Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 28.10.2015; Aktenzeichen 1 O 140/15) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 02.11.2015 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Bielefeld vom 28.10.2015 (1 O 140/15) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller an das LG Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe
I Die Antragsteller aus ... T beantragen Prozesskostenhilfe für eine beim LG Bielefeld beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des LG Bonn hat. Die Antragsteller beanspruchen die Erteilung der Löschungsbewilligung durch die Antragsgegnerin für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 150.985,81 EUR an die Antragsgegnerin. Ferner ist das Begehren der Antragsteller auf die Feststellung gerichtet, dass sich die Antragsgegnerin mit der Entgegennahme der von den Antragsstellern geschuldeten Zahlungen im Verzug der Annahme befindet. Schließlich möchten die Antragsteller Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Parteien schlossen im Juni/Juli 2005 drei Darlehensverträge über insgesamt 235.000,00 EUR. Zugunsten der Antragsgegnerin wurde das im Grundbuch von Steinhagen Bl. 7211 eingetragene Grundstück der Antragsteller mit einer Grundschuld belastet.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.07.2014 erklärten die Antragsteller den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 27.01.2015 das Bestehen eines Widerrufsrechts der Antragsteller ab.
Die Antragsteller vertreten die Auffassung, die Antragsgegnerin habe Widerrufsbelehrungen verwendet, die nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt hätten. Deshalb seien sie noch im Juli 2014 zum Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge im Jahr 2005 gerichteten Willenserklärungen berechtigt gewesen. Durch den erklärten Widerruf sei ein Rückabwicklungsverhältnis entstanden, in deren Rahmen die Antragsteller von der Antragsgegnerin die Herausgabe der Grundschuld verlangen könnten, gegen Zahlung von 150.985,81 EUR.
Die Antragsteller meinen, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen LG Bielefeld ergebe sich aus §§ 24, 25 ZPO, weil das betroffene Grundstück im Bezirk des LG Bielefeld liege.
Mit Einzelrichterbeschluss vom 28.10.2015 hat das LG Bielefeld den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, das LG Bielefeld sei für die beabsichtigte Rechtsverfolgung örtlich nicht zuständig, da der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin im Bezirk des LG Bonn gelegen sei, §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit des LG Bielefeld folge auch nicht aus § 24 ZPO. Es sei nicht ersichtlich, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits über die Ausübung eines schuldrechtlichen Widerrufsrechts gerade durch den Richter der belegenen Sache diejenigen Vorzüge bietet, die der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 24 ZPO im Sinn gehabt habe. Ebenso wenig ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des LG Bielefeld aus § 29 Abs. 1 ZPO. Bei der Abwicklung eines Rückgewährschuldverhältnisses ergebe sich aus § 269 BGB im Zweifel als Leistungsort der Wohnort bzw. die gewerbliche Niederlassung des jeweiligen Rückgewährschuldners. Die Pflicht der Bank auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld sei daher am Sitz der Bank, hier also in Bonn, zu erfüllen.
Hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.11.2015 sofortige Beschwerde erhoben.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.11.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte sowie auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.
Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine hinreichend bedürftige Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage ausschließlich mit der Begründung abgewiesen, das LG sei für die beabsichtigte Rechtsverfolgung örtlich nicht zuständig. Mit dieser Begründung kann dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht der Erfolg versagt werden; es bedarf daher einer erneuten Entscheidung durch das LG.
Entgegen der Auffassung des LG Bielefeld ergibt sich seine örtliche Zuständigkeit aus § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO. Die von den Antragstellern beabsichtigte Klage, mit der sie einen Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung über die Grundschuld geltend machen, mit der ihr Grundstück belastet ist, stellt eine Klage im Sinne von § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO dar, für die aufgrund der Belegenheit des Grundstücks eine ausschließliche Zuständigkeit des LG Bielefeld begründet ist.
Der 32. Zivilsenat des OLG Ham...