Leitsatz (amtlich)
1.
Eine bestimmte Form und ein bestimmter Inhalt sind für die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung nicht vorgeschrieben.
2.
Ein Betroffener mit einer Vielzahl einschlägiger Vorbelastungen hat auch eine Gefährdung seiner beruflichen Existenz hinzunehmen.
Verfahrensgang
AG Witten (Entscheidung vom 14.06.2004) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde werden als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Witten hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes nach den §§ 4 Abs. 3, 49 StVO i. V. m. § 25 StVG eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EURO festgesetzt. Außerdem ist ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden, dessen Wirksamkeit eintritt, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit dem Sattelzug Renault, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXX, am 11. Februar 2003 gegen 10.29 Uhr mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 82 km/h die BAB A 43 in Witten in Fahrtrichtung Wuppertal. Vor ihm fuhr - ebenfalls mit gleichbleibender Geschwindigkeit - ein anderer Sattelzug MAN. Über eine Messstrecke von ca. 200 m hielt der Betroffene den vorgeschriebenen Mindestabstand von 50 m zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein, sondern der Abstand zu dem vor ihm befindlichen Lkw betrug aufgerundet lediglich 29 m.
Nachdem der Betroffene als Fahrer des Lkw ermittelt worden war, wurde ihm am 24. April 2003 von der Polizeistation Steinfeld die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben. In den Akten findet sich hierzu folgender Vermerk:
"
1.
Am 22.04.03 um 08.45 Uhr wurde die Fa. Sch. aufgesucht; Ansprechpartner war Herr Sch. jr.; Er benannte als Fahrer Herrn G.S., der z.Zt. Urlaub habe. Die Diagrammscheibe sei jedoch z.Zt. nicht auffindbar;
2.
Ebenfalls m 24.04.03 um 10.30 Uhr erschien Herr S. auf der Dienststelle; Die Einleitung des Verfahrens wurde ihm bekanntgegeben; Er erklärte, dass er sich an den Verstoß nicht erinnern könne;
Weitere Angaben wollte er nicht machen;
...."
Am 28. Mai 2003 erging sodann der Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene Einspruch eingelegt hat. In der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2003 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes nach den §§ 4 Abs. 3, 49 StVO i. V. m. § 25 StVG eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EURO verhängt. Außerdem wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, dessen Wirksamkeit eintreten sollte, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob der erkennende Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 26. Februar 2004 das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen u.a. wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Witten zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats verwiesen.
In der erneuten Hauptverhandlung am 14. Juni 2004 ist der Betroffene unter Tragung der Kosten des Verfahrens und seiner notwendigen Auslagen wiederum zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EURO verurteilt worden; auch von einem Fahrverbot sah das Amtsgericht nicht ab.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser unter näherer Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Des weiteren wendet er sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 17. Juni 2004 gegen die vom Amtsgericht Witten in dem angefochtenen Urteil getroffene Kostenentscheidung, wonach dem Betroffenen auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des nachfolgenden Hauptverfahrens auferlegt worden sind.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
sowohl die Rechtsbeschwerde als auch die sofortige Beschwerde zu verwerfen.
II.
Nach dem seit dem 1. September 2004 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) ist § 80 a Abs. 1 OWiG dahingehend geändert worden, dass die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte nicht mehr mit drei Richtern besetzt sind, sondern - soweit nichts anderes bestimmt ist - nur noch mit einem Richter. Da die Tatbestände des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 OWiG nicht gegeben sind, ist vorliegend die Einzelrichterin zur Entscheidung berufen und zwar auch über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.
III.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
1.
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit war entgegen der Auffassung des Betroffenen im Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides am 28. Mai 2003 noch ni...