Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 334/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird die Beanstandung zu Ziffer 1 der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 10. November 1998 ebenfalls aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks waren ursprünglich eingetragen der Bergmann H und seine Ehefrau E geborene L als Miteigentümer je zur Hälfte. Das Grundstück ist in Abteilung II Nr. 1 mit einem Erbbaurecht belastet, das im Grundbuch von B Bl. xxxx gebucht und als dessen Berechtigte zu je 1/2 Anteil ebenfalls die Eheleute H eingetragen waren. Aus der Ehe hervorgegangen sind die beiden Verfahrensbeteiligten sowie zwei Geschwister, die beide im Kindesalter verstorben sind.
Die Eheleute H errichteten am 24. Juli 1960 ein notarielles Testament (UR-Nr. 502/1960 Notar Dr. X in L), das folgenden Wortlaut hat:
- „Wir setzen uns gegen- und wechselseitig zu alleinigen Erben ein; das gilt besonders für unsere gemeinsame Siedlerstelle. Danach fällt der beiderseitige Nachlaß unseren gemeinsamen Kindern zu.
- Sollte der Überlebende von uns wieder heiraten, so sind unsere gemeinsamen Abkömmlinge (nach Stämmen) zu Nacherben des Verstorbenen berufen. Der Überlebende kann jedoch bestimmen, welchem der Erben bzw. Nacherben die Siedlerstelle allein unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen werden soll.”
Die Ehefrau ist im Jahre 1974 verstorben. Das Grundbuchamt hat daraufhin am 27. Mai 1974 Herrn H im Wege der Berichtigung als Alleineigentümer des Grundstücks sowie in Abteilung II Nr. 3 des Grundbuchs einen Nacherbenvermerk folgenden Inhalts eingetragen:
„Vorerbe wird im Fall seiner Wiederverheiratung der Bergmann H in B, soweit er Eigentümer nach der Erblasserin E geborene L geworden ist. Nacherben werden dann die gemeinsamen Abkömmlinge (nach Stämmen) des Bergmanns H und der Erblasserin E geborene L.”
Herr H hat mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1998 (UR-Nr. 125/1998 Notar E in M) das Grundstück sowie das Erbbaurecht an den Beteiligten zu 1) übertragen. In der notariellen Urkunde heißt es, die Übertragung erfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge. Ferner wird Bezug genommen auf die Regelung in dem notariellen Testament vom 24. Juli 1960, durch die dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt ist zu bestimmen, welchem der Erben bzw. Nacherben die Siedlerstelle allein unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen werden solle. Die Übertragung an den Beteiligten zu 1) erfolge aufgrund dieser Regelung in dem Testament. Gleichzeitig haben die Vertragsschließenden die Löschung des Nacherbenvermerks Abteilung II Nr. 3 des Grundbuchs als gegenstandslos beantragt. Aufgrund der in dieser Urkunde weiter erklärten Auflassung hat das Grundbuchamt am 30. September 1998 den Beteiligten zu 1) als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Der Nacherbenvermerk ist im Grundbuch bestehen geblieben, nachdem der Urkundsnotar am 18. September 1998 erklärt hat, dieser Vermerk solle zunächst übernommen werden.
In einem weiteren Vertrag vom 2. November 1998 haben die im vorliegenden Verfahren Beteiligten einen Vertrag geschlossen, durch den sie sich auf eine Abfindungszahlung geeinigt haben, die die Beteiligte zu 2) von dem Beteiligten zu 1) erhält. Beide Beteiligten haben in § 2 dieses Vertrages die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligt und beantragt.
Den von dem Urkundsnotar gem. § 15 GBO gestellten Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit Zwischenverfügung vom 10. November 1998 dahin beanstandet (Ziffer 1), es fehle die Bewilligung der Löschung des Nacherbenvermerks durch einen gemäß § 1913 BGB für die unbekannten Nacherben bestellten Pflegers nebst vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung. Zur Behebung des Hindernisses hat das Grundbuchamt eine Frist von 6 Wochen gesetzt.
Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 16. März 1999 Beschwerde eingelegt, die sie im wesentlichen dahin begründet haben, aufgrund des Todes ihrer Geschwister im Kindesalter seien sie die alleinigen Nacherben. Ihre künftigen Abkömmlinge könnten deshalb allenfalls als Ersatznacherben berufen sein. Deren Bewilligung bedürfe es jedoch zur Löschung des Nacherbenvermerks nicht.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19. März 1999 nicht abgeholfen. Durch Beschluß vom 22. April 1999 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 10. Juni 1999 bei dem Landgericht eingelegt haben.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft sowie gemäß § 80 Abs. 1 S. 3 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet...