Verfahrensgang

AG Siegen (Entscheidung vom 18.03.2010; Aktenzeichen 15 F 1954/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 30.3.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 18.3.2010 abgeändert.

Die der Beteiligten zu 1) nach § 158 Abs. 7 FamFG zustehende Vergütung wird auf 900,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

In dem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Regelung von Umgangskontakten betreffend die Kinder X und X2 ist die Beteiligte zu 1) durch Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 3.12.2009 zum Verfahrensbeistand für das Kind X und für das Kind X2 bestellt worden. In den Beschlüssen ist weiterhin festgestellt worden, dass die Beteiligte zu 1) ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübt und es ist angeordnet worden, dass die Beteiligte zu 1) auch Gespräche mit den Kindeseltern und weiteren Bezugspersonen zu führen hat.

Nach Durchführung des Verfahrens hat die Beteiligte zu 1) mit Antrag vom 26.2.2010 die Festsetzung der Vergütung auf 900 € beantragt und dabei für ein Kind die erhöhte Pauschale von 550 € und für das andere Kind eine weitere Pauschale von 350 € angesetzt.

Mit Beschluss vom 18.3.2010 hat das Amtsgericht Siegen - Rechtspfleger - die Vergütung auf 550 € festgesetzt und zur Begründung angeführt, dass für die Tätigkeit eines Verfahrensbeistand in einem Verfahren nur ein Pauschalbetrag festgesetzt werden könne und die Zahl der Kinder, für die der Verfahrensbeistand bestellt sei, keinen Einfluss auf den Pauschalbetrag habe. In dem Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde ausdrücklich zugelassen worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 30.3.2010.

Der Senat hat eine Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Siegen eingeholt.

Die Beschwerde ist aufgrund der ausdrücklichen Zulassung durch das Amtsgericht zulässig (§ 61 Abs. 2 FamFG).

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Gemäß § 158 Abs. 7 FamFG erhält der Verfahrensbeistand, der - wie dies hier der Fall ist - die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig ausführt, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 EUR und im Falle der Übertragung von Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG, wie dies vorliegend geschehen ist, eine Vergütung in Höhe von 550 EUR.

Dabei ist die Pauschale in Fällen, in denen eine Person als Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt wird, mehrfach anzusetzen. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, denn die Bestellung erfolgt für jedes Kind einzeln und nicht für das Verfahren als solches. Durch die gesamte Vorschrift zieht sich die Formulierung, dass dem Kind zur Wahrnehmung seiner Interessen ein geeigneter Verfahrensbeistand zu bestellen ist. Der Verfahrensbeistand hat auch das Interesse des Kindes festzustellen und das Kind über den Ablauf des Verfahrens zu informieren (Abs. 4 des § 158 FamFG). Daraus lässt sich aber nur der Schluss ziehen, dass für jedes Kind eine gesonderte Verfahrensbeistandschaft besteht, selbst wenn diese alle von derselben Person wahrgenommen werden. Dementsprechend ist auch für jedes Kind, für das die gesonderte Verfahrensbeistandschaft besteht, eine gesonderte Vergütung in Form des Pauschalbetrages festzusetzen (so die einhellige Rechtsprechung, die mittlerweile auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden ist: BGH - Beschluss vom 15.9.2010 - XII ZB 268/10, OLG Frankfurt FamRZ 2010, 666; OLG Stuttgart MDR 2010, 448; OLG Celle, Beschluss vom 8.3.2010 - 10 WF 44/10; OLG Rostock, Beschluss vom 18.3.2010 - 10 WF 44/10; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.4.2010 - 11 WF 64/10; OLG München, Beschluss vom 20.5.2010 - 11 WF 570/10). Für die Festsetzung einer Pauschale für jedes Kind, für das eine Verfahrensbeistandschaft besteht, spricht auch, dass der Verfahrensbeistand die Interessen eines jeden Kindes separat festzustellen und zu Gehör zu bringen hat (so Engelhardt in Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 158 Rn.47).

Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil in der Gesetzesbegründung zur Einführung des FamFG ausgeführt ist, dass sich die Vergütung des Verfahrensbeistands der Vergütung des Rechtsanwalts in derartigen Verfahren annähern soll. Der Gesetzesbegründung kann nämlich nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Wahrnehmung der Interessen mehrerer Kinder durch einen Verfahrensbeistand überhaupt in Betracht gezogen hat. Im Übrigen kann auch der Rechtsanwalt eine höhere Vergütung beanspruchen, wenn er in einem Verfahren mehrere Beteiligte vertritt.

Danach kann die Beteiligte zu 1) im vorliegenden Fall zum einen die erhöhte Pauschale von 550 € und zum anderen eine weitere Pauschale von 350 € beanspruchen.

Die Festsetzung der Vergütung war entsprechend abzuändern.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3957378

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