Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Bereicherungsausgleich für Zahlung nicht geschuldeter Wohngeldvorschüsse
Leitsatz (amtlich)
1. Leistet ein Wohnungseigentümer Wohngeldvorschüsse, obwohl eine wirksame Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan nicht besteht, so ist ein Bereicherungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer im Hinblick auf den Vorrang des Innenausgleichs durch das Instrument der Jahresabrechnung ausgeschlossen.
2. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Wohnungseigentümer zwischenzeitlich aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist.
Verfahrensgang
LG Paderborn (Beschluss vom 29.08.2002; Aktenzeichen 5 T 79/02) |
AG Paderborn (Beschluss vom 19.03.2002; Aktenzeichen 3 II 27/01 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des AG Paderborn vom 19.3.2002 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die weiter gehende sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 1) 3/4, der Beteiligte zu 3) trägt 1/4. Die Beteiligten zu 1) haben dem Beteiligten zu 3) 75 % seiner außergerichtlichen Kosten, die in dieser Instanz entstanden sind, zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 30.793,93 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 2) ist Verwalter der Gemeinschaft. Der Beteiligte zu 3) war Eigentümer der Wohnungseigentumseinheiten Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 10 in der vorgenannten Anlage. Er hat das Eigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung verloren.
Der Zuschlag der verschiedenen Wohnungseigentumseinheiten in der Zwangsversteigerung fand in zeitlicher Hinsicht wie folgt statt:
Wohnung 1 6.7.1998
Wohnung 2 25.2.1998
Wohnung 4 27.1.1998
Wohnung 6 25.9.1997
Wohnung 7 11.2.1999
Wohnung 10 12.10.1998.
Zuvor standen die Wohnungen Nr. 1, 2, 4 und 10 ab dem 1.11.1997 unter Zwangsverwaltung.
In dem vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1) zunächst die Abrechnungssalden für 1997 betreffend die Einheiten Nr. 1, 2, 4, 7, 6 und 10, für 1998 betreffend die Einheiten Nr. 1, 7 und 10 und für 1999 betreffend die Einheit Nr. 7 sowie 11 DM Mahnkosten geltend gemacht. Unstreitig wurden seitens des Beteiligten zu 3) in 1998 22.533,88 DM an die damalige Verwalterin E. gezahlt, die von dieser auf einem Konto für die Wohnung Nr. 7 verbucht wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kontoaufstellung (Bl. 61ff. d.A.) verwiesen. Die Jahresabrechnungen für 1997 wurde am 18.4.2002 beschlossen, die für 1998 am 23.10.1999 und die für 1999 am 31.8.2000.
Der Beteiligte zu 3) hat sich verschiedene Positivsalden zu Eigen gemacht und die Beteiligten zu 1) erstinstanzlich "widerklagend" auf Rückzahlung von 20.049,46 DM in Anspruch genommen. Zudem hat er weitere Gegenanträge gestellt, die jedoch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde sind.
Das AG hat die wechselseitigen Zahlungsanträge als unbegründet, die weiteren Gegenanträge als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und der Beteiligte zu 3) sofortige Beschwerde erhoben.
Wegen der Zusammensetzung der seitens der Beteiligten zu 1) in der Hauptsache und hilfsweise geltend gemachten Ansprüche wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das LG hat mit den Beteiligten vor der voll besetzten Kammer mündlich verhandelt. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise abgeändert und die Beteiligten zu 1) verpflichtet, an den Beteiligten zu 3) 8.175,14 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die weiter gehende Beschwerde des Beteiligten zu 3) und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat es zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie beantragen nunmehr noch, den Beteiligten zu 3) zu verpflichten, an sie 17.429,52 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und (sinngemäß) die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) insgesamt zurückzuweisen. Dem Zahlungsantrag legen sie das bisherige Hilfsvorbringen nunmehr in der Hauptsache zugrunde. Wegen der Zusammensetzung der nunmehr in der Hauptsache erhobenen Ansprüche sowie des verbliebenen Hilfsvorbringens wird auf die Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde vom 23.12.2002 (S. 4 ff.) sowie den Schriftsatz der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 18.7.2002 (S. 2 ff.) verwiesen.
Der Beteiligte zu 3) hat zunächst Anschlussbeschwerde mit dem Ziel einer weiter gehenden Zahlungsverpflichtung der Beteiligten zu 1) eingelegt, diese jedoch zurücknehmen lassen. Im Übrigen tritt er der weiteren Beschwerde entgegen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist und das...