Leitsatz (amtlich)
1) Eine Eintragung gleichrangiger Vorkaufsrechte im Grundbuch ist inhaltlich unzulässig, sofern nicht bei der Bestellung des Rechts eine Kollisionsregel für den Fall der mehrfachen Ausübung des Rechts getroffen wird.
2) Ohne besondere Anhaltspunkte in der Bestellungsurkunde kann unter Berücksichtigung der beschränkten Möglichkeiten der Auslegung im Grundbuchverfahren nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vorkaufsberechtigten bei einem Hinweis auf die Unvollständigkeit der Bewilligung eine Kollisionsregel im Sinne einer mehrfachen Berechtigung auf Übertragung des Grundstücks zu anteiligen Miteigentumsquoten getroffen hätten.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1 S. 2; BGB § 1098 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bad Berleburg (Beschluss vom 15.04.2016; Aktenzeichen LABM-29-11) |
Tenor
In der Grundbuchsachehat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 3.05.2016 gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt Bad Berleburg vom 15.04.2016 durch beschlossen:Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.Das Grundbuchamt wird angewiesen, die folgenden Eintragungen im Grundbuch von D Blatt ... zu löschen:
die in Abteilung II unter laufender Nr. 3 für die Beteiligten zu 2), 3) und 5) eingetragene bedingte Auflassungsvormerkung;
das in Abteilung II unter laufender Nr. 4 für den Beteiligten zu 2) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht;
das in Abteilung II unter laufender Nr. 5 für den Beteiligten zu 5) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht;
das in Abteilung II unter laufender Nr. 6 für den Beteiligten zu 3) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht;
das in Abteilung II unter laufender Nr. 7 für den Beteiligten zu 4) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht.
Eine Erstattung der den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2) bis 5) sind die Söhne des im Grundbuch von D als Eigentümer eingetragenen Beteiligten zu 1).
Am 26.10.2009 schlossen die Beteiligten zu 1) bis 5) unter Beteiligung der Enkelin des Beteiligten zu 1), Frau S, einen als "Erbvertrag sowie Erb-, Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsergänzungsverzicht" überschriebenen Vertrag (UR-Nr.../2009 des Notars T in D).
Unter § 3 des Vertrages verzichteten die Beteiligten zu 2) bis 5) auf ihre sich aus den letztwilligen gemeinschaftlichen Verfügungen des Beteiligten zu 1) und dessen am ... 2009 verstorbener Ehefrau vom 17.09.1985 und 26.02.1995 ergebenden Zuwendungen.
Unter § 4 des Vertrages setzte der Beteiligte zu 1) in Abänderung der mit seiner verstorbenen Ehefrau getroffenen gemeinschaftlichen Verfügungen seine Enkelin S zu seiner Alleinerbin ein und beschwerte sie mit dem folgenden Vermächtnis:
Seine vorgenannte Vollerbin... hat nach seinem Tode mit Ausnahme seines Hausgrundstücks Gemarkung C Flur 1 Flurstück 366... eingetragen im Grundbuch des AG D Blatt ..., sämtlichen Nachlass an die Erschienenen zu 3 bis 6 (die hiesigen Beteiligten zu 2) bis 5) zu gleichen Teilen herauszugeben...
Unter § 5 des Vertrages heißt es weiter:
Die Erschienene zu 2 (Enkelin S) ist verpflichtet, den hiesigen Vertragsgegenstand unentgeltlich auf die Erschienenen zu 3 bis 5 (Beteiligte zu 2), 3) und 5) zu je 1/3 Anteil zu übertragen, wenn sie das Vertragsobjekt binnen 10 Jahren nach dem Versterben des Erschienenen zu 1 (Beteiligter zu 1) auf einen Dritten überträgt.
...
Die Erschienenen zu 1 und 2 bewilligen und beantragen hiermit die Eintragung je einer bedingten Auflassungsvormerkung zugunsten der Erschienen zu 3 bis 5 zur Sicherung des oben genannten Anspruchs, jeweils im gleichen Rang.
Bedingung ist das Ableben des Erschienenen zu 1.
Unter § 6 des Vertrages räumte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) bis 5) je ein Vorkaufsrecht an dem in § 4 genannten Grundstück für alle Verkaufsfälle ein. Die Vorkaufsrechte haben jeweils gleichen Rang. Sie sind nachrangig zu den Auflassungsvormerkungen gemäß § 5.
Bedingung ist das Ableben des Erschienen zu 1.
Die Erschienenen bewilligen und beantragen die Eintragung der Vorkaufsrechte im Grundbuch in Rang nach obigen Auflassungsvormerkungen.
Auf den weiteren Inhalt der notariellen Urkunde wird Bezug genommen.
Unter dem 25.06.2010 wurde in Abteilung II unter laufender Nummer 3 des Grundbuchs die folgende Eintragung vorgenommen:
Bedingte Auflassungsvormerkung für H, X, I zu je 1/3 Anteil. Bezug: Bewilligung vom 26.10.2009...
Ebenfalls unter dem 25.06.2010 wurde in Abteilung II unter laufenden Nummern 4 bis 7 jeweils ein bedingtes Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die Beteiligten zu 2) bis 5) eingetragen.
Bezug: Bewilligung vom 26.10.2009... die Rechte in Abteilung II Nr. 4,5,6,7 haben Gleichrang.
Mit Schriftsatz vom 5.10.2015 beantragte der Beteiligte zu 1), die oben angeführten Eintragungen nach § 22 GBO bzw. § 53 GBO zu löschen. Zur Begründung führte er zum einen an, er sei von dem Vertrag vom 26.10.2009 zurückgetreten. Weiterhin hätten die Eintragungen von Anfang an aus verfahrensrechtlichen und mater...