Leitsatz (amtlich)
Zur (verneinten) Auslegung einer Erklärung eines Verteidigers als Revisionsbegründung
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 08.02.2008) |
AG Rahden (Entscheidung vom 16.01.2007) |
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Rahden vom 16.01.2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Bielefeld mit dem angefochtenen Urteil vom 08.02.2008 unter Verwerfung der Berufung im Übrigen das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wird. Dieses Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 22.03.2008 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 13.02.2008, der am 14.02.2008 beim Landgericht Bielefeld eingegangen ist, hat der Verteidiger des Angeklagten "In dem Strafverfahren gegen W.K., geboren am ..., wegen Körperverletzung - 6 Ns 41/07 -" Beschwerde gegen den Widerruf der Bewährung eingelegt. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass sich der Angeklagte seit dem Vorfall vom 01.09.2006 - dieser ist Gegenstand des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 13.02.2008 - seit mehr als 15 Monaten straffrei verhalten habe, dass in der Verhandlung am 08.02.2008 zwei Zeugen bestätigt hätten, dass es nach dem Auszug des Mitmieters K. aus dem gemeinsam bewohnten Haus zu keinen weiteren Auffälligkeiten gekommen sei sowie, dass sich der Verurteilte in der Verhandlung am 08.02.2008 gegenüber dem Geschädigten J. - eine vorsätzliche Körperverletzung zu Lasten dieses Geschädigten ist ebenfalls Gegenstand des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 08.02.2008 - entschuldigt habe.
II.
Der von dem Verteidiger des Angeklagten verfasste Schriftsatz vom 13.02.2008 ist aufgrund des darin genannten Aktenzeichens und der mehrfachen Bezugnahme auf die Verhandlung vom 08.02.2008 als Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.02.2008 aufzufassen.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unzulässig, da es innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht begründet worden ist. Gemäß § 344 Abs. 1 StPO hat der Revisionsführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, und hat er die gestellten Revisionsanträge zu begründen. Aus der Begründung muss gemäß § 344 Abs. 2 StPO außerdem hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen der Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.
Im vorliegenden Verfahren enthält der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 13.02.2008 weder die erforderlichen Revisionsanträge noch eine Revisionsbegründung. Es wird nämlich weder behauptet, dass das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.02.2008 auf einer Verletzung materiellen Rechts beruht, noch werden Verfahrensrügen erhoben. Ebenso wenig wird angegeben, dass bzw. in welchem Umfang eine Aufhebung des Urteils vom 08.02.2008 begehrt wird. Vielmehr wendet sich der Verteidiger gegen einen Widerruf der Strafaussetzung zur Be-währung, der aber in der Hauptverhandlung am 08.02.2008 vor dem Landgericht Bielefeld nicht angeordnet worden ist. Für eine Umdeutung dahingehend, dass sich der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 13.02.2008 gegen die Verweigerung der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.02.2008 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten wenden will, ist bei einem von einem Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz kein Raum. Dies gilt um so mehr, als der Verteidiger in der Hauptverhandlung am 08.02.2008 ausweislich der Sitzungsniederschrift an diesem Tage anwesend war und ihm deshalb bekannt gewesen sein muss, dass in diesem Termin ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeordnet worden ist. Auch während der einmonatigen Revisionsbegründungsfrist, die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger des Angeklagten am 22.03.2008 in Gang gesetzt worden ist, ist eine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Revisionsbegründungsschrift nicht zu den Akten gelangt.
Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen