Verfahrensgang
AG Witten (Aktenzeichen 23 F 85/17) |
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung seiner Vaterschaft hinsichtlich des betroffenen Kindes I. F., geb. am ....04.2013.
Zum Zeitpunkt der Geburt des betroffenen Kindes war die Kindesmutter noch mit dem rechtlichen Vater, dem Beteiligten zu 3), verheiratet. Die Ehe wurde im Mai 2013 rechtskräftig geschieden.
Bereits seit Ende 2010 unterhielt die Kindesmutter eine intime Beziehung zu dem Antragsteller. Auch während der gesetzlichen Empfängniszeit, also vom 07.06.2012 bis 04.10.2012, führten der Antragsteller und die Kindesmutter regelmäßig den Geschlechtsverkehr durch. Das Kind I. weist infolge eines Erbdefektes eine Fehlbildung am Finger auf. Denselben Erbdefekt mit einer Fehlbildung am Finger tragen auch der Antragsteller und ein weiteres Kind des Antragstellers. Die Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter scheiterte. Die Kindesmutter zog mit dem Kind I. am 25.05.2017 aus dem Haushalt des Antragstellers aus.
Der Antragsteller hat vorgetragen, die Frist für die Einleitung der Vaterschaftsanfechtung sei während der bestehenden Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter gehemmt gewesen. Als das Kind ca. ein Jahr alt gewesen sei, habe die Kindesmutter ihm mitgeteilt, dass sie mit I. ausziehen würde und er sie nie wieder sehen würde, wenn er versuchen würde, seine Vaterschaft durchzusetzen. Dabei habe sie Kenntnis von der kaum noch existenten Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner weiteren Tochter K, die mit der Kindesmutter in einem weit entfernten Ort verzogen sei. Die Kindesmutter habe sehr genau gewusst, dass der Antragsteller alles unterlassen würde, um den tatsächlichen Kontakt zu I. auch nur ansatzweise zu gefährden. Der Antragsteller habe vor diesem Hintergrund sämtliche Bemühungen, seine Vaterschaft anzuerkennen bzw. rechtlich durchzusetzen, unterlassen. Er habe alles versucht, um die Kindesmutter zufrieden zu stellen. Auf Verlangen der Kindesmutter sei er sogar in den Keller des in seinem Alleineigentum stehenden Hauses gezogen, um der Kindesmutter und I. den größtmöglichen Freiraum zu gewähren. Er habe aus Angst, dass die Kindesmutter ihre Drohung umsetzen würde, in den Kellerräumen übernachtet. Der Antragsteller sei durch die Drohung der Antragstellerin, den Kontakt zwischen I. und dem Antragsteller in diesem Fall zu beseitigen, an der Vaterschaftsanfechtung gehindert gewesen.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. festzustellen, dass Herr U. F. nicht der leibliche Vater der am ....04.2013 geborenen minderjährigen I. F. ist und
2. festzustellen, dass der Antragsteller der leibliche Vater der am ....04.2013 geborenen minderjährigen I. F. ist.
Die Kindesmutter hat beantragt,
zu erkennen, was rechtens ist.
Das Familiengericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe die 2-jährige Anfechtungsfrist nicht eingehalten. Auch sei die Anfechtungsfrist nicht gehemmt gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von der Kindesmutter widerrechtlich durch Drohung an der Durchsetzung der Anfechtung gehindert worden sei. Sowohl die Kindesmutter als auch der Beteiligte zu 3) hätten dieser Darstellung des Antragstellers widersprochen. Da der Antragsteller die Beweislast für die Voraussetzungen der Hemmung trage, gehe der Umstand, dass die behauptete Drohung für das Gericht nicht sicher festzustellen sei, zu seinen Lasten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Er führt u.a. erneut aus, dass er vermehrt auf eine Klärung seiner rechtlichen Vaterschaft durch ein gerichtliches Verfahren gedrungen habe. Die Kindesmutter habe dem Antragsteller jedoch seit April 2014 für diesen Fall angedroht, ihn mit I. zu verlassen und jeglichen Kontakt zwischen ihm und I. zu unterbinden. Um dieses empfindliche Übel abzuwenden, habe der Antragsteller von einer gerichtlichen Klärung abgesehen. Die Frist für die Vaterschaftsanfechtung und die damit verbundene Vaterschaftsfeststellung sei durch die Drohung gehemmt gewesen. Erst nach Scheitern der Beziehung und Auszug der Antragsgegnerin am 25.05.2017 sei es dem Antragsteller möglich gewesen, eine gerichtliche Klärung seiner Vaterschaft anzustreben. Damit unterliege der Anfechtungsantrag vom 08.08.2017 nicht der Verfristung.
Das Familiengericht hätte dem Beweisantritt zum Nachweis der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers nachgehen müssen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Witten abzuändern und festzustellen,
1. dass Herr U. F. nicht der leibliche Vater der am ....04.2013 geborenen minderjährigen I. F. ist und
2. dass der Antragsteller der leibliche Vater der am am ....04.2013 geborenen minderjährigen I. F. ist.
Die Kindesmutter beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet die vom Antragss...