Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Zwangsverwalters für Wohngeldansprüche
Leitsatz (amtlich)
1. Die Haftung des Zwangsverwalters für die während der Beschlagnahme fällig werdenden Wohngeldansprüche (§§ 16 Abs. 2 WEG, 155 Abs. 1 ZVG) erstreckt sich auch auf die von ihm anteilig zu tragende Vergütung des Wohnungseigentumsverwalters.
2. Die Haftung des Zwangsverwalters für Wohngeldansprüche nach § 155 Abs. 1 ZVG wird nicht durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG beschränkt, die sich nur auf die Erlösverteilung bezieht.
3. Die Haftung des Zwangsverwalters für Wohngeldansprüche wird nicht dadurch berührt, dass er nicht in der Lage ist, diese vollständig aus den Nutzungen des Objekts zu erwirtschaften. In einem solchen Fall ist ggf. nach § 161 Abs. 3 ZVG zu verfahren.
Verfahrensgang
LG Paderborn (Beschluss vom 23.07.2003; Aktenzeichen 5 T 87/03) |
AG Paderborn (Aktenzeichen 52 II 26/02 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der angefochtene Beschluss aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, aus den seiner Verwaltung unterliegenden, nachstehend aufgeführten Zwangsverwaltungsmassen an die Beteiligten zu 1) zu Händen der Verwalterin folgende Beträge zu zahlen,
1. 426,44 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 17,79 Euro seit dem 31.5.2001, 30.6.2001, 31.7.2001, 31.8.2001, 30.9.2001, 31.10.2001, 30.11.2001, 31.12.2001, 31.1.2002, 28.2.2002, 31.3.2002, 30.4.2002, 31.5.2002, 30.6.2002, 31.7.2002, 31.8.2002, 30.9.2002, 31.10.2002, 30.11.2002 und 31.12.2002 sowie aus jeweils 17,80 Euro seit dem 31.1.2003, 28.2.2003, 31.3.2003 und aus 17,23 Euro seit dem 30.4.2003, und zwar aus dem Zwangsverwaltungsverfahren betreffend das im Wohnungsgrundbuch von … Bl. 4402 eingetragene Wohnungseigentum,
2. 426,44 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 17,79 Euro seit dem 31.5.2001, 30.6.2001, 31.7.2001, 31.8.2001, 30.9.2001, 31.10.2001, 30.11.2001, 31.12.2001, 31.1.2002, 28.2.2002, 31.3.2002, 30.4.2002, 31.5.2002, 30.6.2002, 31.7.2002, 31.8.2002, 30.9.2002, 31.10.2002, 30.11.2002 und 31.12.2002 sowie aus jeweils 17,80 Euro seit dem 31.1.2003, 28.2.2003, 31.3.2003 und aus 17,23 Euro seit dem 30.4.2003, und zwar aus dem Zwangsverwaltungsverfahren betreffend das im Wohnungsgrundbuch von … Bl. 4462 eingetragene Wohnungseigentum.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat die in dieser Instanz den Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10.234,56 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) sind Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Weitere Miteigentümerin von insgesamt 24 Wohnungen ist die Fa. D. Wohnungsbau GmbH. Durch Beschluss des AG Paderborn vom 12.4.2001 (14 L 33 bis 56/01) wurde auf Antrag der Volksbank … die Zwangsverwaltung dieser Wohnungen angeordnet; die jeweilige Grundbuchbezeichnung ergibt sich aus dem obigen Tenor. Als Zwangsverwalter wurde jeweils der Beteiligte zu 2) bestellt, der die Wohnungen noch im April 2001 in Besitz nahm. Als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage war ab dem 1.1.1998 zunächst Herr R.U. bestellt. An seiner Stelle wurde durch Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 der Eigentümerversammlung vom 12.5.2001 die Fa. H.-gesellschaft mbH als Verwalterin bestellt, deren Geschäftsführer Herr R.U ist.
Durch Beschlüsse jeweils zu Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlungen vom 13.5.2000, 12.5.2001 und 20.4.2002 wurden die Wirtschaftspläne jeweils für die Jahre 2001, 2002 und 2003 genehmigt. Diese Wirtschaftspläne sehen für den Zeitraum bis Ende 2002 eine einheitliche Verwaltervergütung pro Wohneinheit von 34,80 DM monatlich, ab dem 1.1.2003 eine solche von 17,80 Euro monatlich vor. Der Beteiligte zu 2) hat für die von ihm verwalteten Wohnungen die in den Wirtschaftsplänen ausgewiesenen Kostenbeiträge gezahlt, jedoch mit Ausnahme der Position für die anteilige Verwaltervergütung.
Die Beteiligten zu 1) haben in dem vorliegenden Verfahren – zunächst vertreten durch Herr R.U. – den Beteiligten zu 2) auf Zahlung von Wohngeld in Höhe der in den genannten Wirtschaftsplänen ausgewiesenen Positionen für die Verwaltervergütung in Anspruch genommen. Diesen Anspruch haben sie für alle 24 Wohnungen auf insgesamt monatlich 426,96 Euro beziffert und zunächst für den Zeitraum vom Juni 2001 bis Juli 2002 in Höhe eines Gesamtbetrages von 3.843,28 Euro nebst Zinsen geltend gemacht.
Nachdem die Beteiligten zu 1) im erstinstanzlichen Verfahren die Wirtschaftspläne als Grundlage ihres Anspruchs noch nicht vorgelegt hatten, hat das AG durch Beschluss vom 20.3.2002 den Antrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) – zunächst wiederum vertreten durch Herrn R.U. – mit Anwaltsschriftsatz vom 24.4.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Im Verlaufe des Erstbeschwerdeverfahrens haben die Be...