Leitsatz (amtlich)
Der Darlegung der Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ist dann Genüge getan, wenn sich die Einhaltung der Beschwerdefrist entweder ohne Mühe durch einen einfachen Blick in beigefügte Anlagen ergibt oder mit der Antragschrift mitgeteilt wird, dass die Beschwerde so frühzeitig nach Eingang des Einstellungsbescheides eingelegt worden ist, dass sich die Einhaltung der Frist aufdrängt.
Tenor
1.
Die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wird angeordnet (§ 175 StPO).
2.
Die Durchführung dieses Beschlusses nach Maßgabe der nach folgenden Gründe obliegt der Staatsanwaltschaft Bochum.
Gründe
I.
Der Zeuge und jetzige Antragsteller W hat gegen den Beschuldigten mit Datum vom 17. Oktober 1998 Strafanzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung erstattet und zugleich Strafantrag gestellt.
Danach soll sich der Beschuldigte, wie nunmehr auch mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgetragen, wegen folgenden Sachverhalts strafbar gemacht haben:
Der Antragsteller habe am 17. Oktober 1998 die BAB 43 in Fahrtrichtung Bochum befahren, nachdem er zuvor, gegen 09. 15 Uhr, von Sprockhövel kommend an der Anschlussstelle Nr. 22 auf den rechten Fahrstreifen der BAB 43 aufgefahren sei. Als er kurz darauf die linke Fahrspur benutzt habe, habe er im Rückspiegel ein Fahrzeugin schneller Fahrt heranfahren sehen. Dessen Fahrer - im Folgenden als Beschuldigter bezeichnet, der zwar ein strafbares Verhalten in Abrede stellt, das Zusammentreffen mit dem Antragsteller am fraglichen Ort und zur fraglichen Zeit jedoch nicht bestreitet - sei unter ständigem Betätigen der Lichthupe bei einer Geschwindigkeit von ca. 160 bis 180 km/h unmittelbar auf das Fahrzeug des Antragstellers aufgefahren, so dass schließlich die Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs nicht mehr im Rückspiegel erkennbar gewesen seien. Obwohl zu diesem Zeitpunkt starker Verkehr auf der BAB 43 geherrscht habe und dem Antragsteller ein Fahrspurwechsel erkennbar nicht möglich gewesen sei, habe der Beschuldigte weiterhin ständig die Lichthupe betätigt. Nachdem der Antragsteller im weiteren Verlauf mit seinem Fahrzeug auf die rechte Spur habe wechseln können, sei der Beschuldigte durch ein anderes Fahrzeug auf der linken Spur aufgehalten worden, das, ebenfalls vom Beschuldigten bedrängt, abgebremst worden sei, so dass der Antragsteller rechts habe vorbeifahren und dem Beschuldigten "entrinnen" können.
In Bochum-Querenburg, Abfahrt Universitätsstraße, habe der Antragsteller die Autobahn verlassen. Noch innerhalb der Abfahrt auf der Parallelfahrspur sei er plötzlich von dem Beschuldigten überholt worden, der sich sodann vor das Fahrzeug des Antragstellers gesetzt und gleichzeitig stark abgebremst habe. Um ein Auffahren zu vermeiden, habe der Antragsteller ebenfalls stark abbremsen müssen und sein Fahrzeug knapp hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten anhalten können. Dieser sei sodann ausgestiegen und habe in aggressiver Form an die Seitenscheibe des Fahrzeugs des Antragstellers geschlagen, der sofort seine Fahrertür verriegelt habe. Daraufhin habe der Beschuldigte, der einen zunehmend aggressiven Eindruck gemacht habe, zunächst auf die Frontscheibe eingeschlagen und sodann das Glas des rechten Scheinwerfers am Fahrzeug des Antragstellers eingetreten. Der Antragsteller habe deutlich das Zersplittern des Glases hören können. Nachdem der Beschuldigte schließlich noch seinen Kofferraum geöffnet und darin - offenbar erfolglos - nach etwas gesucht habe, sei er davongefahren.
Ausweislich des Akteninhalts erstattete der Antragsteller am selben Tage um 09. 50 Uhr auf der Polizeiwache in Bochum-Querenburg Strafanzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung und stellte Strafantrag.
Der aufnehmende Polizeibeamte, der Zeuge PK G, hat in der Strafanzeige einen Sachschaden mit einer Schadenssumme in Höhe von 200, - DM vermerkt (Bl. 1 d. A. ).
Aufgrund des vom Antragsteller abgelesenen Kennzeichens D-HW 1951 wurde als Halter des fraglichen Fahrzeugs der Beschuldigte W ermittelt.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. Oktober 1998 hat der Antragsteller eine Reparaturrechnung vom 19. Oktober 1998 in Ablichtung überreicht, die an den Antragsteller adressiert ist und das Auswechseln eines Scheinwerfers samt Lampe mit einer Rechnungssumme in Höhe von 498, 89 DM ausweist (B1. 7 d. A. ).
Der Beschuldigte hat sich durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Januar 1999 im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Auf der Autobahn bei Gevelsberg habe der Antragsteller seinen Audi kurz vor dem Fahrzeug des Beschuldigten von der rechten auf die linke Fahrspur gezogen und ihn, den Beschuldigten, so zu einer Vollbremsung gezwungen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Als Reaktion auf dieses Fehlverhalten habe der Beschuldigte zwei bis dreimal die Lichthupe betätigt. Einige Zeit später habe der Beschuldigte das Fahrzeug des Antragstellers normal überholt. Danach habe der Antragstel...