Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt; dinglicher Arrest gegen Unterhaltspflichtigen
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Sicherung im Wege des dinglichen Arrests auch wegen zukünftiger Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in Betracht kommt. Da das Arrestverfahren als summarisches Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist, ist eine vollumfängliche Prüfung etwaiger Abänderungsgründe und exakte Ermittlung des ggf. zukünftig tatsächlich geschuldeten Unterhalts im Rahmen des § 916 ZPO allerdings nicht möglich, sondern bleibt einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten.
2. Zum Vorliegen eines Arrestgrundes, wenn der Unterhaltsschuldner, der britischer Staatsangehöriger ist, seine Immobilie in Deutschland verkauft und seine Absicht bekundet hat, dass er nach Großbritannien zurückkehren werde, wo auch sein finanzieller Bezugspunkt sein werde.
Normenkette
FamFG § 119; ZPO §§ 916-917
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.
Wegen eines Anspruchs der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt gegen den Antragsgegner für die Zeit vom 1.7.2011 bis 30.6.2013 i.H.v. 3.000 EUR monatlich, also i.H.v. insgesamt 72.000 EUR, wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet.
Im Übrigen werden die Beschwerde und der Arrestantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Durch Hinterlegung von 72.000 EUR wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und der Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen (§ 923 ZPO).
Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden (§ 108 ZPO).
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Antragstellerin zwei Drittel, der Antragsgegner ein Drittel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten heirateten im Jahr 1997. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner britischer Staatsangehöriger. Die Antragstellerin arbeitet als Sekretärin in Teilzeit beim G2 Institut. Der Antragsgegner ist selbständiger Unternehmensberater und als Headhunter im Biotechnologiebereich grenzüberschreitend tätig.
Aus der Ehe der Beteiligten gingen der am 22.10.1998 geborene T und der am 25.1.2002 geborene K hervor. Die Ehe der Beteiligten wurde am 5.6.2008 rechtskräftig geschieden. Durch gerichtlichen Vergleich vom 19.5.2008 im Verfahren 12 F 380/07 SH HV/UE eA verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin ab Oktober 2007 monatlich im Voraus 3.000 EUR Getrenntlebens- beziehungsweise Geschiedenenunterhalt zu zahlen. Die Beteiligten vereinbarten darüber hinaus, dass jeder für sich das Recht habe, ab dem Zeitpunkt, ab dem das jüngste der beiden Kinder die weiterführende Schule besucht, die Vereinbarung neu zu verhandeln. Für die Art und Weise der Verhandlungen trafen sie weitergehende Vereinbarungen. K wird ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 die weiterführende Schule besuchen.
Der Antragsgegner ist Alleineigentümer der Immobilie L-Straße in M. Diese veräußerte er im Dezember 2010 an Frau G, die in den USA lebt. Am 10.1.2011 wurde zugunsten von Frau G eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Die Beteiligten sind Inhaber eines Kontos in der Schweiz, auf dem sich ein Guthaben von etwa 42.000 EUR befindet. Über das Guthaben kann nur gemeinsam durch beide Beteiligte verfügt werden.
Die Antragstellerin hat das Arrestverfahren am 29.12.2010 eingeleitet und zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner habe bereits im Mai 2010 in einer E-Mail geäußert, er werde aus Deutschland weggehen. Ein Zusatz bei der Überweisung des monatlichen nachehelichen Unterhalts am 17.12.2010 "6,5 Month to go" und eine E-Mail vom 13.12.2010, in der er u.a. ausführe, dass er nur noch 24.000 EUR Unterhalt zahlen müsse, bevor die Vereinbarung auslaufe, ließen darauf schließen, dass der Antragsgegner seine Unterhaltszahlungen im Juli 2011 einstellen werde. Ferner habe der Antragsgegner in einer E-Mail vom 10.12.2010 angekündigt, er ordne seine Konten und sein finanzieller Bezugspunkt solle nun das Vereinigte Königreich sein. Am 11.1.2011 habe der Antragsgegner sie um Mitteilung der IBAN Nummer und des Swift Codes gebeten, die für Überweisungen aus dem Ausland erforderlich seien. Sie befürchte, dass der Antragsgegner sich etwaigen Vollstreckungszugriffen entziehen wolle. Bei der Immobilie handele es sich um den einzigen in Deutschland nachweisbar befindlichen Vermögenswert des Antragsgegners. Der Antragsgegner habe bereits Ende 2009 die Unterhaltszahlungen eingestellt und eine Abänderungsklage erhoben. Die Unterhaltsforderung habe nur durch Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundbesitz des Antragsgegners gesichert und am Ende realisiert werden können, nachdem eine Kontopfändung eines Sparkassenkontos ins Leere gegan...