Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Umrechnung eines Anrechts auf eine Betriebsrente in eine dynamisierte Rente
Leitsatz (redaktionell)
Steigt der Wert einer Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamtenversorgung, ist der Ehezeitanteil der Versorgung in eine dynamische Rente umzurechnen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 1; VAHRG § 1 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Dortmund (Urteil vom 05.10.2006; Aktenzeichen 184 F 2081/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe wird das Urteil des AG - FamG - Dortmund vom 5.10.2006 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert.
Zu Lasten des Versicherungskontos des Antragsgegners bei den Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe, Kontonummer ..., werden auf dem Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 3,61 EUR, bezogen auf den 31.7.2005, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben,
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. § 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien erfolgt im Wege des analogen Quasisplittings gem. § 1 Abs. 3 VAHRG, indem zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei den Kommunalen Versorgungskassen Rentenanwartschaften auf dem Konto der Antragstellerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Bei der Umrechnung der Versorgung in eine dynamische Anwartschaft ist die seit dem 1.6.2006 geltende Barwertverordnung anzuwenden.
Die Antragstellerin hat in der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 111,85 EUR erworben. Daneben verfügt sie bei den Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe über ein unverfallbares Anrecht auf eine Betriebsrente i.H.v. monatlich 26,49 EUR. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, ist der Ehezeitanteil der Versorgung in eine dynamische Rente umzurechnen, wobei die seit dem 1.6.2006 geltende Barwertverordnung zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2006, Aktenzeichen: XII ZB 211/04, veröffentlicht bei jurisweb. de).
Da die Antragstellerin zum Ende der Ehezeit 29 Jahre alt war, ist von einem Barwertfaktor von 2,4 auszugehen, der gemäß Anm. 2 der Tabelle 1 zur Barwertverordnung um 50 % auf 3,6 zu erhöhen ist. Daraus errechnet sich ein Barwert von 1.144,37 EUR (Jahresrente von 317,88 EUR × 3,6). Multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor von 0,0001734318 ergeben sich 0,1985 Entgeltpunkte und eine dynamisierte Rente von 5,19 EUR (0,1985 × 26,13 EUR aktueller Rentenwert).
Damit sind auf Seiten der Antragstellerin Anwartschaften i.H.v. 117,04 EUR (111,85 EUR gesetzliche Rente zzgl. 5,19 EUR dynamisierte Zusatzversorgung) in die Berechnung einzustellen.
Der Antragsgegner verfügt in der gesetzlichen Rentenversicherung über Anwartschaften i.H.v. monatlich 107,20 EUR. Darüber hinaus hat er bei den Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe Anwartschaften auf eine Betriebsrente i.H.v. 67,47 EUR erworben. Der Antragsgegner war bei Ehezeitende 35 Jahre alt, so dass ein Barwertfaktor von 3,1 zugrunde zu legen ist, erhöht um 50 % gemäß Anm. 2 zur Tabelle 1 auf 4,65. Damit errechnet sich ein Barwert von 3.764,83 EUR, der multipliziert mit dem oben genannten Umrechnungsfaktor 0,6529 Entgeltpunkte ergibt. Unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts von 26,13 EUR errechnet sich somit für den Antragsgegner eine dynamisierte Rente i.H.v. 17,06 EUR.
Damit verfügt der Antragsgegner mit Anwartschaften i.H.v. insgesamt 124,26 EUR über die höhere Versorgung, so dass er nach § 1587a Abs. 1 BGB zum Ausgleich verpflichtet ist. Auszugleichen ist die Hälfte der Differenz von 7,22 EUR (124,26 EUR - 117,04 EUR), mithin ein Betrag von 3,61 EUR.
Ein Ausgleich im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB ist nicht möglich, da die Antragstellerin insoweit über die höheren Anwartschaften verfügt (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. 1998, Rz. 459). Im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG sind Rentenanwartschaften i.H.v. 3,61 EUR zu Lasten des Kontos des Antragsgegners bei den Kommunalen Versorgungskassen zugunsten des Kontos der Antragstellerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93a ZPO, 13a FGG, 21 Abs. 1 GKG.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 49 Nr. 3 GKG.
Fundstellen