Leitsatz (amtlich)
1. Im Auslieferungsverfahren wird der Begriff der Angelegenheit i.S. des § 15 RVG durch das Ersuchen des ersuchenden Staates bestimmt. Es handelt sich daher um eine neue Angelegenheit, wenn nach Anordnung der Auslieferung ein Nachtragsauslieferungsersuchen wegen einer anderen Tat/Verurteilung gestellt wird.
2. § 48 Abs. 6 findet auch im Auslieferungsverfahren Anwendung.
3. Die Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG fällt nur bei einer Verhandlung vor dem OLG an, nicht schon bei der vorbereitenden Vernehmung nach § 28 Abs. 2 IRG, die allein der Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, der Belehrung des Verfolgten und Entgegennahme eventuelle Erklärung zu richterlichem Protokoll dient.
Tenor
Die Erinnerung wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte durch Beschluss vom 13.11.2014 in dem Auslieferungsverfahren mit dem Aktenzeichen III - 2 Ausl 136-138/14, in dem die Republik Serbien die Auslieferung des pp. nach Serbien zur Strafvollstreckung aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Zrenjanin vom 01.08.2014 - Aktenzeichen: IK. 96/2014 - in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Pancevo vom 20.01.2014 - Aktenzeichen: 9 SPK 1/14 - (im Folgenden: Haftbefehl 1 nebst Urteil) sowie zur Strafverfolgung auf der Grundlage der Haftbefehle des Amtsgerichts Belgrad vom 06.08.2014 - Aktenzeichen: 14 K. 1054/2014 und des Amtsgerichts Pancevo vom 02.07.2014 - Aktenzeichen: 7 KV.477/14 (im Folgenden: Haftbefehle 2 und 3) begehrt hatte, gegen den ehemaligen Verfolgten pp , der sich damals in einer anderen Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen befand, die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
In diesem Verfahren wurde auf Antrag des pp. vom 04.12.2014 durch Beschluss des Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.12.2014 Rechtsanwalt pp. in Dortmund gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1, 2 IRG als dessen Beistand bestellt.
Durch Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.01.2015 wurde in dem vorgenannten Verfahren (Aktenzeichen III - 2 Ausl 136-138/14) im Umfang der vorläufigen Auslieferungshaft nunmehr die förmliche Auslieferungshaft gegen pp. angeordnet. Dieser Beschluss wurde ihm im Anhörungstermin vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgericht Gelsenkirchen am 05.03.2015, an dem auch Rechtsanwalt pp. als sein Beistand teilgenommen hatte, bekannt gegeben.
Durch weiteren Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.03.2015 wurde die Auslieferung des pp. nach Serbien zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung wegen der ihm mit dem Haftbefehl zu 1 nebst Urteil und mit den Haftbefehlen zu 2 und 3 zu Last gelegten Straftaten für zulässig erklärt.
Unter dem 27.02.2015 stellte die Republik Serbien ein Nachtragsauslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafvollstreckung auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Zrenjanin vom 02.12.2012 - Aktenzeichen: IRK. 238/14 - in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Panveco vom 22.11.2011 - Aktenzeichen: 6 K 3618/10 - (im Folgenden: Haftbefehl 4 nebst Urteil), zu dem durch den zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen am 16.04.2015 in Gegenwart seines Beistands Rechtsanwalt pp. angehört worden ist.
Durch Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.05.2015 mit den Aktenzeichen III - 2 Ausl. 136 -138/14 sowie III - 2 Ausl 67/15 wurde auf Antrag der Generalstaatsanwalt in Hamm nach Anhörung von Rechtsanwalt pp. der förmliche Auslieferungshaftbefehl des 2. Strafsenats vom 29.01.2015 dahingehend abgeändert und neu gefasst, dass gegen pp. wegen der ihm mit dem Haftbefehl 1 nebst Urteil sowie mit den Haftbefehlen 2 und 3 und dem Haftbefehl 4 nebst Urteil zur Last gelegten Taten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet wird, sowie, dass die Auslieferung des pp. nach Serbien zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der ihm mit dem Haftbefehl 4 nebst Urteil zu Last gelegten Tat zulässig ist.
In diesem Umfang wurde, wie sich aus der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 22.07.2015 ergibt, die Auslieferung des pp. nach Serbien durch die Bundesregierung bewilligt.
Die serbischen Behörden ersuchten sodann noch um die Auslieferung des pp. zur Strafvollstreckung auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Zrenjanin vom 10.07.2015 - Aktenzeichen: IK.123/2015 - in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Pancevo vom 06.06.2015 - Aktenzeichen: 11 K 1930/2012 - (im Folgenden: Haftbefehl 5 nebst Urteil). Zu diesem Auslieferungsersuchen wurde pp. in Anwesenheit seines Beistands Rechtsanwalt pp. am 03.12.2015 durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen angehört.
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschied durch Beschluss vom 12.01.2016, in dem neben den Aktenzeichen III - 2 Ausl. 136 -138/14 und III - 2 Ausl. 67/15 das weitere Aktenzeichen III- 2 Ausl. 196/15 aufgeführt ist, unter Ziff. 1, dass der förmliche Auslieferungshaft...