Leitsatz (amtlich)
1. Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt. Dies gilt auch dann, wenn die zum Bestreiten der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden.
2. Ein möglicher Ausgleich kann indes dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Partner während der Lebensgemeinschaft zugunsten des anderen Leistungen erbracht hat, die deutlich über das hinausgehen, was zum Zusammenleben erforderlich war.
Normenkette
BGB § 730
Verfahrensgang
AG Marl (Beschluss vom 31.01.2013; Aktenzeichen 15 F 150/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 12.2.2013 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Marl vom 31.1.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten waren bis 2010 durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander verbunden. Aus dieser Lebensgemeinschaft sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen. Die beiden Kinder verblieben zunächst im Haushalt der Antragstellerin. Im Februar 2011 wechselte ein Kind in den Haushalt des Antragsgegners. Die Antragstellerin erhielt für dieses Kind noch Kindergeld für Februar und März 2011. Die Bundesagentur für Arbeit forderte dieses Kindergeld zurück. Die Antragstellerin erstattete in der Folgezeit 368 EUR an die Familienkasse.
Sie hat gemeint, der Antragsgegner sei ihr zur Rückzahlung von 368 EUR verpflichtet, weil er das Kindergeld für das bei ihm lebende Kind für die Monate Februar und März 2011 doppelt erhalten habe.
Sie hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 368 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Widerantragend hat der Antragsgegner ursprünglich beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn 8181,43 EUR zu zahlen und ihm für diesen Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat ursprünglich behauptet, er habe im Vertrauen auf den Fortbestand der damaligen Lebensgemeinschaft erhebliche Aufwendungen gemacht. Im Vertrauen auf den Fortbestand der Partnerschaft habe er eine Kernsanierung der gemeinsam angemieteten Wohnung im Marl durchgeführt. Er habe hierfür 3.116,10 EUR im Zeitraum Januar 2010 bis Mai 2011 aufgewandt. Zudem sei Anfang 2012 klar gewesen, dass die Antragstellerin nicht länger an einer Partnerschaft habe festhalten wollen; gleichwohl habe sie ihn, den Antragsgegner, noch bis zum Frühling 2012 hingehalten, so dass er insoweit das bestehende Mietverhältnis nicht habe vorzeitig kündigen können. Er habe im Vertrauen auf den Bestand der Partnerschaft Mehrkosten von 285 EUR monatlich gehabt. Er habe überdies Kosten für Kindergarten und Musikschule übernommen, da die Beteiligten wegen des Zusammenlebens keinen Anspruch auf Kostenerstattung oder Vergünstigungen durch die Stadt gehabt hätten. Nach der Trennung hätte die Antragstellerin entsprechende Anträge auf Befreiung von Musikschulbeträgen und die Erstattung der Kindergartenbeiträge durch das Jugendamt der Stadt Marl erwirken können; dies habe sie jedoch nicht getan, so dass er an Musikschulbeiträgen für den Zeitraum Januar 2010 bis Mai 2011 302 EUR und für Kindergartenbeiträge im gleichen Zeitraum 160 EUR gezahlt habe; er habe auch für einen Schwimm- und Sportkurs für die Zeit 2010 bis Mai 2011 42,50 EUR gezahlt. Auch habe er gemeinsame Verbindlichkeiten getilgt; er habe für ein Schrebergartengrundstück an Gesamtpacht hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 i.H.v. 320,67 EUR gezahlt, wovon die Antragstellerin mit 1/2, mithin 155,34 EUR, beteiligt gewesen sei. Er habe auch weitere Verbindlichkeiten der Antragstellerin für diese auf deren Bitten hin erfüllt, nämlich 21,26 EUR gegenüber der X GmbH, weitere 241,28 EUR gegenüber der I N Versicherung und weitere199,95 EUR gegenüber der Firma T. Überdies habe er am 9.12.2009 eine Darlehensverbindlichkeit - Nettokreditsumme i.H.v. 8.000 EUR, Gesamtkreditvolumen 9.494,56 EUR - aufgenommen, um das von der Antragstellerin mitgenommene Fahrzeug der Marke D zu bezahlen; dieses Fahrzeug habe die Antragstellerin genutzt und später veräußert; das Fahrzeug sei zu einem Kaufpreis von 3.000 EUR gekauft worden. Von den übrigen 5.000 EUR seien gemeinsame Verbindlichkeiten zum Ausgleich eines überzogenen Kontos ausgegeben worden. Überdies habe er im März 2010 für eine Klassenfahrt eines Kindes 98 EUR gezahlt. Der Antragsteller hat die Aufrechnung mit den vorgenannten eigenen Ansprüchen erklärt. Nach entsprechendem Hinweis des AG hat der Antragsteller seine ihm zustehende Ansprüche auf 6.177,01 EUR reduziert und mit zwei Darlehen und Kosten für Musikschule, Sportverein und Kindergarten begründet; auf die entsprechende Kostenzusammenstellung - Blatt 142 der Akte - wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Das AG hat den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die vom Antragsgegner begehrten Zahl...