Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag (hier: Lebensversicherung) bereits gekündigt und ist der Rückkaufswert an den Versicherungsnehmer ausgekehrt worden, kann der Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt einen Widerspruch nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht mehr erklären.
2. Ratenzahlungszuschläge bei Versicherungsverträgen wegen monatlicher Zahlungsweise stellen - auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Bezüge - keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar (§ 506 Abs. 1 BGB, zuvor: § 499 Abs. 1 BGB a.F., § 1 Abs. 2 VerbrKrG), so dass der effektive Jahreszins nicht anzugeben ist.
Verfahrensgang
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg; die angefochtene Entscheidung trifft im Ergebnis zu. Weder begründen konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil noch beruht das Urteil auf einer Rechtsverletzung.
Im Ergebnis zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung von ihm auf den Lebensversicherungsvertrag geleisteter Prämien zzgl. Nutzungsersatz bzw. Zinsen weder unter bereicherungs- noch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zusteht.
I. Kein Bereicherungsanspruch:
Dem Kläger steht entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB zu. Denn der in Rede stehende Lebensversicherungsvertrag ist wirksam zustande gekommen und auch nicht wirksam widerrufen worden.
1. Der Kläger übersieht, dass der Vertrag vorliegend schon nicht nach dem sog. "Policenmodell", sondern nach dem sog. "Antragsmodell" zustande gekommen ist, auf das § 5a VVG a.F. keine Anwendung findet. Dementsprechend kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Frage einer etwaigen Europarechtskonformität bzw. -widrigkeit des § 5a VVG entgegen der Meinung des Klägers schon im Ansatz nicht an.
Wie aus dem von der Beklagten vorgelegten Antrag des Klägers auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung vom 8.10.1998 (Anlage B 1, dort S. 2) klar ersichtlich, sind dem Kläger, was er mit gesonderter Unterschrift ausdrücklich bestätigt hat, schon bei Antragstellung die für den beantragten Versicherungsschutz maßgeblichen Versicherungsbedingungen und gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen ausgehändigt worden. Dementsprechend ist der Versicherungsvertrag vorliegend auch (schon) mit Annahme des Antrages durch die Beklagte und nicht (erst) unter Einhaltung der weiteren, nur für das sog. "Policenmodell" geltenden Voraussetzungen des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen. Folgerichtig ist der Kläger, was er ebenfalls durch gesonderte Unterschrift bestätigt hat, im v.g. Antrag nicht über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F., sondern - den gesetzlichen Vorgaben entsprechend - über das in diesem Fall (allein) einschlägige Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden. Hiervon hat er jedoch unstreitig keinen Gebrauch gemacht (insbesondere nicht innerhalb der insoweit maßgeblichen Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages).
Da der Versicherungsvertrag im Wege des Antragsmodells zustande gekommen ist, bedurfte es entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht auch keiner (erneuten) Belehrung über das - in diesem Fall (s.o.) gerade nicht einschlägige - Widerspruchsrecht bei Übersendung des Versicherungsscheins, da eine solche nur für den Fall des Policenmodells nach § 5a VVG a.F. vorgeschrieben ist (vgl. zum Ganzen Lorenz, VersR 1995, 616 ff.). Dementsprechend kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die von ihm zitierte, (ausschließlich) zu dem vorliegend nicht einschlägigen Policenmodell ergangene Entscheidung des BGH vom 28.1.2004 (VersR 1994, 497) berufen.
2. Der Kläger kann auch nicht mit seiner Argumentation gehört werden, dass die dem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen in den von ihm gerügten Punkten wegen Verstoßes gegen das AGB-Recht unwirksam seien. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn weder führt eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages noch begründet die Übergabe ggf. intransparenter Allgemeiner Versicherungsbedingungen ein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers, da hierfür nur die Frage ihres vollständigen Vorliegens, nicht aber auch die Frage ihrer inhaltlichen Zulässigkeit von Bedeutung ist (vgl. Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 5a VVG a.F., Rz. 26a m.w.N.).
3. Dem Kläger steht auch unter dem Gesichtspunkt der vereinbarten unterjährigen (hier: monatlichen) Zahlungsweise mit Ra...