Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaßsache. Erteilung eines Erbscheines nach der am … 1999 … ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen Frau
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Wechselbezüglichkeit, wenn die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament den Nachbarn bzw. dessen Kinder zu Erben eingesetzt haben.
Normenkette
BGB § 2271
Beteiligte
Verfahrensgang
AG Rheda-Wiedenbrück (Aktenzeichen 5 VI 213 u. 214/99) |
LG Bielefeld (Aktenzeichen 25 T 922 u. 923/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird bis auf die Wertfestsetzung aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Senat nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu entscheiden hat.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist die einzige noch lebende Schwester der … geborenen Erblasserin.
Diese hatte … 1945 den … 1911 geborenen Herrn Hubert K. geheiratet. Aus ihrer Ehe sind keine Abkömmlinge hervorgegangen.
Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 09.01.1946 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag (Urkundenrolle Nr. … des Notars …. In diesem Vertrag heißt es wie folgt:
§ 1
Für unsere am 18. September 1945 vor dem Standesamt in … geschlossene Ehe führen wir hiermit die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches ein mit der Maßgabe, daß der Ehemann berechtigt sein soll, allein über Grundstücke und Grundstücksrechte zu verfügen.
§ 2
Wir setzen uns ferner erbvertragsmäßig gegenseitig zu Erben ein mit der Maßgabe, daß der Letztlebende von uns Allein- und Universalerbe des Vorversterbenden von uns sein soll.
§ 3
Die Bestimmung des § 2 soll Geltung behalten, auch wenn aus unserer Ehe Kinder hervorgehen sollten.
Am 24.07.1961 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann folgendes privatschriftliche Testament:
Unser Testament!
Als unsere Universalerben setzen wir Josef und Elisabeth B. nach unserer beider Tod ein. Diese letztwillige Verfügung gilt für den Nachlaß S. sowie für … W.
Am 28.04.1972 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann folgendes Testament:
Testament
Hiermit setzen wir uns für den Fall des Todes eines von uns gegenseitig zum Alleinerben ein.
Falls wir beide verstorben sind, ist unser Alleinerbe Herr Josef B.. Falls Herr Josef B. zu dem Zeitpunkt auch schon verstorben ist, sind dessen Erben unsere Alleinerben.
Die in den Testamenten vom 24.07.1961 und 28.04.1972 genannten Josef und Elisabeth B. sind die Eltern der Beteiligten zu 2) bis 4). Sie waren seit 1954 unmittelbare Grundstücksnachbarn der Erblasserin und ihres Ehemannes.
Am 10.02.1994 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann folgendes privatschriftliche Testament:
„Testament
Wir, die Eheleute Hubert und Anna K. setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein. Erben des Letztversterbenden sollen sein:
- Helga …
- Helga Brüggeshemke, geboren am 16.6.1956,
- Annette S. geboren am … 1959,
- Hermann B.
Frau X bekommt das Grundstück … Flur 5, Parzelle 294 zur Größe von 676 qm. Hierfür möge sie für die Pflege unseres Grabes sorgen. Die Geschwister B. bekommen alles übrige zu gleichen Teilen.
Für den Fall, daß eine der zum Erben bestimmten Personen vor uns verstirbt, bestimmen wir deren testamentarischen bzw. gesetzlichen Erben zum Ersatzerben.
Der Ehemann der Erblasserin verstarb am 24.04.1994, im März 1998 verstarb Josef B.
Am 31.07.1997 errichtete die Erblasserin folgendes privatschriftliche Testament:
Testament:
Ich setze meine Schwester S. geboren am … 1921 zu meiner Alleinerbin ein. Sie soll den folgenden Personen Grundstücke übertragen:
- Frau … soll das Grundstück Flur 5 Flurstücke 296 bekommen,
- Dr. L. das Grundstück Flur 5 Flurstück 2312,
- Josef B. das Grundstück Flur 5 Flurstück 294.
- Herr G. soll Fläche von 1.000 Quadratmeter hinter seinem Haus erhalten, damit er hinter seinem Haus keine Nachbarn bekommt. Ich meine, daß die ganze Fläche, an sein Grundstück kommt Flur 5 Flurstück 345 heißt. Es liegt an der Grünstraße.
Unter dem 29.10.1997 haben die früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) in deren sowie im Auftrag der Frau X beim Amtsgericht … unter Vorlage eines Attestes des Dr. … beim Vormundschaftsgericht angeregt, für die Erblasserin eine Betreuung einzurichten. In dem ärztlichen Attest ist ausgeführt, daß die Erblasserin unter einer Hirnleistungsstörung mit zunehmender Progression leide und vor allem das Kurzzeitgedächtnis sowie die Kritikfähigkeit gänzlich erloschen seien.
Das Amtsgericht … hat daraufhin mit Beschluß vom 13.01.1998 für die Erblasserin eine umfassende Betreuung eingerichtet.
Am 07.06.1999 ist die Erblasserin verstorben.
Aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 31.07.1997 hat die Beteiligte zu 1) beim Nachlaßgericht einen Erbschein beantragt, wonach sie ihre Schwester allein beerbt habe. Der Beteiligte zu 4) hat aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes vom 10.02.1994 einen Erbschein beantragt, wonach er und die Beteiligten zu 2) und 3) je zu einem Drittel Erben geworden seien.
Das Nachl...