Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 06.07.1987; Aktenzeichen 13 T 915/86) |
AG Hagen (Aktenzeichen 2 UR II 18/86 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert wird, die für alle Instanzen wie folgt gefaßt wird:
Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen Instanzen nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 500,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 15) sind die Mitglieder der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Am 21.04.1986 hat eine Eigentümerversammlung stattgefunden, in der eine umfangreiche Tagesordnung erledigt, insbesondere Beschlüsse über die Verwaltungsabrechnung für das Jahr 1985, die Entlastung der Verwalterin und den Wirtschaftsplan 1986 gefaßt worden sind. Die Beteiligte zu 16) hat als Verwalterin eine Niederschrift der Eigentümerversammlung angefertigt, deren Inhalt über die gefaßten Beschlüsse hinaus den Ablauf der Versammlung wiedergibt.
Mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz vom 16.05.1986 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, diese Niederschrift in insgesamt 8 Punkten zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Der Antrag betrifft aus dem Tagesordnungspunkt 1. (Bericht über die Verwaltungstätigkeit 1985) die Diskussion der Wohnungseigentümer über Reparaturmaßnahmen an einer Dachrinne und den Einbau von Thermostatventilen. Insoweit vermißt die Beteiligte zu 1) die Aufnahme ihrer Diskussionsbeiträge in das Protokoll. Zu dem Tagesordnungspunkt 3. (Beschluß über die Verwaltungskostenabrechnung 1985) richtet sich der Antrag der Beteiligten zu 1) auf eine Ergänzung ihres in der Niederschrift nicht aufgenommenen Diskussionsbeitrages betreffend die Abrechnung der Wasserverbrauchskosten, die ihrer Meinung nach für beide Häuser getrennt zu erfolgen habe. Ferner beanstandet sie die Darstellung im Protokoll, daß eine von ihr gestellte Frage nach der der Heizungskostenabrechnung zugrundegelegten Wohnflächenberechnung in der Versammlung nach Überprüfung beantwortet worden sei, während es sich in Wirklichkeit um das Ergebnis einer von der Beteiligten zu 16) nach der Versammlung vorgenommenen Überprüfung handele. Außerdem sei die Niederschrift in diesem Punkt unvollständig, weil der weitere Gang der Diskussion bis zur Beschlußfassung nicht wiedergegeben sei. Zu dem Tagesordnungspunkt 8. (Beschlußfassung über die Instandhaltungrücklage) richtet sich der Antrag der Beteiligten zu 1) auf eine Ergänzung der Niederschrift dahin, daß die Beteiligte zu 16) einen Widerspruch zwischen ihrer mündlichen Erklärung und dem Inhalt der Verwaltungsabrechnung hinsichtlich der Höhe des besonders angelegten Betrages der Instandhaltungsrücklage nicht habe aufklären können. Zu Tagesordnungspunkt 10. (Erhöhung der Verwaltergebühren) vermißt die Beteiligte zu 1) die Aufnahme ihres Diskussionsbeitrages dahin, daß sie nicht bereit sei, höhere Verwaltergebühren zu zahlen. Schließlich richtet sich der Antrag zum Tagesordnungspunkt 11 (Verschiedenes) auf eine Ergänzung der Niederschrift dahin, daß sie die Verwalterin darauf angesprochen habe, daß das Protokoll einer mündlichen Verhandlung in einer anderen Wohnungseigentumssache noch nicht an die Wohnungseigentümer übermittelt worden sei und der Vertreter der Beteiligten zu 16) dazu lediglich erklärt habe, daß dieses gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Die Beteiligten zu 2) bis 16) sind dem Antrag entgegengetreten und haben die Richtigkeit der Darstellung in der von der Beteiligten zu 16) gefertigten Niederschrift über die Eigentümerversammlung unter Beweis gestellt.
Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten am 26.11.1986 mündlich verhandelt und sodann durch Beschluß vom 02.12.1986 den Antrag zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt hat. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, das von der Beteiligten zu 16) angefertigte Ablaufprotokoll der Eigentümerversammlung müsse richtig und vollständig sein. Dazu gehöre es, daß sämtliche von ihr in der Versammlung vorgetragenen Einwände und Diskussionsbeiträge in das Protokoll hätten aufgenommen werden müssen. Dies sei schon deshalb geboten, um die bei der Eigentümerversammlung nicht anwesenden Wohnungseigentümer vollständig über den Gang der Versammlung zu unterrichten.
Die Beteiligten zu 2) bis 16) haben die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Das Landgericht hat, ohne mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln, durch Beschluß vom 06.07.1987 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die durch einen bei dem Landgericht am 06.08.1987 eingegangenen Anwaltschriftsatz eingelegt ist.
Die Beteiligten zu 2) bis 16) beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach ...