Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleich von Direktzahlungen an Gemeinschaftsgläubiger
Leitsatz (amtlich)
1. Einem Wohnungseigentümer, der einen Gläubiger der Gemeinschaft im Außenverhältnis befriedigt, steht im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miteigentümer nach Maßgabe des Kostenverteilungsschlüssels zu, sofern die Erstattung nicht aus gemeinschaftlichen Mitteln geleistet werden kann.
2. Der Einwand, Direktzahlungen an Gläubiger erschwerten das Rechnungswesen der Gemeinschaft, kann auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB von demjenigen Miteigentümer nicht mit Erfolg erhoben werden, der durch Nichtzahlung von ihm geschuldeter Wohngeldbeiträge selbst zur Liquiditätskrise der Gemeinschaft beiträgt.
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 09.09.2003; Aktenzeichen 9 T 177/03) |
AG Dortmund (Aktenzeichen 282 II 35/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat die in dieser Instanz den Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 1.113,57 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die zerstrittenen Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; der Beteiligte zu 6) ist der gegenwärtige Verwalter. Der Beteiligte zu 2) ist Eigentümer der Wohnungseigentumseinheiten Nr. 2 und 5 mit Miteigentumsanteilen von insgesamt 315,616/1.000.
Die Verwaltung der Anlage wird dadurch erschwert, dass die Wohnungseigentümer trotz entsprechender Beschlussfassungen über Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen weitgehend keine Wohngelder an den Beteiligten zu 6) zahlen. Dementsprechend standen ihm im Jahre 2002 keine Geldmittel zur Verfügung, um fällige städtische Gebühren entrichten sowie an den Versorgungsträger E. geschuldete Zahlungen erbringen zu können. Am 23.7.2002 zahlten die Beteiligten zu 1) an die E. einen Abschlag von 1.000 Euro für rückständige Forderungen aus der Lieferung von Wasser, Gas und Strom zur Vermeidung einer Liefersperre. Ferner wurden sie mit Bescheid des Steueramtes der Stadt E. 1 vom 15.8.2002 für Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren für die gesamte Anlage für den Zeitraum vom 1.7.2001 bis zum 30.6.2002 i.H.v. 2.468,24 Euro herangezogen, und zwar als Gesamtschuldner neben den übrigen Wohnungseigentümern. Auf eine unter Androhung der Verwaltungsvollstreckung erfolgte Mahnung der Stadtkasse vom 10.10.2002 zahlten die Beteiligten zu 1) den angemahnten Betrag von inzwischen 2.528,24 Euro am 14.10.2002.
In dem vorliegenden Verfahren nehmen die Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 2) auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch, und zwar in Höhe der Summe seiner Miteigentumsanteile mit einem Gesamtbetrag von 1.113,57 Euro nebst Zinsen.
Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, die Beteiligten zu 1) versuchten zum Schaden der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Nebenverwaltung zu installieren, indem sie, statt die entsprechenden Beträge dem Beteiligten zu 6) als Verwalter zur Verfügung zu stellen, unmittelbar an Gläubiger der Gemeinschaft Zahlungen leisteten, um so einen Vorwand zu haben, ihn, den Beteiligten zu 2), außerhalb des Rechnungswesens der Gemeinschaft auf Ausgleich gerichtlich in Anspruch nehmen zu können.
Das AG hat durch Beschluss vom 21.2.2003 dem Antrag stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.3.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat in öffentlicher Sitzung vom 9.9.2003 vor der vollbesetzten Zivilkammer mit den Beteiligten mündlich verhandelt und durch Beschluss vom selben Tage unter Berücksichtigung einer Antragsteilrücknahme der Beteiligten zu 1) hinsichtlich des Zinsanspruchs die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 5.1.2004 bei dem LG eingelegt hat.
Die Beteiligten zu 1) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, dass seine sofortige erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen. Den Beteiligten zu 1) steht auch die Befugnis zu, den von ihnen geltend gemachten Erstattungsanspruch in eigenem Namen im Verfahren nach dem WEG zu verfolgen. Denn es handelt sich hier nicht um einen allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch auf Beitragsleistung zu den La...