Leitsatz (amtlich)

Erstellt der Notar im Zuge einer elektronischen Registeranmeldung eine sog. XML-Datei mit den Strukturdaten der Anmeldung, kann er hierfür keine gesonderte Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO verlangen, da es sich insoweit um ein gebührenfreies Nebengeschäft (§ 147 Abs. 3, 35 KostO) handelt.

 

Normenkette

KostO § 147 Abs. 2-3, § 35

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 08.04.2008; Aktenzeichen 5 T 991/07)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 28,56 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) fertigte am 5.6.2007 den Entwurf einer Anmeldung zum Genossenschaftsregister und beglaubigte unter Nr. 361/2007 seiner Urkundenrolle die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder der Kostenschuldnerin.

Die Anmeldung übermittelte er auftragsgemäß in elektronischer Form, nämlich als Bilddatei, dem Genossenschaftsregistergericht. Mit der Anmeldung übersandte er ebenfalls die Strukturdaten im sog. XML-Format. Diese XML-Strukturdaten sind erforderlich, um die bereitgestellten Dokumente in elektronischer Form im Registergericht verwertbar zu machen. Die Anmeldungsdokumente werden im Notariat als Bilddatei erstellt. Bei dieser Bilddatei handelt es sich aus Sicht des edv-Systems um graphische Daten, die nicht als Schrift erkannt werden. Die sog. XML-TAGS ermöglichen die elektronische Bearbeitung der Anmeldung, indem sie die anmelderelevanten Daten in elektronisch lesbarer Form zur Verfügung stellen.

Der Beteiligte zu 1) stellte seine Tätigkeit der Kostenschuldnerin mit Kostenrechnung vom 17.10.2007 mit insgesamt 94,37 EUR in Rechnung. Unter anderem berechnete er aus einem Geschäftswert von 25.000 EUR eine 5/10 Gebühr gem. §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO für die Anmeldung der Vorstandsänderung zum Genossenschaftsregister. Für die Erstellung der Strukturdaten stellte er eine 5/10 Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO nach einem Geschäftswert von 6.250 EUR i.H.v. 24 EUR in Rechnung.

Der Präsident des LG hat den Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 28.6.2007 gem. § 156 Abs. 6 KostO angewiesen, die Frage, ob der Ansatz der Betreuungsgebühr für die Erstellung der Strukturdaten gerechtfertigt ist, gerichtlich zu klären. Der Beteiligte zu 1) hat weisungsgemäß Kostenbeschwerde beim LG eingelegt. Mit der Beschwerde hat er eine in formaler Hinsicht korrigierte Kostenrechnung vom 17.10.2007 vorgelegt.

Der Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, die Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO sei im Hinblick auf den mit der Erstellung der aufbereiteten Daten verbundenen erheblichen Aufwand gerechtfertigt. Es handele sich auch um eine im Auftrag der Beteiligten vorzunehmende Tätigkeit, nicht um eine pflichtige Vollzugsaufgabe der Notare. Aus § 12 HGB ergebe sich, dass die Anmeldung zum Handelsregister auch ohne die XML-Strukturdaten bewirkt werden könne.

Nach Anhörung des Präsidenten des LG und der Kostenschuldnerin hat die Kammer die Kostenrechnung durch Beschluss vom 8.4.2008 abgeändert und um die Betreuungsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer reduziert. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) aus eigenem Recht mit der durch das LG zugelassenen weiteren Beschwerde.

II. Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das LG gem. § 156 Abs. 2 S. 2 KostO statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das LG die angefochtene Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO, 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer gem. § 156 Abs. 6 KostO zulässigen Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des LG, dass es bereits an einer im Auftrag der Beteiligten ausgeübten Tätigkeit i.S.d. § 147 Abs. 2 KostO fehlt, weil der Notar kraft ausdrücklicher "gesetzlicher" Anordnung zur Erstellung der XML-Datei verpflichtet wäre. Entgegen der Auffassung der Kammer enthält die Bekanntmachung der Landesjustizverwaltung aufgrund § 10 der Verordnung über die elektronische Registerführung in Ziff. 6 keine Verpflichtung, die anmelderelevanten Strukturdaten in Form einer XML-Datei zu übermitteln. Nach der dortigen Regelung muss vielmehr allein eine XML-Datei mit dem gerichtlichen Aktenzeichen, einer Kurzbezeichnung des Vorgangs, dem Firmennamen und dem Namen des Einreichers übermittelt werden, also eine Art elektronisches Deckblatt, damit der Vorgang überhaupt eingeordnet werden kann. Die hier in Frage stehenden XML-Dateien sollen hingegen sämtliche anmelderelevanten Informationen enthalten und die komplette elektronische Steuerung und Bearbeitung des Anmeldevorgangs ermöglichen (vgl. im Einzelnen Jeep, Wiedemann NJW 2007, 2439; Willer, Krafka DNotZ 2006, 885).

Die Entscheidu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?