Leitsatz (amtlich)

Zum erforderlichen Umfang der Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, der Einspruch zu Unrecht verworfen worden.

 

Verfahrensgang

AG Essen

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid der Stadt Essen vom 13. 07. 2001 eine Geldbuße in Höhe von 500, - DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt worden, da er mit einer Atemalkoholkonzentration von 0, 37 mg/l ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte.

Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Hauptverhandlungstermin auf den 07. 11. 2001 anberaumt. Zu diesem Termin ist der Betroffene nicht erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Essen vom 13. 07. 2001 verworfen und zur Begründung allein ausgeführt, dass der Betroffene "in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben" sei.

Gegen das seinem Verteidiger am 12. 11. 2001 zugestellte Urteil wendet sich der Betroffene mit am 16. 11. 2001 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage, mit dem er die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags gleichzeitig "Berufung" gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 07. 11. 2001 eingelegt hat.

Zur Begründung hat der Betroffene ausgeführt, er sei der Verhandlung vom 07. 11. 2001 nicht unentschuldigt ferngeblieben. Das Büro des Verteidigers habe an diesem Tage bei Gericht angerufen und mitgeteilt, dass der Betroffene verhandlungsunfähig erkrankt sei. Zum Zwecke der Glaubhaftmachung werde auf das ärztliche Attest Bezug genommen, welches unverzüglich nachgereicht werde. Dort seien die Dauer der Krankheit und die ärztliche Diagnose im Einzelnen aufgeführt.

Der Betroffene hat dann mit Anwaltsschreiben vom 26. 11. 2001 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vorgelegt, wonach er aufgrund einer am 08. 11. 2001 festgestellten Erkrankung, die dort näher nicht bezeichnet wird, seit dem 05. 11. 2001 bis zum 09. 11. 2001 arbeitsunfähig sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25. 11. 2001, den der Betroffene nicht angefochten hat, das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen.

II.

Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen ist gemäß § 300 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG als Rechtsbeschwerde auszulegen.

Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, erweist sich jedoch gleichwohl als unzulässig, weil sie den Begründungserfordernissen des § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 StPO nicht entspricht.

Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG kann entweder dadurch begründet sein, dass das Amtsgericht hinsichtlich des Entschuldigtseins des Betroffenen bekannte Umstände nicht oder rechtsfehlerhaft gewürdigt hat, oder dadurch, dass es durch die pflichtwidrig versäumte Feststellung der tatsächlichen Grundlagen eines gegebenen Entschuldigungsgrundes seine Aufklärungspflicht nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 244 Abs. 2 StPO verletzt hat. Beides ist mit einer den Vorschriften des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG entsprechenden Verfahrensrüge geltend zu machen, deren Gegenstand entweder die fehlerhafte Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG durch Verkennung seines Regelungsgehaltes, also durch einen Subsumtionsfehler, oder die unzureichende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sein kann (OLG Köln, NStZ-RR 1999, 337; Senge, in: KK-OWiG, § 74 Rdnr. 63 f m. w. N. ; Göhler, OWiG, 13. Aufl. , § 74 Rdnr. 48 b).

Im Rahmen dieser Verfahrensrüge müssen gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG die den behaupteten Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (Senat, Beschluss vom 17. 02. 1998 - 3 Ss OWi 722/97 OLG Hamm; OLG Hamm, 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 25. 03. 1998 - 4 Ss OWi 716/98 OLG Hamm; Beschluss vom 23. 03. 1999 - 4 Ss OWi 248/99 OLG Hamm; Beschluss vom 15. 02. 2000 - 4 Ss OWi 88/00 OLG Hamm -; OLG Hamm, 5. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 02. 03. 1999 - 5 Ss OWi 56/99 OLG Hamm).

Dabei hängt der Umfang der Darlegungspflicht des Beschwerdeführers nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO allerdings weiter davon ab, ob der Verfahrensfehler sich aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils ergibt oder nicht (OLG Köln, VRS 72, 442, 443). Wenn der Tatrichter tatsächliche Feststellungen dazu getroffen hat, ob und wie der Betroffene sein Ausbleiben entschuldigt hat, ist das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu gebunden und darf diese Feststellungen nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen (BGHSt 28, 384, 387 f)...

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