUR
Antrag zu 2) bis 300 EUR
Antrag zu 3) bis 300 EUR
Antrag zu 4a) 5.000 EUR
Antrag zu 4b) 3.000 EUR
Antrag zu 4c) 3.000 EUR
Feststellungsgegenantrag der Beteiligten zu 7) 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 6) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft, die Beteiligte zu 7) ist deren Verwalterin.
Die Beteiligten streiten um die sachenrechtliche Zuordnung einer Abwasserhebeanlage, die Ausgestaltung der Hausentwässerung und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die Verwaltung der Gemeinschaft. Die Anlage, die aus fünf Wohnungseigentumseinheiten und fünf Teileigentumseinheiten (Garagen) besteht, wurde in den sechziger Jahren als Privathaus errichtet. 1975/1976 wurde an dem Grundstück Wohnungseigentum gebildet und veräußert.
Bereits der vormalige Alleineigentümer hatte im Keller des Gebäudes eine Hebeanlage einbauen lassen, die sich in einem Schacht unterhalb des Kellergeschosses befindet. Im Zuge der Bildung von Wohnungseigentum und dem Abverkauf wurden die Kellerräume teilweise umgestaltet und hinsichtlich des Nutzungszwecks verändert. Teilweise wurde an den Räumen Wohnungseigentum gebildet (Wohnung Nr. 1 des Aufteilungsplans), das von den Beteiligten zu 1) erworben wurde. Infolge der Nutzungsänderung befindet sich die Fäkalienhebeanlage nunmehr unter dem Boden der Küche der Beteiligten zu 1). Ein weiterer Kellerraum, der im Gemeinschaftseigentum steht, wurde als Waschraum genutzt. Weiter befindet sich im Kellergeschoss auch die gemeinschaftliche Heizungsanlage.
In der gegenwärtigen Situation werden über die Hebeanlage die Abwässer einer Toilette, die im Sondereigentum der Beteiligten zu 1) steht, entsorgt; außerdem ist der Notüberlauf der Zentralheizung an die Hebeanlage angeschlossen. Die Kellersohle des Gebäudes befindet sich unterhalb der sog. Rückstauebene der öffentlichen Kanalisation. Mit Ausnahme der an die Hebeanlage angeschlossenen Einrichtungen sowie eines Bodeneinlaufs, der durch ein manuelles Sperrventil gesichert ist, werden gleichwohl alle weiteren im Gemeinschafts- und Sondereigentum anfallenden Abwässer direkt in die Grundleitung entsorgt. Ob es in der Vergangenheit zum Austritt von Rückstauwasser im Kellergeschoss gekommen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Eigentümergemeinschaft hat sich bereits Mitte der 80er Jahre mit der Problematik der Hausentwässerung befasst. 1983 holte man ein Gutachten des Sachverständigen I. ein. Dieser beschrieb in seinem Gutachten vom 8.11.1983, ergänzt durch Gutachten vom 28.8.1985, die o.a. Entwässerungssituation und wies darauf hin, dass die ungesicherte Einleitung der Abwässer im Kellergeschoss nicht mit den DIN-Vorschriften in Einklang stehe. Angesichts der Lage der Rückstauebene sei eine gesicherte Entwässerung erforderlich, die auch in Form des Anschlusses an die Hebeanlage erfolgen könne.
In der Eigentümerversammlung vom 14.3.1984 wurde beschlossen, eine Rechtsauskunft zu der Frage einzuholen, ob es sich bei der Hebeanlage um Sonder- oder Geme...