Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung der Firma der Komplementär-GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Entscheidung des Registergerichts, durch die eine Berichtigung der Firma der Komplementär-GmbH von Amts wegen abgelehnt worden ist, ist die Beschwerde eröffnet. Das Rechtsmittel ist nicht durch § 42 Abs. 3 FamFG ausgeschlossen.

2. Über die Berichtigung der Firma der Komplementär-GmbH ist im Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Die Berichtigung darf nicht von einer formellen Anmeldung i.S.d. § 12 HGB abhängig gemacht werden.

 

Normenkette

HGB §§ 12, 107; HRV § 17; FamFG § 42 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 19.10.2009; Aktenzeichen 89 HRA 9228)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die eingangs genannte Gesellschaft ist am 5.12.2008 im Handelsregister eingetragen worden. Dabei ist als persönlich haftende Gesellschafterin die

"Q GmbH, X (AG Wuppertal HRB ...)"

eingetragen worden.

Durch Gesellschafterversammlung vom 15.12.2008 ist die Firma der persönlich haftenden Gesellschafterin in

"M VerwaltungsGmbH"

geändert und der Sitz von X nach F verlegt worden. Dies teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten dem Registergericht mit Schreiben vom 21.9.2009 mit und bat um eine entsprechende Änderung des Handelsregisters.

Mit Zwischenverfügung vom 2.10.2009 wies das Registergericht daraufhin, dass die mit Schreiben vom 21.9.2009 angemeldeten Veränderungen von der persönlich haftenden Gesellschafterin in öffentlich beglaubigter Form zu übermitteln seien. Dieser Auffassung trat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit der Begründung entgegen, die Änderung der Firma sei keine anmeldepflichtige Änderung der eingetragenen Rechtsverhältnisse und daher als Berichtigung der fortbestehenden Eintragung von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die dem Registergericht zugeleitete Anmeldung sei daher lediglich als Anregung aufzufassen.

Mit Verfügung vom 19.10.2009 stellte das Registergericht klar, eine Eintragung von Amts wegen erfolge nicht. Es sei zwar zutreffend, dass es sich bei der Änderung der Firma und der Sitzverlegung der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht um eine anmeldepflichtige Änderung handele. Die Änderung könne jedoch auf Anmeldung eingetragen werden; hierzu werde noch einmal eine Frist von einem Monat notiert, danach werde der Antrag vom 21.9.2009 zurückgewiesen.

Gegen diese Verfügung legte die Beteiligte Beschwerde ein, der das AG nicht abhalf und dem Senat zur Entscheidung vorlegte.

II.1. Die Beschwerde gegen den Beschluss ("Verfügung") vom 19.10.2009 ist nach § 58 FamFG statthaft.

Der Senat legt den angefochtenen Beschluss, mit dem eine amtswegige Berichtigung abgelehnt wurde, nicht als eine Zwischenentscheidung i.S.d. § 382 Abs. 4 FamFG aus, sondern als einen Beschluss nach § 38 Abs. 1 FamFG. Denn Zwischenentscheidungen gibt es nur im Antragsverfahren, nicht aber im Amtsverfahren, um dessen Einleitung die Beteiligte das Registergericht ersucht hat; § 384 FamFG verweist nämlich für das Amtsverfahren nicht auf § 382 Abs. 4 FamFG, sondern erklärt nur die §§ 382 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 sowie § 383 FamFG für entsprechend anwendbar.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anregung der Beteiligten, von Amts wegen eine bereits vorgenommene Eintragung im Handelsregister zu berichtigen wegen nachträglich eingetretener Veränderungen, die nicht zu den anmeldepflichtigen Änderungen des § 107 HGB zählen und tatsächlicher, aber nicht rechtlicher Natur sind. Grundlage für diese Berichtigung ist § 17 HRV. Danach können Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden; die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen. Diese Vorschrift wird zutreffend auch auf die nachträgliche Änderung tatsächlicher Umstände der Eintragung angewandt (HeidelbergerKommHGB/Stuhlfelner, 7. Aufl., § 107 Rz. 2; Hopt/Merkt, HGB, 33. Aufl., § 107 Rz. 3). Publizitätsgründe hindern eine solche Richtigstellung nicht (Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rz. 2443), weil sich der gute Glaube an den Registerinhalt nur auf die eingetragene Rechtstatsache und die Identität der mit ihr verknüpften Person bezieht (Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Böger, FamFG, 2. Aufl., § 383 Rz. 35).

Die Anfechtbarkeit der Ablehnung einer Berichtigung ist nicht durch § 42 Abs. 3 FamFG ausgeschlossen. Denn der Anwendungsbereich des § 17 HRV ist weiter gefasst als der des dem § 319 ZPO nachgebildeten § 42 FamFG. Dieser setzt im Unterschied zu § 17 HRV einen Verlautbarungsmangel voraus (das Gericht hat etwas anderes verlautbart, als es wollte), der sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung, nicht aber auf nachträglich eintretende Umstände bezieht. Ändert z.B. eine Klägerin nach Erlass des Urteils ihren Namen, kommt nicht eine Berichtigung nach § 319 ZPO in Betracht, vielmehr ist der neue Name bei Erteilung de...

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