Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrverbot. Feststellungen. persönliche Verhältnisse
Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsfolgenausspruch einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung unter Verhängung eines Fahrverbots ist aufzuheben, wenn das angefochtene Urteil keine Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen, enthält. Dann ist es dem Beschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung des Fahrverbots, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt.
Normenkette
StVG §§ 25, 25 Abs. 2 a; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Aktenzeichen 35 OWi 59 Js 1091/08 (772/08)) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 95,00 EUR verurteilt und außerdem gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2a StVG festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs begründet. Im Übrigen war sie zu verwerfen.
Die auf die erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell rechtlicher Hinsicht deckt hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die getroffenen Feststellungen sind in sich widerspruchsfrei, verstoßen weder gegen Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze und tragen die Verurteilung.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2009 Folgendes ausgeführt:
"Die auf die - ausschließlich - erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils deckt hinsichtlich der Feststellungen zu dem Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht auf.
Entgegen dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung sind die Feststellungen in sich widerspruchsfrei und verstoßen nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze.
Insbesondere sind die Feststellungen zur Messmethode ausreichend, da es sich bei dem Messverfahren mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegl LR 90-235/P um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt (zu vgl. Hentschel, StVR, 39. Aufl., § 3 StVO, Rdnr. 61 m.w.N.). Es genügt demzufolge grundsätzlich die - vorliegend erfolgte - Mitteilung des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwerts im Urteil.
Soweit der Betroffene vorträgt, dass die Zeugen H.... und P.... angegeben hätten, an den Messvorgang keine konkrete Erinnerung zu haben, finden diese Ausführungen in dem angefochtenen Urteil keine Stütze.
Bereits vor diesem Hintergrund weist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Rechtsfehler nicht auf.
Soweit der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Recklinghausen dadurch anzugreifen versucht, dass sich aus dem Zusatzblatt zu dem Messprotokoll die abgelesene Geschwindigkeit von 102 km/h nicht ergebe, ist dieser Einwand unbegründet. Denn die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts im Zusammenhang mit der Ablehnung des gestellten Beweisantrags sind nicht "unklar, widersprüchlich und denkfehlerhaft". Soweit das angefochtene Urteil von der "5. Spalte" des Zusatzblattes 01 ausgeht, ist hiermit erkennbar die - abzüglich der Spalte mit der "lfd. Nr. " - fünfte horizontal verlaufende Rubrik "abgelesene Geschwindigkeit" und nicht etwa die vertikal angegebene fortlaufende Nummer der kontrollierten Fahrzeuge ("Fahrzeug BMW, Farbe grün") gemeint. Darüber hinaus ist auch bei verständiger Lesart des Zusatzblatts die abgelesene Geschwindigkeit von 102 km/h unzweifelhaft zu erkennen."
Einen zumindest vorläufigen Erfolg hat das Rechtsmittel jedoch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2009 Folgendes ausgeführt:
"Dagegen unterliegt der Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung.
Denn das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen. Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Betroffene straßenverkehrsrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist (BI. 27 R d.A.), weitere Ausführungen enthält das angefochtene Urteil auch im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung nicht. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung des Fahrverbots, etwa wegen besonderer ...