Leitsatz (amtlich)
Das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ist in der Regel genügend entschuldigt, wenn er aufgrund eines vor Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung gebuchten Urlaubs ausbleibt.
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 03.03.2005) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 05. April 2004 wird auf seine Kosten verworfen.
Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 03. März 2005 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten am 14. Oktober 2004 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat einen ersten Hauptverhandlungstermin auf den 17. Januar 2005 bestimmt. Zu diesem war der Angeklagte erschienen. Die Hauptverhandlung konnte jedoch nicht durchgeführt werden, weil einige der geladenen Zeugen nicht erschienen war. Das Landgericht hat daher die Hauptverhandlung ausgesetzt. Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 hat das Landgericht sodann neuen Hauptverhandlungstermin auf dem 3. März 2005 bestimmt. Zu diesem ist der Angeklagte durch Niederlegung am 7. Februar 2005 geladen worden. Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 - eingegangen beim Landgericht am 17. Februar 2005 - hat der Verteidiger des Angeklagten Terminsverlegung beantragt, da der Angeklagte vom 28. Februar bis 7. März 2005 in Urlaub sei. Das Landgericht hat daraufhin mitgeteilt, dass der Termin vom 3. März 2005 aufrecht erhalten bleibe und hinzugefügt: "Der Angeklagte hat Freizeitinteressen hinten anzustellen". Der Verteidiger hat dann erneut mit Schreiben vom 23. Februar 2005 Verlegung des Hauptverhandlungstermin beantragt. Diesem Schreiben war eine Buchungsbestätigung vom 14. Februar 2005 für einen zweiwöchigen Uralub in der Türkei in der Zeit vom 28. Februar bis zum 7. März 2005 beigefügt. Der Vorsitzende der Strafkammer hat dem Büro des Verteidigers auf diesen Antrag hin erneut mitgeteilt, dass der Hauptverhandlungstermin bestehen bleibe.
Im Hauptverhandlungstermin war der Angeklagte nicht erschienen. Die Strafkammer hat daher seine Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Im Verwerfungsurteil ist zur Begründung u.a. ausgeführt:
"Eine Urlaubsabwesenheit entschuldigt nicht. Der Angeklagte ist am 07.02.2005 geladen worden. Erst am 14.02.2005 bestätigte das Reisebüro seine Buchung. Er ist am 22.02.2005 persönlich, das Büro seine Anwaltes zusätzlich noch am 28.02.2005 darauf hingewiesen worden, dass der Termin nicht verlegt wird."
Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist von der Strafkammer zurückgewiesen worden, da er nicht begründet worden sei. Hiergegen richtet sich nunmehr noch die sofortige Beschwerde des Angeklagten, die begründet worden ist. Es wird insbesondere ausgeführt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Buchung der Urlaubsreise nicht gewusst habe, wann der Termin vor dem Landgericht stattfinden würde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet und die Revision als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vom 5. April 2005 Bezug genommen. Das Landgericht hat darin zu Recht darauf abgestellt, dass der Wiedereinsetzungsantrag mit keinem Wort begründet worden ist und er damit nicht den Anforderungen des § 329 Abs. 3 StPO in Verbindung mit den §§ 44 Satz 1, 45 StPO entspricht.
Zudem könnte der Wiedereinsetzungsantrag nur auf neue, dem Landgericht noch nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 329 Rn. 42 mit weiteren Nachweisen). Solche sind aber nicht ersichtlich.
Damit war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
III.
Die Revision ist ebenfalls zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Revision zulässig. Sie ist, nachdem das angefochtene Urteil am 3. März 2005 verkündet worden ist, fristgerecht, nämlich innerhalb der Wochenfrist des (neuen) § 341 Abs. 1, 2 StPO eingelegt worden. Der Angeklagte hat seine Revision auch - entgegen der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft - begründet. Insoweit verweist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten im Schriftsatz vom 18. April 2005 nicht nur als Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, sondern auch noch als ausreichende Begründung der Revision anzusehen sind. Sie enthalten nämlich nicht nur Vortrag zur Begründung des gestellten Wiedereinsetzungsantrags, sondern ihnen lässt ...