Verfahrensgang

AG Coesfeld (Aktenzeichen 5 F 27/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 08.09.2016 verkündeten Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld wird als unzulässig verworfen, soweit sich diese gegen den Scheidungsausspruch richtet.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 08.09.2016 verkündeten Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme

der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1) und zu 2), die diese

selbst tragen.

Soweit die Beschwerde in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und

Versorgungsausgleich zurückgewiesen ist, wird die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Scheidungsverbund unter anderem nachehelichen Unterhalt von ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, sowie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG. Die Eheschließung erfolgte am 24.02.1995. Aus der Ehe sind zwei - mittlerweile volljährige - Kinder hervorgegangen.

Einen Tag vor der Eheschließung hatten die beteiligten Eheleute einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Hintergrund für diesen Vertrag war, dass der Antragsgegner kurz vor der Eheschließung von seinen Eltern einen gastronomischen Betrieb übernommen hatte, welchen er gemeinsam mit der Antragstellerin führte bzw. führen wollte. In dem Vertrag wurde Gütertrennung vereinbart. Als Ausgleich für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin eine pauschale vermögensrechtliche Ausgleichsleistung i.H.v. 15.000 DM für jedes angefangene Ehejahr zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Inhalts des Vertrages wird auf die zu Akten gereichte Ablichtung, Bl. 18 ff.d.A., Bezug genommen. In der Folgezeit war die Antragstellerin in dem gastronomischen Betrieb für den Antragsgegner in angestellter Tätigkeit beschäftigt.

Anfang 2008 gab der Antragsgegner im Einverständnis mit der Antragstellerin seine selbstständige Tätigkeit auf und nahm eine Stelle in abhängiger Beschäftigung im Catering-Bereich an. Die Gaststätte wurde verpachtet; die Antragsgegnerin war aufgrund des übernommenen Arbeitsvertrages zunächst noch für die Pächter tätig. Als die Pächter ihren Pachtzahlungen nicht nachkommen konnten, kam es zur Zwangsversteigerung der Immobilie. Der Erlös hieraus genügte nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten. Es verblieben Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 56.000 EUR, welche der Antragsgegner noch heute abbezahlt.

Im Mai 2009 kam es zur Trennung der Beteiligten; die Antragstellerin zog mit den beiden Kindern aus der ehelichen Immobilie aus.

Eingeleitet wurde das Scheidungsverfahren durch den eigenen Scheidungsantrag der Antragstellerin, welcher am 09.02.2011 rechtshängig wurde. Auch der Antragsgegner hat daraufhin einen Scheidungsantrag gestellt. Im ersten Verhandlungstermin im November 2011 wurden die Ehegatten nach § 128 FamFG angehört; beide Ehegatten haben in dem Termin ihren Scheidungsantrag gestellt.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2012 hat die Antragstellerin im Wege des Stufenantrags die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht, wobei sie auf der ersten Stufe von dem Antragsgegner unter anderem Auskunft über dessen Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 sowie die Vorlage entsprechender Belege begehrt hat. Mit Teilanerkenntnisbeschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Erteilung dieser Auskunft verpflichtet. Mit Schriftsatz vom 06.05.2014 hat die Antragstellerin wegen angeblich veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse auf Seiten des Antragsgegners einen neuen Stufenantrag gestellt. Der neue Auskunfts- und Belegantrag bezog sich unter anderen auf die Einkünfte des Antragsgegners aus abhängiger Beschäftigung für den Zeitraum Mai 2013 bis April 2014 und auf die Einkünfte des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit für die Kalenderjahre 2011 bis 2013. Einen Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt (2. Stufe) hat die Antragstellerin im Rahmen dieses neuen Stufenantrags nicht gestellt, sondern neben dem Auskunftsantrag lediglich den - noch nicht bezifferten - Leistungsantrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015 hat die Antragstellerin erklärt, der zu beauskunftende Zeitraum solle die Jahre 2012 bis 2014 umfassen.

Daraufhin hat das Amtsgericht den Antragsgegner mit Teilanerkenntnis- und Auflagenbeschluss vom 28.04.2015 für den Fall der Scheidung zur Zahlung einer vermögensrechtlichen Ausgleichsleistung i.H.v. 138.048,81 EUR verpflichtet - diesen Anspruch hatte der Antragsgegner zuvor anerkannt - und dem Antragsgegner aufgegeben, bis zum 15.05.2015 unter anderem Auskunft über seine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit im Jahr 2014 und über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2012 bis 2014 zu erteilen. Diese Verpflichtung...

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