Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 29.03.2011; Aktenzeichen 31 Ns 95/11) |
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - die Strafrichterin - Essen hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 29. März 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.
In dem Verfahren hatte sich Rechtsanwalt F aus der Anwaltsgemeinschaft F & C in C2 zunächst mit Schriftsatz vom 04. Mai 2009 als Wahlverteidiger gemeldet. Die vom Angeklagten erteilte Strafprozessvollmacht lautete ausschließlich auf Rechtsanwalt F. Mit Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 12. April 2010 ist Rechtsanwalt F sodann dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht mit Schriftsatz seines (Pflicht-)Verteidigers vom 04. April 2011 Berufung eingelegt.
In der Berufungshauptverhandlung am 29. Juli 2011 ist er nicht erschienen.
Die XI. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen hat daraufhin mit Urteil vom selben Tage die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02. August 2011 Revision eingelegt, die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01. September 2011 begründet worden ist.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, da sie nicht formwirksam begründet worden ist.
Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision - abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle - formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet werden. Die Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt. Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (OLG Hamm NZV 2001, 314; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 345 Rdnr. 16;).
Die vorliegende Revisionsbegründungsschrift ist unterzeichnet von Rechtsanwalt C und zwar mit dem Zusatz: "Rechtsanwalt F i.V. RA C". Diese Form der Unterschrift mit dem Zusatz "i.V." lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat (so auch der Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 14. Februar 2008 - 4 Ss 47/08; KG JR 1987, 217; BayObLG NJW 1991, 2095).
Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt F dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, was eine Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalts C durch Rechtsanwalt F ausschließt (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 1; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 381; Beschluss des Senats vom 30. August 2011 in III-5 RVs 59/11). Es bestehen somit erhebliche Bedenken, dass Rechtsanwalt C überhaupt wirksam bevollmächtigt war, die Revision für den Angeklagten zu begründen.
Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit des unterzeichnenden Rechtsanwalts führen zur Formunwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit zur Unzulässigkeit der Revision.
III.
Die Revision war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
StRR 2012, 227 |
StRR 2012, 82 |