Leitsatz (amtlich)
Der Beschluß einer Eigentümerversammlung, der inhaltlich darauf gerichtet ist festzustellen, ein für einen Wohnungseigentümer rechtskräftig titulierter Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung sei (trotz gewisser Maßabweichungen) erfüllt, ist nichtig.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Detmold (Beschluss vom 19.10.2000; Aktenzeichen 3 T 267/00) |
AG Lemgo (Aktenzeichen 16 II 21/00 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) bis 5) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde; sie haben die dem Beteiligten zu 1) in dieser Instanz etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 18.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgerichts Lemgo durch Beschluß vom 10.06.1998 in dem Verfahren 16 (29) II 185/96 den Beteiligten zu 2) verpflichtet, vier Dachflächenfenster auf die früher vorhandene Größe von 0,78 m Breite und 1,3 m Höhe zurückzubauen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Der Beschluß ist rechtskräftig, nachdem der Senat durch Beschluß vom 01.02.1999. (15 W 256/98) die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen hat.
Nachfolgend hat der Beteiligte zu 2) Dachflächenfenster in der Größe von 0,78 m Breite und 1,40 m Höhe einbauen lassen. Der Beteiligte zu 1) sieht durch diese Maßnahme die titulierte Verpflichtung nicht als erfüllt an. Auf seinen Antrag hat ihn das Amtsgericht durch Beschluß vom 10.08.1999 gem. §§ 45 Abs. 3 WEG, 887 ZPO ermächtigt, die vier Dachflächenfenster in der im Beschluß vom 10.06.1998 genannten Größe einzubauen. Gleichzeitig ist der Beteiligte zu 2) verpflichtet worden, zu diesem Zweck das Betreten seiner Wohnung zu dulden sowie einen Kostenvorschuß in Höhe von 18.932,45 DM zu zahlen. Auch dieser Beschluß ist rechtskräftig, nachdem zunächst das Landgericht seine sofortige erste Beschwerde durch Beschluß vom 08.05.2000 (3 T 261/00) zurückgewiesen und der Senat seine sofortige weitere Beschwerde durch Beschluß vom 12.07.2000 (15 W 257/00) als unzulässig verworfen hat.
Während die Zwangsvollstreckungssache noch bei dem Landgericht im Erstbeschwerdeverfahren anhängig war, wurde zu Tagesordnungspunkt 4 der Eigentümerversammlung vom 19.04.2000 folgender Beschluß gefaßt:
„Der Miteigentümer Herr St. hatte den Antrag gestellt, Beschluss darüber zu fassen, daß der von ihm durchgeführte Rückbau der Dachflächenfenster ordnungsgemäß erfolgt ist, insbesondere aufgrund der Tatsache, daß die seinerzeit von dem Voreigentümer S. eingebauten Dachflächenfenster nicht mehr hergestellt werden und die nun eingebauten Dachflächenfenster dem Nachfolgemodell der Firma V. entsprechen. Frau M. bat Herrn St. den Sachstand in dieser Angelegenheit kurz zu erläutern. Herr S. wies darauf hin, daß sich herausgestellt habe, daß der seinerzeit zuständige Richter Herr X. vom Amtsgericht … die Maße der Fenster falsch angegeben habe. So sei durch den Sachverständigen A. eindeutig festgestellt worden, daß es in den 80-er Jahren von keinem Anbieter Fenster mit den Außenmaßen 1,30 m Höhe × 0,78 m Breite gegeben habe. Es sei vielmehr so, daß damals nur Fenster mit den Außenmaßen 1,32 m Höhe und 0,72 m Breite hergestellt worden seien. Die heute serienmäßig gelieferten Fenster hätten eine Breite von 1,40 m Höhe × 0,78 m Breite, so wie er sie auch eingebaut habe. Anschließend beschlossen die Anwesenden mit 4 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme, somit mehrheitlich, daß der Rückbau der Dachflächenfenster durch Herrn St. ordnungsgemäß erfolgt ist.”
Der Beteiligte zu 1) hat mit einem bei dem Amtsgericht am 28.04.2000 eingegangenen Schriftsatz vom Vortag beantragt, diesen Beschluß der Eigentümerversammlung für nichtig zu erklären. Durch Beschluß vom 23.08.2000 hat das Amtsgericht festgestellt, daß der genannte Beschluß der Eigentümerversammlung vom 19.04.2000 nichtig ist.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 2) bis 5) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06.09.2000 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit den Beteiligten in öffentlicher Sitzung vom 19.10.2000 vor der vollbesetzten Zivilkammer mündlich verhandelt und durch den am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 5), die sie mit einem bei dem Oberlandesgericht am 09.11.2000 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom Vortag eingelegt haben.
Der Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) bis 5) folgt bereits daraus, daß ihre sofortige erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet,...