Verfahrensgang
AG Brakel (Beschluss vom 27.03.2014; Aktenzeichen 9 F 17/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 27.3.2014 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Brakel abgeändert:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind X, geboren am 25.11.2007, wird unter Antragszurückweisung im Übrigen im Wege einer einstweiligen Anordnung auf die Antragsgegnerin zur alleinigen Ausübung übertragen.
Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Wahrung der schulischen Belange für das minderjährige Kind X, geboren am 25.11.2007, auf sich zur alleinigen Ausübung im Wege der einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsteller.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die leiblichen Eltern des Kindes X, geboren am 25.11.2007 (im Folgenden: das Kind). Sie führten eine nichteheliche Beziehung. Sie gaben eine gemeinsame Sorgerechterklärung hinsichtlich des Kindes ab. Das Kind besuchte den Kindergarten in Bad Driburg und war Mitglied in mehreren Sportvereinen; das Kind spielte Fußball und Inlinehockey. Der Antragsteller ist als Controller bei der I gGmbH beschäftigt. Die Antragsgegnerin war ebenfalls berufstätig.
Der Antragsteller war in die Betreuung des Kindes derart eingebunden, dass er das Kind geweckt, angezogen, ihm Essen für den Kindergarten mitgegeben und es dorthin verbracht hat. Die Antragsgegnerin beendete ihre Arbeit gegen 15:15 Uhr und holte das Kind vom Kindergarten ab.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin trennten sich Anfang 2014. Die Antragsgegnerin zog am 6.3.2014 mit dem Kind aus der gemeinsamen Wohnung in Bad Driburg aus. Dem Auszug vorangegangen war u.a. ein Vorfall vom 2.3.2014, indem es zu einem heftigen Streit zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin kam; die Gründe und das Ausmaß des Streits sind zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin streitig. Das Kind besucht derzeit am Wohnort der Mutter die Schule. Die Antragsgegnerin hat eine neue Wohnung; sie hat dem Antragsteller ihre neue Anschrift mitgeteilt.
Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller finden derzeit wöchentlich jeweils von freitags nachmittags bis Sonntagabend statt, obwohl 14tägige Umgangskontakte vereinbart sind.
Der Antragsteller hat behauptet, er habe am Geburtstag der Antragsgegnerin, dem 1.3.2014, einen Freund besucht und beabsichtigt, bei diesem zu übernachten, wovon er die Antragsgegnerin auch in Kenntnis gesetzt habe. Entgegen dieser Absicht sei er dann am 2.3.2014 gegen 4:30 Uhr nach Hause zurückgekehrt. Er habe auf der Wohnlandschaft im Wohnzimmer einen ihm völlig fremden Mann neben der Antragsgegnerin vorgefunden. Beide seien nackt gewesen, so dass sich hieraus eine lautstarke Auseinandersetzung entwickelt habe, in deren Verlauf er, der Antragsteller, von der unbekannten männlichen Person für die Dauer von etwa 30 Sekunden gewürgt worden sei. Diese männliche Person habe sodann die Wohnung verlassen. Er, der Antragsteller, habe sodann den Bruder der Antragsgegnerin angerufen und diesen aufgefordert, die Antragsgegnerin abzuholen; statt dieser Aufforderung nachzukommen, habe ihn der Bruder bedroht und dann aufgelegt. Er, der Antragsteller, habe sich dann an seine Cousins C und C2 gewandt und um Hilfe gebeten. Bis zum Eintreffen seiner Cousins gegen 6:00 Uhr habe er sich aus Angst in der Küche eingeschlossen, da ihn die Antragsgegnerin sowohl mit Worten als auch mit Schlägen attackiert habe. Nach dem Eintreffen seiner Cousins habe die Antragsgegnerin ihm zweimal in das Gesicht geschlagen; aufgrund des zweiten Schlages habe er eine Knorpelentzündung im Ohr erlitten. Erst nach mehrmaligen Bitten habe die Antragsgegnerin 2 Stunden später die Wohnung verlassen; gegen 12:00 Uhr sei sie wieder zurückgekommen. Die Antragsgegnerin habe ihm dann 3 Tage später gegenüber eingeräumt, dass sie mit der männlichen Person ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen habe und habe gleichzeitig um Verzeihung gebeten, was er indes abgelehnt habe. Am 6.3.2014 sei er von der Arbeit nach Hause gekommen und habe festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit dem Kind die Wohnung verlassen und neben der Bekleidung auch die Papiere des Kindes mitgenommen habe. Die Antragsgegnerin sei unbekannten Aufenthalts gewesen; die Kreispolizeibehörde D habe ihm gegenüber erklärt, dass sich das Kind bei der Antragsgegnerin befinde, indes ihm die Anschrift der Antragsgegnerin zu deren Schutz nicht bekannt gegeben werde.
Um einer Entfremdung vorzubeugen, sei es dringend erforderlich, dass ihm, dem Antragsteller, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werde. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Bad Driburg. Das Kind sei dort sozial integriert und habe soziale Kontakte zu gleich...