Verfahrensgang
AG Münster (Entscheidung vom 14.03.2006) |
LG Münster (Aktenzeichen 3 T 32/06) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels werden der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 14.03.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 1) und 2) 5.154,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.
Die Gerichtkosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde trägt die Beteiligte zu 3). Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Beteiligten zu 1) und 2) zu 18% und die Beteiligte zu 3) zu 82%. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet in allen Instanzen nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.154,81 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) waren im Jahre 2002 Miteigentümer der Wohnung Nr. 7 in der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; sie sind zwischenzeitlich aus der Gemeinschaft ausgeschieden. Sie haben in dem vorliegenden Verfahren zunächst die übrigen Wohnungseigentümer auf Ersatz von Beträgen in Anspruch genommen, die im Rahmen der Abwicklung eines Brandschadens von der W-AG als Versicherungsleistung gezahlt worden sind. Nachdem die Vorinstanzen - von der sofortigen weiteren Beschwerde insoweit nicht angegriffen - einen Teilbetrag der von den Beteiligten zu 1) und 2) geltend gemachten Forderung von 1.140,94 Euro abgewiesen haben, ist Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur noch ein Betrag von 5.154,81 Euro.
Die Beteiligte zu 3) schloss einen Sammelgebäudeversicherungsvertrag für das Gemeinschaftseigentum sowie das Sondereigentum bei der W AG ab. Zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis ist die Beteiligte zu 3) und nicht unmittelbar der jeweilige Sondereigentümer berechtigt.
Am 20.02.2002 kam es zu einem Brand in der Wohnungseigentumsanlage, wodurch auch Schäden im Bereich des Sondereigentums der Wohnung Nr. 7 entstanden. In der Folgezeit wurden diverse Handwerkerarbeiten an dieser Wohnung durchgeführt. Die damals wie auch heute für die Gemeinschaft tätige Verwalterin hat nach ihrer eigenen Darstellung die Schadensabwicklung mit der W AG übernommen, indem sie die ihr zugegangenen Handwerkerrechnungen an den Versicherer zum Ausgleich weitergeleitet hat. Darunter befanden sich auch zwei Rechnungen der Firma E2 vom 10.06.2002 (Nr. #####) über 2.583,78 € und eine weitere (Nr. #####) über 3.860,40 €. Diese Rechnungsbeträge wurden der Firma E2 unmittelbar von dem Versicherer zur Verfügung gestellt.
Gestützt auf ein Privatgutachten des Sachverständigen E3 vom 14.04.2004 machen die Beteiligten zu 1) und 2) geltend, die Firma E2 habe von den in Rechnung gestellten Arbeiten nur solche im Gegenwert von 1.289,37 € tatsächlich erbracht. Hinsichtlich des Mehrbetrages von 5.154,81 € habe die Verwalterin zu Unrecht die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Firma E2 und damit zugleich den Verlust des ihnen, den Beteiligten zu 1) und 2), zustehenden Entschädigungsanspruchs veranlasst. Die Firma E2 sei von der Verwalterin, nicht jedoch von ihnen, den Beteiligten zu 1) und 2), beauftragt worden.
Die durch die Verwalterin vertretenen Wohnungseigentümer sind dem Antrag im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, die Firma E2 sei nicht von der Verwalterin beauftragt worden. Dementsprechend habe der Verwalterin auch nicht die Aufgabe oblegen nachzuprüfen, ob die Firma E2 die von ihr in Rechnung gestellten Arbeiten tatsächlich erbracht habe.
Den auf die Zahlung des Betrages von 5.154,81 € nebst nicht näher begründeter außergerichtlicher Anwaltskosten über 243,75 € gerichteten Antrag hat das Amtsgericht Beschluss vom 14.03.2006 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.10.2006 zurückgewiesen.
Mit ihrer mit Anwaltsschriftsatz vom 23.11.2006 eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) und 2) ihren Antrag in dem geschilderten Umfang weiter.
Auf den Hinweis des Senats vom 16.10.2007 haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 08.11.2007 einen Beteiligtenwechsel dahingehend vorgenommen, dass sie ihren Antrag nunmehr gegen die im Beschlussrubrum der Senatsentscheidung zu Ziff. 3) aufgeführte Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigen Verband richten.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 62 Abs. 1 WEG n.F., 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG a.F., 27, 29 FGG statthaft sowie form - und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In zulässiger Weise haben die Beteiligten zu 1) und 2) im Wege eines Beteiligtenwechsel im Rechtsbeschwerdeverfahren statt der Wohnungseigentümer ihren Antrag gegen die Wohnungseigentümer...