Entscheidungsstichwort (Thema)
Informationsanspruch nach Insolvenzeröffnung. gerichtliche Entscheidung über das Informationsrecht gem. § 51 a GmbHG
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter der gesetzliche Vertreter der GmbH in dem Informationserzwingungsverfahren; er hat den Informationsanspruch des Gesellschafters zu erfüllen.
2. Der Informationsanspruch des Gesellschafters erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
3. Die Beurteilung der Voraussetzungen und des Umfangs des Informationsrechts des Gesellschafters muß dem Funktionswandel seiner Gesellschafterstellung Rechnung tragen, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt. Der Anspruch setzt die Darlegung und Glaubhaftmachung eines konkreten Informationsbedürfnisses des Gesellschafters voraus.
Normenkette
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 41 O 124/00) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in folgende Bücher, Schriften und Unterlagen der A. GmbHG … L. zu ermöglichen:
- alle von den Steuerberatern … bis zum 28.02.2000 erstellten Jahresabschlüsse der Gesellschaft in testierter und gesiegelter Form;
Ausdrucke der Kreditorenkonten (Jahreskonten) der Geschäftsjahre 1997 bis einschließlich 28.02.2000 der nachfolgend bezeichneten Konten:
aa.
Konto 80002
Dr. P.
bb.
Konto 80001
Dr. L.
cc.
Konto 80000
Dr. von H.
Ausdrucke der Erlöskonten (Jahreskonten) für die Geschäftsjahre 1998 bis einschließlich 28.02.2000 der nachfolgend bezeichneten Konten:
Konto 8401
Erlöse Zimmerzuschläge 16 % Umsatzsteuer
Konto 8402
Erlöse Fallpauschalen 16 % Umsatzsteuer
Konto 8406
Erlöse Korrekturen umsatzsteuerpflichtig
Konto 8407
Erlöse Krankenhausabgabe
Konto 970
Bestandsveränderung unfertige Leistungen
Konto 4120
Gehälter
Konto 4130
gesetzliche Sozialaufwendungen
Konto 4780
Fremdarbeiten
Konto 4950
Rechts- und Beratungskosten
Konto 4955
Buchführungskosten
Konto 4957
Abschluß- und Prüfungskosten;
Ausdrucke der Bestandskonten (Jahreskonten) für die Geschäftsjahre 1998 bis einschließlich 28.02.2000 der nachfolgend bezeichneten Konten:
aa.
Konto 740
Darlehen Dr. von H.
bb.
Konto 741
Darlehen M. von H.
cc.
Konto 742
Darlehen Dr. F.
dd.
Konto 743
Darlehen J.
ee.
Konto 744
Darlehen J.
ff.
Konto 745
Darlehen Sch.
gg.
Konto 746
Darlehen Dr. …
hh.
Konto 830
ausstehende Einlage eingefordert
ii.
Konto 1501
eingeforderte ausstehende Einzahlungsdarlehen
jj.
Konto 1502
eingeforderte ausstehende Einzahlungsdarlehen
kk.
Konto 1508
Forderungen gegen Gesellschafter
ll.
Konto 1509
Forderungen gegen Gesellschafter
mm.
Konto 1550
Darlehen;
- alle Gesellschafterbeschlüsse und alle Protokolle von Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft;
- alle Steuererklärungen und alle Steuerbescheide der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1996 bis einschließlich 1998;
- die Anstellungsverträge zwischen der Gesellschaft und den Ärzten
Ferner wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, sich gegen Erstattung etwa anfallender Kosten Fotokopien derjenigen Unterlagen, in die er Einsicht zu nehmen berechtigt ist, anzufertigen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens findet in beiden Instanzen nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) ist Mitgesellschafter der im Jahre 1996 gegründeten A. GmbH in B. Der Beteiligte zu 1) sowie die Herren Dr. I. und Dr. F. waren aufgrund von Anstellungsverträgen als Ärzte in dem Klinikbetrieb der Gesellschaft tätig. Der Beteiligte zu 1) hat gegenüber dem Vermieter der Gesellschaft sowie gegenüber der Sparkasse B. Bürgschaften für die gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen übernommen, aus denen er in Anspruch genommen wird, nachdem am 29.02.2000 über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, in dem der Beteiligte zu 2) als Insolvenzverwalter bestellt worden ist.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.07.2000 bei dem Landgericht im Verfahren nach § 51 b GmbHG gegen die Gesellschaft, vertreten durch den Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter, den Antrag gestellt festzustellen, daß er zur Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie dazu berechtigt sei, sich gegen Erstattung anfallender Kosten Fotokopien von Geschäftsunterlagen anzufertigen. Zur Begründung hat er sich auf sein Informationsrecht als Gesellschafter aus § 51 a Abs. 1 GmbHG bezogen. Zu einer näheren Konkretisierung seines Informationsbedürfnisses sowie Bezeichnung der Unterlagen, in die er Einsicht nehmen will, hat sich der Beteiligte zu 1) nicht verpflichtet gesehen.
Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 51 b GmbHG gerügt; über den von dem Beteiligten zu 1) erhobenen Anspruch könne nur im Zivilprozeß entsc...
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